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Anonymous schrieb:]Vor ein paar Wochen surfte die 18-jährige Tochter einer sehr guten Freundin von mir mit ihrem PC im Internet (...). Nach Aussage der in technischen Dingen völlig unkundigen Tochter (...) wollte sie einen Sontext haben, und ist über Google auf dieser Dialer-Seite (vielleicht waren's auch mehrere Seiten, so genau läßt sich das alles nicht mehr rekonstruieren) gelandet. Dort ist sie dann aber aber nicht zum Ziel gekommen - daher auch die diversen Einwahlen. Am Ende hat sie es aufgegeben.
[ Rechnung: 480 Euro ]
Mir ist schon klar, daß im rechtlichen Sinne ein Vetrag zustandegekommen war.
Der Jurist schrieb:Ferner musst Du zwischen Verbindungsvertrag (Telefongespräch) und Mehrwertvertrag unterscheiden, was die Telekom bis heute wohl noch nicht ganz geschnallt hat.
http://forum.computerbetrug.de/viewtopic.php?p=84722#84722
BGH schrieb:Ebenso bedarf es keiner Entscheidung, ob eine vertragliche Beziehung zwischen der Beklagten und dem Mehrwertdiensteanbieter ausscheidet, weil es bei der Herstellung der Verbindungen zu dem Dienst am Erklärungsbewußtsein des Sohnes der Beklagten fehlte, (...)
http://www.dialerundrecht.de/Entscheidungen/bgh040304.htm
galdikas schrieb:- die Bestellung von einer minderjährigen Tochter, oder einer nicht (mehr) zurechnungsfähigen Großmutter veranlaßt worden sei.
In der "Mehrwert"nummern-Szene bewegt sich vieles in einer rechtlichen Grauzone und hart am Rande der Legalität.Speedy_Gonzales schrieb:Sie hat den Preis im Kleingedruckten schlicht überlesen bzw aus Unkenntnis gar nicht wahrgenommen.
Kann man da etwas machen?
Die Unwissenheit der Richter nimmt erfreulicherweise immer weiter ab, die Zahl derA John schrieb:Die Unwissenheit von Usern und Richtern ist das wichtigste Betriebskapital der Branche.
Speedy_Gonzales schrieb:Sie hat den Preis im Kleingedruckten schlicht überlesen bzw aus Unkenntnis gar nicht wahrgenommen.
EU-Fernabsatzrichtlinie schrieb:Der Verbraucher muss rechtzeitig vor Abschluss eines Vertrags im Fernabsatz über folgende Informationen verfügen:
c) Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller Steuern;
g) Kosten für den Einsatz der Fernkommunikationstechnik, sofern nicht nach dem Grundtarif berechnet;
Die Informationen nach Absatz 1, deren kommerzieller Zweck unzweideutig erkennbar sein muss, müssen klar und verständlich auf jedwede der verwendeten Fernkommunikationstechnik angepasste Weise erteilt werden; dabei sind insbesondere die Grundsätze der Lauterkeit bei Handelsgeschäften sowie des Schutzes solcher Personen, die nach den Gesetzen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht geschäftsfähig sind (wie zum Beispiel Minderjährige), zu beachten.
Wer vergeudet schon gerne sein Kapital? :bandittechnofreak schrieb:Ob das nur an der der Arbeitsüberlastung bei
http://www.dialerundrecht.de/urteile.htm
liegt, dass dort seit dem 04.05.2004 kein einziges Urteil mehr eingestellt wird ,[...]
Kennst Du da gute und zuverlässige Bezugsquellen? Ich könnte dann nach und nach ein "Gegengewicht" aufbauen.technofreak schrieb:obwohl aus zuverlässiger Quelle bekannt ist, dass eine große Zahl positiver Urteile zugesandt wurde,
vermag ich nicht zu beurteilen.
Der Anwalt dort verfolgt offenbar inzwischen Kindheitsträume (link leider nur englisch) . Warum wird das eigentlich immer wieder ignoriert und jedesmal wieder verwundert festgestellt, dass der Anwalt dort inzwischen ganz andere Aufgaben erfüllt?technofreak schrieb:Ob das nur an der der Arbeitsüberlastung bei
http://www.dialerundrecht.de/urteile.htm
liegt, dass dort seit dem 04.05.2004 kein einziges Urteil mehr eingestellt wird ,[...]
Diess Tatsache ist wohlbekannt und seit Bekanntwerden in unserer Linkliste angemerkt.phänomenologischer_Gast schrieb:Warum wird das eigentlich immer wieder ignoriert und jedesmal wieder verwundert festgestellt, dass der Anwalt dort inzwischen ganz andere Aufgaben erfüllt?
tfh*tp://www.dialerundrecht.de
Urteilssammlung und rechtliche Einschätzungen zur Dialerproblematik.
Die Anwaltskanzlei berät Dialeropfer, aber auch Dialerbetreiber,
die Urteilsdatenbank wird anscheinend nicht mehr gepflegt , seit dem Urteil des
AG Gießen vom 04.05.2004 - Az.: 44 C 22/04 ist kein Urteil mehr eingestellt worden
Das ist exakt der Punkt, den ich auch immer anzweifle. Wieso sollte mit der Wahl einer Rufnummer im Selbstwähldienst ein Vertrag mit mir nicht bekannten Dritten zustande kommen? Ob die Nummer von einer Software gewählt wird, die ich bediene - bzw. bei den Betrugsdialern ein Automat - oder ob ich die Nummer am Telefon eintippe: Basis ist m. E. nur der Vertrag mit meinem Telekommunikationsdienstleister. Wenn ich eine Tante, einen Freund oder die Freiwillige Feuerwehr anrufe, wird wohl keiner behaupten, dass ich mit dem Anruf einen Vertrag abgeschlossen habe. Und dass, obwohl der Vorgang völlig dem gleicht, bei dem Dritte meinen, die Hand aufhalten zu dürfen.galdikas schrieb:Es ist überhaupt nicht klar, wer hier weshalb berechtigt sein sollte, 480 Euro (von wem auch immer) verlangen zu dürfen.
Speedy_Gonzales schrieb:Der Grund dafür war der, daß die Dame die Sache unbedingt zuende bringen und kein Risiko eingehen wollte.
... Spuch von dem "Spatz in der Hand statt der Taube auf dem Dach"
Das ganze kommt mir irgendwie bekannt vor.
Tenor, wie in den zwei anderen Treads, in denen Du Hilfe suchst - EVN anfordern, immer und vor allem hier erstmal posten, was genau auf der Rechung steht.Elke 73 schrieb:Wie geh ich am besten vor? EVN anfordern?
...und nun schon 3:1! :roll:Dino schrieb:Update 21:57:
Und wie ich gerade sehe, hat auch schon jemand die Nase voll!
