mr_airbrush schrieb:
Dann wir es Zeit das man das verbietet.
Weshalb? Es ist Dir ja auch nicht verboten, die Aussage wegzulassen
es kann auf tausenden seiten der gleiche dialer angeboten werden, auf welche sich Dein Antwortposting beziehen soll ....
Dagegen sollte darauf geachtet werden, dass vom Seitenbetreiber(!) entsprechend den gesetzlichen Vorgaben klar und verstaendlich rechtzeitig darueber informiert wird, zwischem wem wie welcher Vertrag zustandekommt.
Meiner Ansicht nach sind die Seitenbetreiber selbst die Anbieter (von Vertragen ueber die Erbringung von Dienstleistungen) und damit die verguetungsanspruchsberechtigten Vertragspartner. Dagegen kommt zwischen dem vom Seitenbetreiber beauftragten Abrechnungs- und Inkassounternehmen (Dialeranbieter, rechnungserstellender Anschlussnetzbetreiber), oder zwischen dem "Lieferanten" des Seitenbetreibers ( was die vertraglich zu erbringenden "Dienste" anlangt) kein Vertrag zustande ( ebensowenig wie ein Nachtclubkunde einen Vertrag mit der Bank des Nachtclub-Betreibers schliesst, oder mit den Diensteerbringerinnen, deren Hilfe sich der Nachtclubbetreiber zur Erfuellung
seiner Vertragspflichten bedient. Wenn die Dienste-Erbringung in brieflichem Verkehr besteht, dann geht der Nachtclubkunde mit seinem Vertrag mit dem Clubbesitzer auch keinen Vertrag mit dem Kommunikations-Unternehmen ueber die Fuehrung eines erotischen Briefwechsels ein, aus dem das Briefunternehmen einen eigenen -ueber das Porto hinausgehenden- vertraglichen Verguetungsanspruch gegen den Nachtclubkunden haette.
Diese Gruendsaetze koennen bei anderen Kommunikationsformen (Telefon, Fax, SMS, Internet, Brieftauben usw.) nicht anders sein, meine ich.
Daher wäre es sinnvoll wenn solche Anbieter durch Verbraucherschützer mit Abmahnungen überschwemmt werden. Dann mahnen sie endlich mal wirkliche Sünder ab.
Erst wenn man nicht (erst) die karibischen Briefkastenfirmen fuer den haftenden Vertragspartner erachten will, sondern schon den Webmaster, der sich lediglich seiner Dienste-"Lieferanten" zur Erfuellung eigener Verpflichtungen bedient, wuerde man jeden einzelnen Webmaster wegen Wettbewerbsverstoessen bei Missachtung von e-commerce- und Fernabsatz-Pflichten belangen koennen, und erst dann koennte die aus einer Einwahl angeblich resultierende Mehrwert-Zahlungspflicht diesem Webmaster gegenueber(!) in jedem Einzelfall von einem von diesem Webmaster zu fuehrenden Nachweis eines Mehrwert-Vertragsschluss zwischen Webmaster und Kunde abhaengig gemacht werden.
gal.