Dialer - brauche jetzt eure Hilfe

Anonymous schrieb:
]Vor ein paar Wochen surfte die 18-jährige Tochter einer sehr guten Freundin von mir mit ihrem PC im Internet (...). Nach Aussage der in technischen Dingen völlig unkundigen Tochter (...) wollte sie einen Sontext haben, und ist über Google auf dieser Dialer-Seite (vielleicht waren's auch mehrere Seiten, so genau läßt sich das alles nicht mehr rekonstruieren) gelandet. Dort ist sie dann aber aber nicht zum Ziel gekommen - daher auch die diversen Einwahlen. Am Ende hat sie es aufgegeben.

[ Rechnung: 480 Euro ]

Mir ist schon klar, daß im rechtlichen Sinne ein Vetrag zustandegekommen war.

Es ist überhaupt nicht klar, wer hier weshalb berechtigt sein sollte, 480 Euro (von wem auch immer) verlangen zu dürfen.

Einigermaßen sicher dürfte lediglich sein, daß die Mutter mit ihrem Anschlußnetzbetreiber (T-Com?) einen "normalen" Telekommunikationsvertrag hat ( Inhalt: Telekommunikationsdienstleistungen), und mit einem Internet-Provider ( T-Online? ) einen Vertrag über Internet-Zugangsdienstleistungen. Wenn von ihrem Anschluß aus Vertragsdienste des einen oder anderen Vertragspartners in Anspruch genommen worden wären, dann könnte die Mutter ihre Zahlungspflicht zumindest nicht mit dem Argument verweigern, daß

- entweder gar keine wirksame Bestellung der Vertragsdienste vorgelegen hätte (etwa weil jemand versehentlich die falsche Kurzwahltaste betätigt hat),

- die Bestellung von einer minderjährigen Tochter, oder einer nicht (mehr) zurechnungsfähigen Großmutter veranlaßt worden sei.

( Etwas anderes könnte dann gelten, wenn der Mutter die Bestellung dieser Leistungen bei ihren Vertragspartnern schuldlos nicht zugerechnet werden könnte - z.B. wenn Einbrecher von ihrem Telefon aus Ferngespräche führen, oder wenn räuberische Einbrecher ihre Internet-Zugangskennung erpressen und von ihrem Wohnzimmer aus im Internet herumsurfen. Die Mutter bräuchte dann weder das Telefongespräch zur Bestellung des Flucht-Taxis zu zahlen, noch könnte ihr Internet-Provider ihr die "Surfzeit" der Räuber in Rechnung stellen.)

Aus welchem Vertragsverhältnis nun aber die 480-Euro-Forderung entstanden sein soll, ist nicht ohne weiteres offensichtlich. Es steht wohl fest, daß sie nicht aus der Erbringung einer (Dienst-)Leistung zur Erfüllung eines von der Mutter mit ihrem Anschlußnetzbetreiber und Internetzugangs-Provider geschlossenen Vertrags ( über Telekommunikations-Dienstleistungen und/oder Internet-Zugangsdienste) entstammen kann. Denn weder hat die Tochter etwa ein mehrstündiges Überseee-Ferngespräch geführt, noch eine Verbindung zu einer Mehrwertdienste-Rufnummer zu zwischen Mutter und Anschlußnetzbetreiber vereinbarten Tarifen bestellt, noch hat sie (von der Mutter) vereinbarte Vertrags-Dienste des Internet-Zugangsproviders in solchem Ausmaß in Anspruch genommen. Die Telekom möchte bequemerweise gerne eine andere Ansicht vertreten und die fragliche Leistung einem Vertrag(sverhältnis) zurechnen, aus welchem sie selbst(!) vertraglich vergütungsberechtigt sei:
Der Jurist schrieb:
Ferner musst Du zwischen Verbindungsvertrag (Telefongespräch) und Mehrwertvertrag unterscheiden, was die Telekom bis heute wohl noch nicht ganz geschnallt hat.

http://forum.computerbetrug.de/viewtopic.php?p=84722#84722

Bevor also für die fraglichen Mehrwert-Dienstleistungen überhaupt ein Zahlungsanspruch in Höhe von 480 Euro dadurch entstanden sein könnte, daß diese Leistung(en) erbracht wurden ( was einfachere Gemüter immer geneigt sind als allererstes anzuzweifeln, um den Grund ihrer von der Gegenseite behaupteten Zahlungsverpflichtung zu erschüttern), müßte doch erst mal die Frage aufgeworfen und beantwortet werden, ob, und wenn ja wie überhaupt die behauptete Vereinbarung ( Erbringung von "Mehrtwert"-Diensten (welchen Inhalts auch immer) gegen Vergütung von 480 Euro) wirksam getroffen worden sein soll.

Entweder ist gar nicht erst ein Vertrag zustandegekommen, weil keine der beiden Frauen hier mit dem Bewußtsein hantiert hatte, eine Äußerung mit dieser Bedeutung abgeben zu wollen. In aller Regel wird dann dem "Anderen" aber zugestanden, diese "ungewollte" Bestellung gleichwohl als bewußte und gewollte Erklärung auffassen zu dürfen (nämlich des Inhalts, daß der (sich ungewollt) Äußernde eine Dienste-Bestellung aufgibt), wenn

- der Äußernde mit der gehörigen Sorgfalt hätte erkennen können, daß (und wie) seine Äußerungen beim anderen "ankommen",

- der Andere den Umständen nach ein berechtigtes Vertrauen haben durfte, daß in den fraglichen, bei ihm eintreffenden Äußerungen eine willensmängelfreie, d.h. eine für ihn bestimmte, bewußte und gewollte Bestellung seiner Dienste zum Ausdruck kommt.

(Nur) Dann also darf der "Bestellungsempfänger" seine Leistungen in gutem Glauben in der Vorstellung erbringen, er führe damit eine gewollte Bestellung seiner Vertragsleistung aus und erlange demgemäß einen Vergütungsanspruch in der vereinbarten Höhe. Unter welchen Umständen ein Mehrwertdienste-Anbieter ein solches gerechtfertigtes Vertrauen in den Bestell-Charakter von Anwahlen seiner Mehrwertdienste-Nummer haben könnte, dürfte wohl sehr vom konkreten Einzelfall abhängen. Allein das Argument "Verwendung eines registrierten Dialers" wird dafür meiner Ansicht nach nicht ausreichen können.

Doch selbst wenn das Zustandekommen eines Vertrag nicht schon daran scheitert, daß es am sogenannten Erklärungsbewußtsein der vermeintlichen "Bestellerin" mangelt ( leider glaubte der BGH in seiner jüngsten Mehrwertdienste-Entscheidung, die Frage offenlassen zu dürfen, ob bei einer dialerveranlaßten heimlichen Anwahl einer Mehrwertdienste-Rufnummer ein Vertrag bereits deswegen nicht (d.h. noch nie) bestand, weil es dann schon an dem (erforderlichen) Erklärungsbewußtsein fehlte:
BGH schrieb:
Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob eine vertragliche Beziehung zwischen der Beklagten und dem Mehrwertdiensteanbieter ausscheidet, weil es bei der Herstellung der Verbindungen zu dem Dienst am Erklärungsbewußtsein des Sohnes der Beklagten fehlte, (...)

http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/bgh040304.htm

), selbst dann könnte man der Ansicht sein, daß eine Vereinbarung (so man sie denn für geschlossen erachten wollte) von Anfang an per Gesetz unwirksam sein könnte:

Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der (...) der Unerfahrenheit (....) eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Doch sogar auch dann noch, wenn man annehmen wollte, daß weder aufgrund von Willensmängeln bereits eine wirksame Bestellerklärung ausscheide, noch daß eine wucherische Ausbeutung einer Unerfahrenheit ein geschlossenes Rechtsgeschäft schon von Beginn an nichtig machen würde, auch dann könnte ein (vorerst einmal) wirksam zustandegekommener Vertrag u.U. dann rückwirkend anfechtbar sein, wenn die vertragschließende Bestellerklärung durch arglistige Täuschung erschlichen worden wäre.

gal.
 
galdikas schrieb:
- die Bestellung von einer minderjährigen Tochter, oder einer nicht (mehr) zurechnungsfähigen Großmutter veranlaßt worden sei.

Die Tochter ist zwar 18 und damit volljährig, aber genau genommen tatsächlich nicht zurechnungsfähig, wenn es um Computer geht. Sie hatte überhaupt keinen Plan von dem, was sie da eigentlich machte. Eine willentliche Erklärung, daß sie die Mutter bei der Aktion mit 480€ bzw überhaupt einem Cent außer der normalen Minutentarife des Call by Call Providers belastet, hat sie ganz sicher nicht abgegeben. Sie hat den Preis im Kleingedruckten schlicht überlesen bzw aus Unkenntnis gar nicht wahrgenommen.

Kann man da etwas machen?

Danke, Speedy.
 
Speedy_Gonzales schrieb:
Sie hat den Preis im Kleingedruckten schlicht überlesen bzw aus Unkenntnis gar nicht wahrgenommen.

Kann man da etwas machen?
In der "Mehrwert"nummern-Szene bewegt sich vieles in einer rechtlichen Grauzone und hart am Rande der Legalität.
Was zulässig oder angreifbar ist, wird noch für lange Zeit die Juristen in Lohn und Brot halten. Selbst die Berufung auf ergangene Urteile ist keineswegs eine sichere Bank. Die Gerichte beurteilen nicht selten identische Sachverhalte exakt gegenteilig.

Wenn Du angreifen willst, sind IMO 3 Dinge für den Erfolg entscheidend:
1. Glück. 2. Dein Durchhaltewille und der Füllstand Deiner Kriegskasse und 3. Erfahrung und Cleverness Deines Anwaltes. (In dieser Reihenfolge).
Grundsätzlich wage ich zu behaupten, dass Du ohne einen sehr fähigen und engagierten Anwalt selbst dann chancenlos bist, wenn die Rechtslage klar für Dich spricht.
Die Unwissenheit von Usern und Richtern ist das wichtigste Betriebskapital der Branche.
 
A John schrieb:
Die Unwissenheit von Usern und Richtern ist das wichtigste Betriebskapital der Branche.
Die Unwissenheit der Richter nimmt erfreulicherweise immer weiter ab, die Zahl der
(für die Verbraucher) positiven Urteile steigt ständig. Ob das nur an der der Arbeitsüberlastung bei
http://www.dialerundrecht.de/urteile.htm
liegt, dass dort seit dem 04.05.2004 kein einziges Urteil mehr eingestellt wird ,
obwohl aus zuverlässiger Quelle bekannt ist, dass eine große Zahl positiver Urteile zugesandt wurde,
vermag ich nicht zu beurteilen.

tf
 
Speedy_Gonzales schrieb:
Sie hat den Preis im Kleingedruckten schlicht überlesen bzw aus Unkenntnis gar nicht wahrgenommen.

Das wäre unerheblich, wenn der andere drauf vertrauen durfte, daß sie's nicht überlesen, und nicht in Unkenntnis bestellt hat. Durfte denn die Gegenseite nach Treu und Glauben darauf vertrauen, daß die hemmungslos drauflosklickende Person auf der anderen Seite der Leitung sich bewußt ist, was sie damit tut? Wohl höchstens dann, wenn sich der andere ans (deutsche) Gesetz hält. Und die deutschen Bestimmungen zu Fernabsatz-Verträgen sind in Übereinstimmung mit den Zielen der EU-Fernabsatzrichtlinie auszulegen, zu deren Umsetzung sie erlassen wurden.

EU-Fernabsatzrichtlinie schrieb:
Der Verbraucher muss rechtzeitig vor Abschluss eines Vertrags im Fernabsatz über folgende Informationen verfügen:

c) Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern;
g) Kosten für den Einsatz der Fernkommunikationstechnik, sofern nicht nach dem Grundtarif berechnet;

Die Informationen nach Absatz 1, deren kommerzieller Zweck unzweideutig erkennbar sein muss, müssen klar und verständlich auf jedwede der verwendeten Fernkommunikationstechnik angepasste Weise erteilt werden; dabei sind insbesondere die Grundsätze der Lauterkeit bei Handelsgeschäften sowie des Schutzes solcher Personen, die nach den Gesetzen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht geschäftsfähig sind (wie zum Beispiel Minderjährige), zu beachten.

Meiner(!) Ansicht nach können deshalb die deutschen Verbraucherschutzbestimmungen nicht so großherzig verstanden werden, daß als eine klare, verständliche, unzweideutig als kommerziell erkennbare, insbesondere lautere und kinderschützende Informationserteilung schon die Erfüllung der Minimalanforderungen für eine Dialerregistrierung angesehen werden kann.

Mit den "Minimal"-Anforderungen für eine Dialerregistrierung wird ein Dialer-Schwindler zwar dem Registrierungsentzug entgehen können - bevor er sich aber auf eine Schutzwürdigkeit seines Vertrauens in die "Gewolltheit" völlig planloser Bestellungen seiner irregeführten (minderjährigen) Dialer-Kundinnen berufen könnte, müßte er meiner(!) Ansicht nach zuvor erst noch seine Lauterkeit belegen.

gal.
 
technofreak schrieb:
Ob das nur an der der Arbeitsüberlastung bei
http://www.dialerundrecht.de/urteile.htm
liegt, dass dort seit dem 04.05.2004 kein einziges Urteil mehr eingestellt wird ,[...]
Wer vergeudet schon gerne sein Kapital? :bandit

technofreak schrieb:
obwohl aus zuverlässiger Quelle bekannt ist, dass eine große Zahl positiver Urteile zugesandt wurde,
vermag ich nicht zu beurteilen.
Kennst Du da gute und zuverlässige Bezugsquellen? Ich könnte dann nach und nach ein "Gegengewicht" aufbauen.

Gruss A. John
 
phänomenologischer_Gast schrieb:
Warum wird das eigentlich immer wieder ignoriert und jedesmal wieder verwundert festgestellt, dass der Anwalt dort inzwischen ganz andere Aufgaben erfüllt?
Diess Tatsache ist wohlbekannt und seit Bekanntwerden in unserer Linkliste angemerkt.
http://forum.computerbetrug.de/viewtopic.php?t=2753
h*tp://www.dialerundrecht.de
Urteilssammlung und rechtliche Einschätzungen zur Dialerproblematik.
Die Anwaltskanzlei berät Dialeropfer, aber auch Dialerbetreiber,
die Urteilsdatenbank wird anscheinend nicht mehr gepflegt , seit dem Urteil des
AG Gießen vom 04.05.2004 - Az.: 44 C 22/04 ist kein Urteil mehr eingestellt worden
tf

PS: Ironie kommt nicht mit dem Holzhammer....
 
galdikas schrieb:
Es ist überhaupt nicht klar, wer hier weshalb berechtigt sein sollte, 480 Euro (von wem auch immer) verlangen zu dürfen.
Das ist exakt der Punkt, den ich auch immer anzweifle. Wieso sollte mit der Wahl einer Rufnummer im Selbstwähldienst ein Vertrag mit mir nicht bekannten Dritten zustande kommen? Ob die Nummer von einer Software gewählt wird, die ich bediene - bzw. bei den Betrugsdialern ein Automat - oder ob ich die Nummer am Telefon eintippe: Basis ist m. E. nur der Vertrag mit meinem Telekommunikationsdienstleister. Wenn ich eine Tante, einen Freund oder die Freiwillige Feuerwehr anrufe, wird wohl keiner behaupten, dass ich mit dem Anruf einen Vertrag abgeschlossen habe. Und dass, obwohl der Vorgang völlig dem gleicht, bei dem Dritte meinen, die Hand aufhalten zu dürfen.

Ist es so kompliziert, Verträge zu schliessen? M. E. gibt es dazu genügend Vorlagen. Wenn ich mit AT&T, BT oder der Telekom einen schriftlichen Vertrag über die weltweite Einwahlmöglichkeit in das Internet abschliesse, dann stellt mir der Partner einen Dialer. Mit meinem Account und einem Passwort mache ich dann jeweils eine Netzanmeldung. Dabei wird zugleich festgestellt, wie die Abrechnung erfolgt (zentral bei Nutzung von Toll Free Nummern). Auf Grund des Vertrags werden die Forderungen auch tatsächlich beglichen, Streit gibt es da nicht. Mittel, auch bis in private Bereiche solche Verträge abzuschliessen, sie online anzubahnen, gibt es genug. Das die Wahl einer Rufnummer den Vertrag nun ersetzen soll, leuchtet mir nicht ein.

Zum Stichwort Fernabsatz: was ist eigentlich mit Widerruf/Rücktritt und den entsprechenden Belehrungen?

M. Boettcher
 
Ich verstehe vieles von dem, was Ihr schreibt, nicht, weil ich keine Ahnung von Jura habe. Aber trotzdem vielen Dank, bitte schreibt weiter!

Deshalb habe ich mal eine ganz einfache Frage:

Wenn ich einen Handwerker bestelle, mein Zimmer zu renovieren, bekomme ich eine Rechnung, wo genau aufgelistet ist, was geleistet wurde. Z.B. Tapezieren, Malen usw. Oder bei Karstadt bekomme ich eine Quittung, z.B. in der Form: 1€ für eine Glühbirne, 15€ für Katzenfutter, 10 Euro für eine Musik-CD der Band XYZ.

Im krassen Gegensatz dazu schreibt mir die Telekom lediglich eine Rechnung, wo steht: 16 Verbindungen = 480€. Noch nicht einmal die gewählten Nummern bekomme ich vollständig und damit in einer brauchbaren Form. Wenn ich dann nachfrage, welche Dienstleistung genau in Anspruch genommen wurde (480€ sind immerhin eine Stange Geld), weist man mich ab mit der Begründung, die Telekom vermiete nur die Nummern, sei jedoch für die Inhalte nicht zuständig.

Jetzt mal unter uns: Das hat doch mit einem seriösen Unternehmen nicht im Geringsten mehr etwas zu tun, oder? Mir scheinen das Methoden, die vielleicht für eine mittelamerikanische Bananenrepublik normal wären, aber doch nicht für Deutschland?

Wenn Ihr anderer Meinung seid, laßt es mich bitte wissen!

Gruß, Speedy
 
Ich wollte euch noch berichten, daß der Fall abgeschlossen ist.

Es kam so, wie ich geahnt hatte: Entgegen meines dringenden Anratens, das Ding durchzuziehen und nicht Kleinbei zu geben, hat die Dame sich mit der Telekom darauf geeinigt, 2 der 16 Verbindungen, also 60 statt 480 € zu bezahlen. Der Grund dafür war der, daß die Dame die Sache unbedingt zuende bringen und kein Risiko eingehen wollte.

Angesichts der Tatsache, daß sie eine Rechtschutzversicherung besitzt und die Gerichtsurteile durchweg verbraucherfreundlich und abzockerfeindlich sind, hat sie meiner Meinung nach die 60 € in den Wind geschossen. Aber ich kann ihre Entscheidung auch verstehen - ich hätte mich schon allein aus Prinzip nicht so abspeisen lassen. 60 € sind immerhin ein nettes Abendessen im Restaurant für zwei. Jetzt sitzt irgendwo ein Mensch, der sich die Hände reibt, mal wieder Geld für nichts an einem "Dummen" verdient zu haben. So möchte ich übrigens auch mal mein Geld verdienen.

Die Geschichte und ihr Ende bedeutet aber auch, daß man auf gar keinen Fall kampflos seine Telekom-Rechnung bezahlen soll. Selbst, wenn man nicht bis vor Gericht gehen will, kann sich ein Gespräch mit dem Telefonanbieter lohnen.
 
@ Speedy_Gonzales

Das ganze kommt mir irgendwie bekannt vor.

Meine Schwester (15 Jahre) brauchte für die Schule einen Songtext.
Über Google kamen wir auf eine Seite die, soweit ich weiß, "[edit]" hieß. Als nach zwei Download-versuchen nichts passierte wechselten wir die Seite, wo dann alles klappte.

Jetzt habe ich zwei Rechnungen von "BT" bekommen, einmal ca 170E vom 13-29.9 ( habe ich storniert ), und jetzt knapp 107 E für den 23.9, also einen Tag.

Hab ich mir etwa doch nen Dialer eingefangen? Wenn ja, dann dürften aber trotzdem nur zwei Verbindungen am 13.9 zustandegekommen sein.

Wie geh ich am besten vor? EVN anfordern? RegTN benachrichtigen? Nutzt es mir was, dass meine Schwester Minderjährig ist?
Bin für jede Hilfe dankbar !!!

URL editiert. sascha
 
Das ganze kommt mir irgendwie bekannt vor.

@Elke 73

Willst Du uns hier verar..., oder was? Im anderen Thread erzählst Du uns was von einer ganz plötzlich überhöhten Rechnung, hinter der sicher kein Dialer stecke, und hier kommst Du uns plötzlich mit Songtexten, einer Schwester und einem möglichen Dialer(be)fall. Auf so einen Mist können wir hier wirklich verzichten...
 
Sag' mal, Elke, meinst Du nicht auch, dass es besser ist, mit Deinem Problem in einem Thread zu bleiben? in 3 Threads hast Du ja nun schon Dein Thema am Laufen. Es ist etwas müßig für andere, sich die für eine Antwort notwendigen Infos aus mehreren Threads zusammenzuklauben. Weniger ist manchmal mehr.

Update 21:57:
Und wie ich gerade sehe, hat auch schon jemand die Nase voll! Wenn ich mal davon ausgehe, dass Deine Posts keine Verar.... sind, dann hast Du zumindest deutlich bewiesen, dass durch die dezentralisierte Info-Streuung erhebliches Durcheinander entsteht, bei dem keiner Lust hat, sich irgendwie einzubringen!
 
Elke 73 schrieb:
Wie geh ich am besten vor? EVN anfordern?
Tenor, wie in den zwei anderen Treads, in denen Du Hilfe suchst - EVN anfordern, immer und vor allem hier erstmal posten, was genau auf der Rechung steht.
Elke, es wir Dir kaum jemand Ratschläge geben können, wenn nicht bekannt ist, wo wirklich das Problem liegt. War es eine Dialereinwahl, war es ein Einwahl zu einem Datendienst über Deinen Smartsurfer? Du musst Dich nun unbedingt mit dem Rechnungssteller in Verbindung setzen, damit Du weißt, was Dir wiederfahren ist. Erst wenn das mal klar steht, dann kannste hier Tips erhalten.
Da Du bestimmt bei der T-Com bist, solltest Du mal zuerst bei denen anfragen und den nachträglichen EVN für die Nutzung einer Mehrwertnummer verlangen - sollte es wirklich eine oder mehrere Dialereinwahl/en gewesen sein, dann kann die T-Com, aus der Missbrauchserkenung von 0190/0900er Nummern heraus, auch noch nachträglich den unverkürzten EVN erstellen. Haben die keine Daten, dann handelt es sich um eine Datenverbindung zu einem Internetdienst - den erfragst Du bei Nexnet.
 
Um nochmal auf meinen Fall zurückzukommen, ist ja mein Thread ;-)

Ich kann Euren Vergleich mit der Taube auf dem Dach nachvollziehen. Ich sehe hier allerdings weder eine Taube, noch einen Spatz. Alles, was die Dame "bekommen" hat, sind 60 Euro weniger, um es mal absurd auszudrücken. Es ist eine Frage des Standpunktes. Ich würde mich nicht kampflos so abzocken lassen, und ehe ich 60 € für nichts an irgend einen windigen Anwalt in München abdrücke, spende ich mein Geld lieber einer wohlätigen Organisation!
 
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