Billigteil statt angepriesener Ware

KatzenHai

Scyliorhinus stellaris
Aus dem Leben eines ebayers:

Es wurde ein werthaltiger Ersatzaußenspiegel für ein Auto ("vgl. www.Originalhersteller.de, UVP 416 Euro") angeboten und für 200 € gesteigert. Als dann die Sendung ankam, war darin ein billiger Ähnlichspiegel, der im Handel gerade mal 100 € kostet.

Wir haben über die ebay-Funktionen ja die Adresse des Anbieters erfahren. Dahin haben wir jetzt eine Mahnung auf Nacherfüllung Zug-um-Zug gegen Rückgabe des Billigteils abgesetzt und werden bei fruchtlosem Fristablauf einen "Deckungskauf" tätigen und die Mehrkosten als Schaden geltend machen.

Falls Interesse besteht, kann ich ja über die Fortschritte berichten; ich denke, derartiges passiert anderen ebayern auch schon mal ...
 
@Katzenhai

ich auch beobachten. Bei mir hat mal einer die Unverschämtheit besessen, Pakete per Nachnahme zu liefern, obwohl ich die vereinbarte Versandpauschale bezahlt hatte. Ging natürlich an den Verkäufer zurück. Nach einem ätzenden Mailwechsel und Androhung gerichtlicher Schritte habe ich die Ware dann frei Haus erhalten.

Dann wechselseitige negative Einträge.

Counselor
 
Ok, erster Lesestoff für Interessierte: Mein (anwaltliches) Mahnschreiben (natürlich personell neutralisiert, K=Käufer=Mandant, V=Verkäufer):

  • K./.V
    Forderung ebay-Vertrag Art. 1234567890

    Sehr geehrter Herr V,

    Hintergrund unserer Beauftragung ist Ihre uns vorliegende vertragliche Bindung zur vorbezeichneten Artikel-Nr. Sie hatten einen „Spiegel xxx“ mit Bietende zum xx.09.2003 (aa:bb:cc Uhr) über die Auktionsplattform ebay angeboten. Die Beschreibung zum Spiegel lautete wörtlich:

    „Spiegel für [Autotyp].

    Neuware (siehe www.[Originalhersteller].de elektrisch und beheizt UVP: 416 Euro).
    Natürlich lackierbar.

    Versandkosten 6,70 Euro in Deutschland“

    Zusammen mit dem entsprechenden Foto, auf dem ein linksseitiger Sportspiegel auf der Originalverpackung eines „[Herstellername] Exclusive-Line“ zu sehen ist.

    Zum Ende des Auktionszeitraums am xx.09.2003 war das Angebot unseres Mandanten, der unter dem Käufernamen „[ebaynutzer]“ € 200,00 geboten hat, das Höchste, weshalb der Vertrag mit unserem Mandanten zustande gekommen ist.

    Nachfolgend wurde unter Nutzung der ebay-Kaufabwicklung durch unseren Mandanten der Gesamtbetrag von € 206,70 inklusive Versand auf das Konto 12345678 bei der Postbank Hamburg überwiesen, wie Sie dies in der E-Mail vom 17.10.2003 (11:37 Uhr) erbeten hatten.

    Unser Mandant musste dann nach Zugang der Postsendung feststellen, dass Sie statt des angebotenen Sportspiegels der Firma [Originalhersteller] lediglich einen billigen Spiegel der Firma [Alternativhersteller] übersandt haben.

    Der Ihrerseits schriftlich angepriesene Verkaufsgegenstand, der Vertragsgegenstand vorliegenden Kaufvertrages geworden ist, ist ein [Originalhersteller] Nr. 1234, nämlich der linksseitige, elektrisch verstellbare und beheizbare Außenspiegel für einen [Autotyp] bis zur Baureihe 2000. Sie haben nicht das geliefert, was vertraglich Ihrerseits als Liefergegenstand zugesagt worden ist. Die gelieferte Sache bzw. Ihre Erfüllung des Kaufvertrages vom xx.09.2003 hat somit einen Sachmangel im Sinne des Kaufvertragrechts.

    Namens und in Vollmacht unseres Mandanten setzen wir Ihnen zur ordnungsgemäßen Erfüllung Ihrer vertraglichen Pflichten hiermit eine Frist bis zum

    31.10.2003

    dergestalt, dass Sie einen linksseitigen [Iriginalhersteller] Nr. 1234 zu Händen des Unterzeichners an die Kanzlei KatzenHai, [Adresse], Zug-um-Zug gegen Einräumen der Abholmöglichkeit für den übersandten Spiegel zu liefern haben. Unser Mandant ist gleichermaßen bereit, den weiterhin bei ihm befindlichen, sachmangelbehafteten Außenspiegel auf Ihre Kosten in den Postversand zu Ihnen nach [V-Wohnort] zu geben.

    Da Sie mit Ihren vertraglichen Pflichten in Leistungsverzug geraten sind, haben Sie im Übrigen die Kosten in unserer Anspruchnahme zu zahlen. Diese beziffern sich wie folgt:

    Kostennote
    Gegenstandswert € 416,00
    8/10 Geschäftsgebühr § 118 I 1 BRAGO 36,00 €
    Post- und Telekommunikationspauschale § 26 BRAGO 5,40 €
    Zwischensumme 41,40 €
    16 % Umsatzsteuer 6,62 €
    Summe 48,02 €

    Zum Ausgleich dieser Forderung auf eines unserer Konten zur Register-Nr. .../03 haben wir uns hier ebenfalls die vorbenannte Frist notiert.

    Wir möchten abschließend darauf hinweisen, dass wir derzeit von einer Einleitung einer strafrechtlichen Überprüfung Ihres Handelns Abstand nehmen möchten, da unserem Mandanten primär in der ordnungsgemäßen Erfüllung des abgeschlossenen Kaufvertrages gelegen ist. Wir behalten uns jedoch die Einleitung strafrechtlicher Überprüfungsschritte gegen Ihre Person ausdrücklich für den Fall vor, dass die vorbezeichneten Fristen ungenutzt verstreichen. Sollten Sie diesen Vorbehalt nicht zuordnen können, empfehlen wir einen kurzen Blick in die jüngsten Bewertungen unter Ihrem ebay-Nutzernamen.

    Wir gehen daher davon aus, dass beide vorbezeichneten Fristen Ihrerseits nicht ungenutzt verstreichen werden.

    Mit freundlichen Grüßen

    Rechtsanwalt
P.S. Gerichtsstand in dieser Konstellation ist übrigens auch der Erfüllungsort, der hier bei uns liegt. Dass der V. im Norddeutschen hockt, stellt also für's Gerichtsverfahren seinen Nachteil dar, nicht unseren 8)

Ich berichte dann weiter ...
 
@Heiko: Also, ich muss natürlich dagegen halten: DER ERFÜLLT!

Fraglich nur, nach wie viel und wessen Zwang ...

Ich bin bereit, meine 48 € in flüssiger Form als Einsatz zu bringen - Versand überlege ich mir dann.

Wer hält hier dagegen?
 
... bisher kein Glück, das gibt's zur Zeit wohl nicht (habe gesucht).

Und wenn ich's entdecke, treibe ich erst mal den Preis von "V" höher :evil: 0:)
 
Ok, liebe Freunde, die erste Runde geht an euch.

Er hat die erste Frist ungenutzt verstreichen lassen. Parallel zur Rechtsschutzversicherungs-Deckungszusage-Anforderung für das gerichtliche Verfahren habe ich ein weiteres Mahnschreiben verschickt.

Ende kommender Woche wissen wir mehr.

(Kölsch steht kalt - Alaaf!)
 
Ach ja, mein zweites Mahnschreiben fehlt hier ja noch:

  • Sehr geehrter Herr V,

    in der vorbezeichneten Angelegenheit haben Sie die mit diesseitigem Schreiben vom 25.10.2003 gesetzte Frist ungenutzt verstreichen lassen und auch sonst hierauf nicht reagiert.

    Unser Mandant wird daher jetzt Ihre Erfüllungspflicht im Wege der Ersatzvorname begleichen, also einen Sportspiegel [Typ] für das Fahrzeug der Firma [Hersteller] erwerben. Bekanntlich wird hierfür ein Betrag von € 416,00 aufzuwenden sein.

    Wir stellen es Ihnen hiermit ausdrücklich frei, zeitnah den bereits an Sie gezahlten Betrag von € 206,70 zu erstatten. In diesem Fall betrüge der weiterhin von Ihnen zu leistende Ersatzanspruch wegen Nichterfüllung € 209,30. Hinzu träten die Kosten unserer Inanspruchnahme sowie die weiteren Aufwendungen, die unserem Mandaten durch den Deckungskauf entstanden sind oder entstehen werden.

    Sollten Sie jedoch erneut nicht reagieren, würden wir unserem Mandanten raten müssen, den Gesamtpreis des Deckungskaufs von voraussichtlich € 416,00 zzgl. unserer Kosten und der Aufwen­dungen des Deckungskaufs insgesamt geltend zu machen.

    Wir möchten ausdrücklich darauf hinweisen, dass wir diesbezüglich auch eine gerichtliche Auseinan­dersetzung anraten müssten, welche im Übrigen vor dem Amtsgericht in Köln stattfinden würde. Hierdurch würden Ihnen erhebliche, weitere Kosten entstehen, die Sie durch Mitwirkung zum jetzigen Zeitpunkt noch abwenden können.

    Selbstverständlich steht Ihnen weiterhin die Möglichkeit zu, den fehlerhaft gelieferten (wertarmen) Spiegel Zug-um-Zug gegen Ausgleich der Forderung unseres Mandaten abzuholen bzw. abholen zu lassen. Diesbezüglich weisen wir daraufhin, dass Sie sich seit dem 30.10.2003 in Annahmeverzug befinden, also selber das Risiko des zufälligen Untergangs etc. für diesen Spiegel tragen.

    Zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung setzen wir Ihnen hiermit eine letzte Frist bis zum

    28.11.2003.

    Sollten wir zum Ablauf der Frist keine Reaktion Ihrerseits nach Maßgabe der vorstehenden Möglich­keiten erfahren haben, werden wir ohne weitere Ankündigung vor dem Amtsgericht in Köln ent­sprechende Klage erheben.

    Mit freundlichen Grüßen
    RA KatzenHai
 
...und ich wette er ist zähneknirschend in einen Zubehörladen gegangen und hat das Originalteil für 400 EYPO gekauft um es zu schicken. ;)


Matthias
 
Nur knappe 5 Wochen zum Aufwachen gebraucht! Nicht scklecht! Mal angenommen, das Teil träfe nun morgen mit der Post ein, wie teuer wäre der Spaß nun effektiv für ihn geworden?

Gruß
Dino
 
Dritter Nachtrag:

Das Mitglied bei ebay (V.) ist gesperrt.

Und M. hat schon gesagt, dass er meine Kosten dort geltend machen möchte. Immerhin € 26,68. Wobei er den wertärmeren Spiegel ja noch hat, mal sehen, was sich damit schadensmindern anrichten lässt ...
 
Dass Missverständnis ist aufgeklärt - V. meionte tatsächlich, er habe ordnungsgemäß geliefert.

Da die Rechtschutzversicherung inzwischen für's gerichtliche Verfahren Deckungsschutzzusage gegeben hat, habe ich K. zum "Deckungskauf" geschickt. Die Mehrkosten machen wir dann nebst meiner Kosten im Klageweg geltend -

:santa2: Weihnachten naht, die Zeit der angenehmen Postzustellungen ... :santa: :devil:
 
Wegen Abstimmungsproblemen mit der Rechtsschutzversicherung doch nicht zu Weihnachten - dafür jetzt aber mit dreimal Kölle Alaaf:
  • Amtsgericht Köln
    Luxemburger Str. 101
    50939 Köln

    KLAGE

    des K.

    Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte KatzenHai & Kollegen

    gegen

    V.

    wegen: Schadensersatz
    Streitwert: 323,05 €.

    Hiermit bestellen wir uns zu den Prozessbevollmächtigten des Klägers.

    Namens und in Vollmacht des Klägers beantragen wir,

    1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger € 323,05 zu zahlen Zug-um-Zug gegen Herausgabe des am 10.10.2003 an den Kläger übergebenen Spiegels,

    2. festzustellen, dass sich der Beklagte mit der Annahme des am 10.10.2003 an den Kläger übergebenen Spiegels seit dem 31.10.2003 in Annahmeverzug befindet.

    Weiterhin beantragen wir zu erkennen:

    3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

    4. Das Urteil ist – notfalls gegen Sicherheitsleistung – vorläufig vollstreckbar.

    5. Gem. § 272 ZPO wird der Rechtsstreit mit der Anberaumung eines frühen ersten Termins zur mündlichen Verhandlung durchgeführt.

    6. Gem. § 307 Abs. 2 ZPO wird gegen die Beklagtenseite ohne mündliche Verhandlung das Anerkenntnisurteil erlassen, sofern auf die Aufforderung nach § 276 Abs. 1 S. 1 ZPO der Anspruch ganz oder teilweise anerkannt wird.

    7. Gem. § 331 Abs. 3 ZPO wird gegen die Beklagtenseite ohne mündliche Verhandlung das Versäumnisurteil erlassen, falls nicht diese nicht rechtzeitig anzeigt, dass sie sich gegen die Klage verteidigen will.

    8. Von den ergehenden Urteilen wird eine vollständige Ausfertigung erteilt.
    9. Für den Fall, dass das Urteil für die von uns vertretene Partei einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, wird Vollstreckungsklausel erteilt.

    10. Der jeweilige Zeitpunkt der Zustellungen an die Gegenseite wird bescheinigt (§ 213 a ZPO).

    Begründung

    Der Kläger begehrt Schadensersatz statt der Leistung wegen der Nichterfüllung eines ebay-Kaufvertrags über einen Sportaußenspiegel.

    1. Der Beklagte bot in der Internet-Auktionsplattform ebay als Artikel 1234567890 unter dem Pseudonym „V.“ folgenden Artikel zur Ersteigerung an:

    „„Spiegel für [Autotyp].
    Neuware (siehe www.[Originalhersteller].de elektrisch und beheizt UVP: 416 Euro).
    Natürlich lackierbar.“

    Beweis: Kopie des Ausdrucks vom 17.10.2003, als Anlage K 1

    Gegenstand des Angebots war u.a. ein Foto, auf dem ein betreffender Spiegel auf einer Verpackung der „[Herstellername] Exclusive-Line“ abgebildet ist.

    Beweis: Kopie des Ausdrucks vom 17.10.2003, bereits vorgelegt als Anlage K 1

    2. Die Auktion endete am xx.09.2003 um xx:28:22 Uhr. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger, der unter seinem Pseudonym „K.“ auf diesen Artikel 200,00 € geboten hatte, Meistbietender und somit Käufer des angebotenen Artikels.

    Beweis: Kopie des Ausdrucks vom 17.10.2003, bereits vorgelegt als Anlage K 1

    3. Nachfolgend nahm – wie bei der Kaufabwicklung der Internetplattform vorgesehen – der Beklagte per E-Mail mit dem Kläger Kontakt auf und teilte die Kontoverbindung zur Bezahlung mit.

    Beweis: Kopie der E-Mail vom xx.09.2003 (in der Fassung der Weiterleitung an den Unterzeichner), als Anlage K 2

    4. Nachdem der Kläger den geforderten Betrag von € 206,70 überwiesen hatte, ging ihm am 10.10.2003 die Sendung des Beklagten zu. Zu seiner Überraschung befand sich darin jedoch nicht der angebotene [Herstellername] Außenspiegel [Typ], sondern ein minderwertiger Außenspiegel der Fa. [Alternative].

    Beweis im Bestreitensfall: Vorlage des übersandten Spiegels

    Weiterer Beweis im Bestreitensfall für die Minderwertigkeit:
    Sachverständigengutachten

    5. Der Kläger rügte mit E-Mail vom 10.10.2003 die fehlerhafte Lieferung.

    Beweis: Kopie der E-Mail vom 10.10.2003 (in der Fassung der Weiterleitung an den Unterzeichner), als Anlage K 3

    Unter Nutzung der von der Internetauktionsplattform zur Verfügung gestellten Kontaktdatenfunktion erfragte der Kläger die Namens- und Adressdaten des Beklagten, welche ihm am 13.10.2003 mitgeteilt wurden.

    Beweis: Kopie der E-Mail vom 13.10.2003 (in der Fassung der Weiterleitung an den Unterzeichner), als Anlage K 4

    6. Nachdem der Beklagte nicht reagierte, wurde er durch die Kanzlei KatzenHai mit anwaltlichem Schreiben vom 25.10.2003 zur Nacherfüllung bis zum 31.10.2003 aufgefordert.

    Beweis: Kopie des anwaltlichen Mahnschreibens vom 25.10.2003, als Anlage K 5

    7. Zugleich wurde dem Beklagten angeboten, den fehlerhaft gelieferten Spiegel beim Kläger abzuholen.

    Beweis: Kopie des anwaltlichen Mahnschreibens vom 25.10.2003, bereits vorgelegt als Anlage K 5

    8. Nachdem auch hierauf keine Reaktion erfolgte, wurde der Beklagte nach Ablauf der Nacherfüllungsfrist mit anwaltlichem Mahnschreiben vom 21.11.2003 erneut unter Fristsetzung zum 28.11.2003 angeschrieben. Das Angebot der Abholung des fehlerhaft gelieferten Spiegels wurde hierin bekräftigt.

    Beweis: Kopie des anwaltlichen Schreibens vom 21.11.2003, als Anlage K 6

    Der Beklagte hat auch hierauf weder eine Nacherfüllung noch eine Schadensersatzzahlung geleistet; den zur Verfügung gestellten Spiegel hat er trotz Hinweises auf den bereits eingetretenen Annahmeverzug nicht abgefordert.

    Daher ist nunmehr Klage geboten.

    9. Der minderwertige Spiegel ist sachmangelbehaftet, da er ein aliud zum angebotenen Spiegel darstellt und nicht einmal den Zuschlagswert von € 200,00 hat.

    Beweis im Bestreitensfall unter Verwahrung gegen die Beweislast:
    Sachverständigengutachten

    Der Kläger ist nach § 433 Abs. 1 S. 2, 434 Abs. 1 S. 1, 437, 281 BGB berechtigt, Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Der dem Kläger entstandene Schaden besteht im Kaufpreis eines Sportspiegels der Fa. [Hersteller] gem. dem angebotenen Auktionsgegenstand.

    a) Im Rahmen eines Deckungskaufs hat der Kläger – unter Beachtung des § 254 BGB – einen solchen Spiegel bei [Alternative] erstanden, wofür ihm Kosten von € 319,95 zzgl. Nachnahme von € 3,10, insgesamt also von € 323,05 entstanden sind.

    Beweis: Kopie der Rechnung vom 09.01.2004.2003, als Anlage K 7

    Hierbei muss sich der Kläger den gezahlten Auktionskaufpreis von € 200,00 anrechnen lassen, der aus seinem Vermögen bereits abgeflossen ist. Dieser Betrag – das Vertragssoll für einen [Hersteller]-Spiegel – verbleibt Zug-um-Zug gegen Herausgabe des fehlerhaft gelieferten Spiegels beim Beklagten (§ 281 Abs. 5 BGB).

    Der aufgewandte Betrag für den Deckungskauf (Ersatzvornahme der Vertragspflicht des Beklagten) von € 323,05 wird mit dieser Klage geltend gemacht.

    b) Der Kläger hat die ihm obliegende Pflicht zur Rückgabe des Geleisteten (§ 281 Abs. 5 BGB) erfüllt, indem er den gelieferten Spiegel zur Abholung zur Verfügung gestellt hat. Da der Beklagte trotz mehrfacher Aufforderung die Abholung des Spiegels nicht vorgenommen hat, ist die Zug-um-Zug zu erfüllende Pflicht des Klägers durch den Annahmeverzug des Beklagten seit dem 31.10.2003 rechtlich erfüllt. Er hat zur Vermeidung von Rechtsnachteilen im Rahmen einer ggf. notwendigen Zwangsvollstreckung das notwendige Rechtsschutzbedürfnis zur Feststellung, dass dies der Fall ist.

    Der Kläger ist weiterhin bereit, den fehlerhaft gelieferten Spiegel an den Beklagten herauszugeben bzw. gegen Kostenerstattung zu versenden.

    10. Der gemeinsame Leistungsort bei Inanspruchnahme des Verkäufers in Form des sog. „großen Schadensersatzes“ (Schadensersatz statt der Leistung) ist gem. § 269 BGB dort, wo sich die Sache vertragsgemäß befindet. Dies ist vorliegend am Wohnort des Klägers, weshalb das Amtsgericht Köln nach § 29 ZPO örtlich zuständig ist.

    Gerichtskosten von € 105,00 sind hierbei freigestempelt.

    KatzenHai
    Rechtsanwalt
Ich bleibe dabei: Der erfüllt!

Editiert im Original auf Hinweis des Mandanten, daher auch hier korrigiert.
 
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