Achtung: Keine Strafbarkeit bei Bereitstellung eines Faxabrufs mit nur 4.800 Baud

sax518

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Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt hat verfügt, dass es nicht strafbar ist, einen Faxabruf auf 4.800 Baud einzustellen. Ebenso muss in der Werbung für einen 0900 Fax-Abruf-Dienst nichts über die Geschwindigkeit genannt werden, da auch im Telekommunikationsgesetz keine Rede davon ist.

(Aktenzeichen Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt: Az. 3 Zs 859/02)

Tipp: Bei Faxabrufen am Faxgerät stehen bleiben und schauen, wie schnell die Seiten rauskommen.
 
AW: Achtung: Keine Strafbarkeit bei Bereitstellung eines Faxabrufs mit nur 4.800 Baud

Ebenso muss in der Werbung für einen 0900 Fax-Abruf-Dienst nichts über die Geschwindigkeit genannt werden, da auch im Telekommunikationsgesetz keine Rede davon ist.
Die deutschen Mehrwertgaunerparadiesherren wieder... Zu einem Vertrag gehört eigentlich der Preis - wenn die Angabe "2 Euro pro Minute" lautet und man im alltäglichen Denken von 2-3 Seiten Fax ausgeht, die binnen 2 Minuten gesendet werden, erwartet man, um die 4-6 Euro zu zahlen. Wenn - wie auch immer - der Preis in die Höhe getrieben wird, ist das in anderen Ländern Grund, solche Dienste abzustrafen. In UK zum Beispiel (fragt mal die Kollegen von WCI oder AN, was die britische ICSTIS davon hält, wenn ein "kurzer Anruf, um das Passwort zu erhalten" 6-7 Minuten dauert)

Das ist dann doch eine Frage fürs BGB (und somit Zivilrecht) - und das wird doch nicht ausgehebelt, nur weil die deutschen Verantwortlichen zu dumm oder zu lobbybenebelt sind, um ein TKG hinzukriegen, das ja nicht mal besonders verbraucherfreundlich sein müsste, wenn es denn wenigstens Grundelemente der Fairness nbeinhalten würde. Aber da würden Bitkom, VATM, FST und der Rest der Lobby ja wieder heulen und ihre Jammereingaben verfassen.

Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt? Was sind das für berufene Leute für dieses Thema? Wurden die von den Bamberger Kollegen fortgebildet?

P.S.: Was hat überhaupt das TKG mit der Strafbarkeit eines Vorganges zu tun? Wenn ich im Auto jemanden vergifte, gehe ich dann straflos aus, weil nicht in der StVO steht, dass ich jemanden nicht im Auto vergiften darf? Hier wird die quasi "auf Handschlag" und im Vertrauen vom Verbraucher gegebene Vermögensverfügung (über 2-3 Min Faxabruf für 4-6 Euro nämlich) durch technische Manipulation "erweitert". Ob man so nicht einen Betrugstatbestand hinkriegen könnte?
 
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Die Generalstaatsanwaltschaft sagt, man kann nicht alles mit der juristischen Keule regeln. Az. 3 Zs 859/02

Die Generalstaatsanwaltschaft führt in ihrem Beschluss v. 16.9.2002 aus, dass es trotz vehementer Bitten der Öffentlichkeit gesetzlich keine Richtlinien zur Angabe in der Werbung zur Übertragungsgeschwindigkeit gibt. Die Generalstaatsanwaltschaft führt aus, dass dem Telekommunikationsgesetz keine Verpflichtung zur Aufklärung über die Verbindungsgeschwindigkeit zu entnehmen sei.

Zivilrechtlich mag das irreführend sein und ein Anspruch entstehen. Aber es ist nicht strafbar, wenn eine Seite 2 statt 1 Minute dauert.

Neuerdings muss aber die Anzahl der Seite in der Werbung stehen. Und der Minutenpreis schon immer. Mehr aber nicht.
 
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Die Generalstaatsanwaltschaft sagt, man kann nicht alles mit der juristischen Keule regeln. Az. 3 Zs 859/02
"Keule" ist irgendwie ein passendes Wort für den deutschen Umgang mit den neuen Medien. Danke für Deine Ergänzungen.
 
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Habe noch etwas gefunden. Auch interessant. Geht in die gleiche Richtung. Werbe-SMS mit falschen Versprechnungen und beworbener 0190-Nummer sind auch nicht strafbar:

"Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt a.M. hat nun endgültig entschieden, dass unverlangt zugesandte Werbe-SMS, die den Empfänger durch falsche Angaben zum Anruf einer 0190-Nummer animieren, nicht strafbar sind (Az 3Zs82/03). Quelle: Dr. Bahr, Rechtsanwalt
 
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Eine Generalstaatsanwaltschaft verfügt...in einem Beschluss?
Sorry für die laienjuristische Frage, aber ich dachte immer, *Gerichte* beschließen etwas und die Staatsanwaltschaft sei i.d.R. der Ankläger.
Oder sie wirkt (laut Wikipedia) bei Entscheidungen über Revisionen, Beschwerden usf. mit.
Aber seit wann verfügen die etwas alleine?
 
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Die Staatsanwaltschaft ist Herrin des Verfahrens. Man nennt das auch "Einstellungsverfügung". Z.B. nach § 170 Abs. 2 StPO. Ein Gericht wird dazu nicht benötigt. Wenn die Generalstaatsanwaltschaft schreibt, dass es nicht strafbar ist kann keiner trotzdem bestraft werden. (z.B. weben des unvermeidbaren Verbotsirrtums denke ich.)

Durch eine Einstellungsverfügung oder einem Einstellungsbescheid oder einen Einstellungsbeschluss (weiß ja nicht genau, wie man es nennt weil es nicht darüber steht) kommt es erst gar nicht zum Gericht. Höchstens, wenn der Geschädigte ein Klageerzwingungsverfahren anstrebt. Dann entscheidet das OLG. Das ist aber äußerst selten. Wenn die Generalstaatsanwaltschaft keine Strafbarkeit sieht geht das schon in Ordnung.
 
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Wenn die Generalstaatsanwaltschaft keine Strafbarkeit sieht geht das schon in Ordnung.
Sorry aber fünf Jahre Mitarbeit in diesem Forum haben mir erhebliche Zweifel an dem
" geht schon in Ordnung" hinterlassen. Den blinden naiven Kinderglauben, dass alles was STAs
beschließen "in Ordnung geht" hab ich längst verloren.
 
AW: Achtung: Keine Strafbarkeit bei Bereitstellung eines Faxabrufs mit nur 4.800 Baud

Habe noch etwas gefunden. Auch interessant. Geht in die gleiche Richtung. Werbe-SMS mit falschen Versprechnungen und beworbener 0190-Nummer sind auch nicht strafbar:

"Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt a.M. hat nun endgültig entschieden, dass unverlangt zugesandte Werbe-SMS, die den Empfänger durch falsche Angaben zum Anruf einer 0190-Nummer animieren, nicht strafbar sind (Az 3Zs82/03). Quelle: Dr. Bahr, Rechtsanwalt
Das steht auf der Seite des Dialerrechtskonformitätsexperten a.D. Dr. B., stimmt.
http://www.dr-bahr.com/news/news_det_20030502132427.html
Inhaltlich ging es hier um dem Vorwurf des Betruges, der in § 263 StGB geregelt ist:
"Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Für einen Betrug bedarf es somit einer Täuschungshandlung. Eine solche konnten die Staatsanwälte in den Werbe-SMS nicht erkennen: Durch die breite Diskussion der 0190-Rufnummern in der Öffentlichkeit, wisse inzwischen jeder, dass derartige Nummern erhebliche Kosten verursachen würden. Der Anrufer, der solche Mehrwertdienste wähle, sei sich daher der anfallenden Kosten bewußt.

Die staatsanwaltschaftliche Entscheidung hat ein unterschiedliches Echo hervorgerufen. Während die einen darin eine ungewollte, aber katastrophale Unterstützung der bisherigen 0190-Spammer sehen, argumentieren die anderen, man könne mit der "strafrechtlichen Keule" nicht alles lösen.
siehe dazu aber LG Hildesheim

2. Zwar mag es sein, dass die Rückrufenden hätten erkennen können, dass sich hinter der als entgangener Anruf angezeigten Telefonnummer eine 0190er-Servicenummer verbarg, so dass sie letztlich fahrlässig handelten. Für die Tatbestandsmäßigkeit spielt es jedoch keine Rolle, ob die Getäuschten bei sorgfältiger Prüfung die Täuschung hätten erkennen können, denn selbst leichtfertige Opfer werden durch das Strafrecht geschützt. " (26 KLs 16 Js 26785/02)
Der Generalstaatsanwalt sowie der Veröffentlicher Dr. B. haben also durchaus noch Informationsdefizite, die an der Tragweite ihrer Ausführungen Zweifel angemessen erscheinen lassen.

P.S.:
Die Generalstaatsanwaltschaft sagt, man kann nicht alles mit der juristischen Keule regeln. Az. 3 Zs 859/02
Das sagte NICHT die GstA, siehe link und Zitat oben
 
AW: Achtung: Keine Strafbarkeit bei Bereitstellung eines Faxabrufs mit nur 4.800 Baud

[offtopic]Ich würde darüber lieber unter Palmen weiter diskutieren. Erbitte Einladung zur Karnevalszeit. Um Abholung mit entsprechendem Fahrzeug wird gebeten.
Ich sei dringend verdächtig, durch den Versand von Faxseiten im Jahr 2000 und 2001 Geldbeträge von 1.028.000 Euro betrügerisch erlangt zu haben, obwohl das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO am 6.3.2001 eingestellt wurde. Die Formulierung des Amtsgerichts ist völlig daneben. Wie soll man denn durch den “Versand von verlangsamten Faxseiten” Geldbeträge erlangen?!
 
AW: Achtung: Keine Strafbarkeit bei Bereitstellung eines Faxabrufs mit nur 4.800 Baud

Ich finde, dass es Betrug ist, wenn man per SMS Lockanrufe tätigt mit teueren Nummern. Ich kann die Einstellung der Generalstaatsanwaltschaft nicht verstehen. Aber da sämtliche Ermittlungsbehörden weisungsgebunden sind ist es nunmal so, dass diese Werbe-SMS nicht strafbar sind. Verstehen muss ich das aber nicht. Für mich ist es Betrug. Genau wie diese Lockanrufe die ganze Nacht auf allen TV-Sendern. Da wird aufgefordert, unbedingt anzurufen und gefleht, "bitte ruft an, es kann doch nicht so schwer sein ein Auto mit dem Buchstaben A zu wissen" und in Wahrheit ist es ein Glücksspiel und man kommt gar nicht durch. Glatter Betrug aber scheinbar auch nicht strafbar.
 
AW: Achtung: Keine Strafbarkeit bei Bereitstellung eines Faxabrufs mit nur 4.800 Baud

Ich finde, dass es Betrug ist, wenn man per SMS Lockanrufe tätigt mit teueren Nummern. Ich kann die Einstellung der Generalstaatsanwaltschaft nicht verstehen.
Dann habe ich Dich falsch verstanden und wir müssen nicht unter (über) Palmen philosophieren, bis der Niko(laus) kommt (kleiner insiderjoke)
Aber da sämtliche Ermittlungsbehörden weisungsgebunden sind ist es nunmal so, dass diese Werbe-SMS nicht strafbar sind.
Die Bedeutung des von Dir mit dem Stichwort "Verbotsirrtum" in die Diskussion gebrachten Sachverhalts kann ich mangels juristischer Fachkenntnisse nicht beurteilen, hoffe aber, dass sich noch ein Jurist dazu äußert.
Ich glaube aber nicht, dass eine Staatsanwaltschaft an Ermittlungen (und ein Richter an Urteilen) gehindert werden kann durch eine fallbezogene Entscheidung einer (General-)Staatsanwaltschaft. Wäre gerade im Bereich Online die Meinung der Hessischen Ermittler deutschlandweit richtungsweisend, würden wohl einige Firmengründer in Panama pleite gehen (weiterer insiderjoke).

Für mich ist es Betrug.
Laien benützen Herz & Verstand bei der Wertung, was "A betrügt B" ist und was nicht. Juristen neigen dazu, das Herz auszuschalten, um neutral und sachlich zu sein. Was dann vom Verstand ausgespuckt wird, ist gerade in Deutschland oft formaljuristisch korrekt, neutral und scheinbar objektiv - leider jedoch lebenspraktisch gesehen so weit weg von der Lebenswirklichkeit, dass man mit einer solchen Abweichung im normalen Leben kaum der Psychiatrie entrinnen könnte.
Beispiele für die grotesken Folgen der hohen Hürden beim Betrugstatbestand gibt es in diesem Forum zur Genüge. In Sachen TV-Gewinnspiele kann man auf andere Quellen verweisen, die sich dem Thema call-in-tv in .de widmen.
 
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Es gibt ja kein Gesetz dazu. Also muss man sich erkundigen. Am besten erstmal beim Anwalt. Das kann einem aber als Gefälligkeits-Information angerechnet werden. Wenn man es aber von einer Staatsanwaltschaft oder gar Generalstaatsanwaltschaft schriftlich hat, muss man es diesen Juristen schon glauben. Im Gesetz steht schließlich nichts dazu. Somit bleiben die Werbe-SMS straffrei. (Die angesprochenen Inhalte kenne ich, da habe ich die Verfügung gefunden und den Rest auf den Seiten von. Dr. Bahr.)

Siehe auch:
Das Schuldprinzip- keine Strafe ohne Schuld- hat Verfassungsrang. Es ist zwar weder im Grundgesetz noch im StGB ausdrücklich geregelt, jedoch folgt es aus dem Rechtsstaatsprinzip sowie daraus, dass eine Strafe ohne Schuld gegen Art. 1 I GG verstoßen würde.

Die wichtigsten Schuldausschließungsgründe sind:
Schuldunfähigkeit, § 20 StGB, siehe auch § 19 StGB
Unvermeidbarer Verbotsirrtum, § 17 S. 1 StGB (!!!)
Entschuldigender Notstand, § 35 StGB
 
AW: Achtung: Keine Strafbarkeit bei Bereitstellung eines Faxabrufs mit nur 4.800 Baud

Da sich die Juristen noch nicht geäußert haben, versuche ich es laienjuristisch

2003 zitiert dr. B*
Inhaltlich ging es hier um dem Vorwurf des Betruges, der in § 263 StGB geregelt ist:
"Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Für einen Betrug bedarf es somit einer Täuschungshandlung. Eine solche konnten die Staatsanwälte in den Werbe-SMS nicht erkennen: Durch die breite Diskussion der 0190-Rufnummern in der Öffentlichkeit, wisse inzwischen jeder, dass derartige Nummern erhebliche Kosten verursachen würden. Der Anrufer, der solche Mehrwertdienste wähle, sei sich daher der anfallenden Kosten bewußt.
Diese Begründung der GStA Frankfurt steht, wie ich oben bereits ausgeführt habe, im Widerspruch zu der LG Hildesheim-Entscheidung. Die LG Hildesheim-Entscheidung wurde vom BGH überprüft, wobei jedoch nicht ausdrücklich auf die Sache eingegangen wurde. Es ging vielmehr darum, dass das LG Hildesheim eine Bewährungsstrafe aussprach. Dies hat der BGH gerügt.
Man kann jedoch sehr wohl in den BGH-Ausführungen erkennen, dass der BGH sehr wohl der Straftatsbestandsbestimmung des LG Hildesheim folgte. Im konkreten Fall war der Betrugstatbestand einfach zu konstruieren, da den Rückrufern ein zu Mehrwertpreisen abgerechnetes Freizeichen vorgespielt wurde.
Dennoch bleibt der Satz des LG bestehen: Die Argumentation "man wisse doch, dass 0190 teuer ist" ist für die Straftatsbestandsbestimmung unerheblich. Insofern ist die Entscheidung der GStA Frankfurt, sofern sie lediglich auf diesem Punkt beruht, falsch!

Und ich habe bisher nichts finden können, was darüber hinaus von der GStA Frankfurt vorgebracht wurde. Ob eine erkennbar falsche Entscheidung einer Generalstaatsanwaltschaft tatsächlich Grundlage für einen Verbotsirrtum sein kann, wage ich zu bezweifeln. Dabei gehe ich aber vom gesunden Menschenverstand aus - und nicht vom juristischen "Sach"-""verstand""

Im Gesetz steht schließlich nichts dazu.
StGB §263 steht im StGB. So what?
 
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Übrigens noch einmal Dr. B*
http://www.dr-bahr.com/faq/faq_mobile_commerce_recht.php
c) "Lockanrufe" per SMS:
Lockanrufe (1x klingeln, dann Verbindungsabbruch) oder Lock-Werbe-SMS, die den Angerufenen zum Rückruf einer kostenpflichtigen Mehrwertdienste-Rufnummer animieren, sind wettbewerbswidrig. Es kommt kein Vertrag zustande bzw. es besteht ein Anfechtungsrecht wegen arglistiger Täuschung (§ 123 BGB).

Die strafrechtliche Seite eines solchen Handelns ist umstritten: Nach Meinung der GStA Frankfurt a.M. (Az 3Zs82/03, vgl. unsere Kanzlei-Info v. 02.05.2003) kommt ein Betrug nicht in Betracht, weil der Angerufene wisse, dass er eine Mehrwertdienste-Rufnummer wähle und daher nicht getäuscht werde. Eine insgesamt kritikbedürftige Entscheidung, da sie inhaltlich nicht überzeugt. Inzwischen gibt es mindestens eine weitere Entscheidung, die die Strafbarkeit bejaht, und zahlreiche weitere Ermittlungsverfahren.
Verbotsirrtum damit für mich erledigt.
WERBE-SMS sind nicht straffrei, zumindest nicht wegen "Verbotsirrtum"
Gegenmeinungen?
Der Rest ist fallabhängig ("Eine Sprachnachricht wurde für dich hinterlegt" --> irreführend? demnach täuschende Vorbereitungshandlung, die ursächlich/direkt Vermögensverfügung des Angerufenen durch Rückruf auslöst? --> Betrug?)

nochmals zu "Verbotsirrtum"
§ 17 Verbotsirrtum
Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
 
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Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt hat verfügt, dass es nicht strafbar ist, einen Faxabruf auf 4.800 Baud einzustellen.
So war das offenar auch nicht. Man konnte nur nicht nachweisen, dass die geringe Übertragungsrate eingestellt wurde, um damit Gewinn zu erzielen. In diesem Zusammenhang wäre die Zusatzinfo interessant gewesen, dass "auf Anfrage" 70% der Kosten erstattet wurden.
Herr Dr. B* [nicht Dr B von oben] von der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main hat das Verfahren im Übrigen gegen *** am 6.3.2001 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt mit der Begründung: "Da auf Anforderung stets 70% der Übertragungskosten erstattet werden, bleibt es letztlich bei einer verkehrsüblichen Übertragungsgebühr, so dass ein Schaden nicht zu begründen ist." Nach dieser Einstellungsverfügung sind wir dazu übergegangen, auf Anforderung sogar stets 100% der Kosten zu erstatten. Die Einstellungsverfügung durfte als "grünes Licht" des Staatsanwaltes angesehen werden, das Geschäft weiter zu betreiben!
Vorgeworfen wird ...die Bereitstellung eines Info-Fax-Abrufes, welcher softwaremäßig auf 4800/7200 Baud eingestellt und deshalb angeblich manipuliert war. Dabei entsprach diese Einstellung dem Industriestandard. Grund war die Ermöglichung eines stabilen, störungsfreien Abrufs der Seiten ohne Wahlwiederholungen, was bei 9600 Baud nicht immer gewährleistet war.
(Die Quelle kann ich auf Anfrage nennen, möchte sie aber nicht verlinken, da die Ausführungen auf der Seite Teil einer Darstellung sind, über deren Richtigkeit ich von hier aus keine Angaben machen kann)
 
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Nein, nein. Ganz sicher. Die Generalstaatsanwaltschaft sagte, ein Faxabruf mit 4.800 Baud ist nicht strafbar. Selbst im Telekommunikationsgesetz steht trotz vehementer Forderungen der Öffentlichkeit nichts von davon. Somit soll es mit dem gesetzgeberischen Willen trotzdem sein Bewenden haben, sonst hätte man es eingefügt.

Nochmal zum Verbotsirrtum: Wenn jemand ein Geschäft plant zu dem es kein Gesetz gibt und die Generalstaatsanwaltschaft schriftlich bestätigt ist, dass es legal ist, dann geht man straffrei aus. Mehr, als die Generalstaatsanwaltschaft fragen kann man nicht. Das ist mehr wert als jeder Rat eines Anwalts und wichtiger als ein wissenschaftliches Gutachten eines Professors für Strafrecht.

Mal den Fall, Du fragst einen Generalstaatsanwaltschaft, ob Du hier im Forum posten darfst und er bestätigt Dir schriftlich auf 6 Seiten mit Erklärung, dass es nicht verboten ist, hier allgemeine Dinge zu posten. Wer will Dich dann noch anklagen? Du kannst immer sagen, die Generalstaatsanwaltschaft hat gesagt, es sei nicht verboten. Somit unterliegst Du einem unvermeidbaren Verbotsirrtum. Vermeidbar wäre er, Du hättest Deine kleine Schwester oder Deine Großmutter gefragt. Aber ein Oberstaatsanwalt ist ein Jurist der sogar über der Staatsanwaltschaft steht.
 
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Ich finde das alles übrigens nicht auf Anhieb mit dem LG Hildesheim und dem BGH. Meistens kommen bei Google dazu nur Foreneinträge und da wird natürlich geschimpft aber nicht neutral bewertet.

Vielleicht reden wir dummerweise etwas aneinander vorbei. Die "Ping"-Anrufe sind sicher strafbar. Ganz klar! Knast für die Brüder! Ich sehe das auch voll und ganz als Betrug an. Da hat sicher auch niemals ein Staatsanwaltschaft etwas anderes gesagt. Interessant waren für mich aber diese 0190-Werbe-SMS, von denen auch bei Heise die Rede ist. Die Generalstaatsanwaltschaft bestätigte ja die Nichtstrafbarkeit bei diesen 0190 Werbe SMS Botschaften. (Was für mich aber trotzdem unverständlich ist. Glatter Betrug! Bauernfängerei!)

Die Faxabrufe mit 4.800 Baud sind wohl deshalb nicht illegal, weil der Anbieter genau eine Stunde Abrufzeit, hat und wenn diese mit 9.600 laufen, kleben die halt paar Bildchen drauf. Dann pollen die auch mit 9.600 nicht schneller. Das ist dann keine "technische Manipulation" sondern nur eine Bildchen zur Erklärung. Ganz einfach. Das muss wohl auch der Grund sein. Es gibt laut Gesetz keine Vorgaben für Raster, Körnung etc. Auch der FST-EV schreibt nichts dazu. (Freiwillige Selbstkontrolle dieser 0900-Fritzen)

S. auch § 1 StGB: Keine Strafe ohne Gesetz - Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

Wer ein Fax abruft und nach 20 Minuten weint, dass es zu langsam läuft und dann noch weitere 40 Minuten am Fax stehen bleibt und weiter weint, dem ist nicht zu helfen. Die Stopp-Taste ist erfunden. Sonst wären auch die TV-Gewinnspiele strafbar.

Fordere einfach mal den Beschluss an und veröffentliche ihn hier. Ich mach das auch mal. Auf jeden Fall dürfte es interessante Diskussionen dazu geben.
 
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Es gibt halt verrückte Entscheidungen. Jeder dachte, man darf mit seinem Handy machen was man will. Denkste. Das Entfernen des Simlocks am eigenen Handy ist eine Markenschutzverletzung laut OLG Frankfurt.

Wenn man sich eine CD an den Innenspiegel hängt ist es laut OLG Sachbeschädigung an der Radarfalle, weil die Funktion nicht mehr gewährleistet sein soll.

Und selbst wissen sie nicht beim OLG, ob Tanken ohne zu zahlen Betrug oder Diebstahl ist.

So 100%ig sicher ist man wohl nie... 50% der Anwälte sagen auch, Hoyzer ist unschuldigt. Das sagte sogar der Bundesanwalt.

Ich denke, es geht in die Richtung, um beim Thema zu bleiben im Computer-Forum, dass Call-in-TV, Werbe-SMS mit 0900 und langsame Faxabrufe nicht bestraft werden, sondern höchstens die Wettbewerbszentralen eingreifen. Das kann aber noch teurer werden als paar Tagessätze für Werbung mit einer vermeindlichen Love-SMS.
 
AW: Achtung: Keine Strafbarkeit bei Bereitstellung eines Faxabrufs mit nur 4.800 Baud

Mal den Fall, Du fragst einen Generalstaatsanwaltschaft, ob Du hier im Forum posten darfst und er bestätigt Dir schriftlich auf 6 Seiten mit Erklärung, dass es nicht verboten ist, hier allgemeine Dinge zu posten.
Es muss aber ergänzend dazu gesagt werden, dass es nicht nach dem StGB verboten ist. Ein findiger RA könnte da ja noch einen Verstoß gegen das Urheberrecht oder Anderem sehen. Da siehst du dann alt aus mit der Meinung des GStA. :eek:
 
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