0137-Lockanrufe: Trio muss sich vor Gericht verantworten

Nein, für dieses Jobangebot war eine Firma aus Wien verantwortlich, Ansprechpartnerin war
. Hinter der Firma stand die frühere Geschäftspartnerin eines der anderen Angeklagten, der sich ja nicht zur Sache geäußert hat (und trotzdem eine Bewährungsstrafe bekommen hat, was ich skandalös finde) (übrigens führt die Pornoseite, die damals beworben wurde, heute direkt zum "Seligenstädter Kreisel" und zu den anderen bekannten Namen jener Szene, die sich gerne auf Mallorca und in Wien traf, um über Geschäfte zu plaudern ("direkter Weg in die Brieftasche des Kunden") oder die ein oder andere Dame mit Zigarren zu penetrieren). Die Frau R., für die das Gericht einen Tagessatz von 15 Euro für angemessen hielt, hat eine jahrelange Karriere in diversen Telefonunternehmen hinter sich, z.B. auch hier, zuletzt arbeitete sie laut Eigenauskunft u.a. auch für eine spanische Firma.
Ich will mir gar nicht vorstellen, wie da ein Richter auf die Idee kommen kann, eine Bewährungsstrafe könnte angemessen sein. Wenn ich mir den entsprechenden Paragraphen anschaue, würde ich da ja gerne etwas über den Sachverhalt der Rechtsbeugung philosophieren ("bewusst falsche Anwendung des Rechts durch Richter (...) bei Leitung oder Entscheidung einer Rechtssache zugunsten oder zum Nachteil einer Partei."). Aber das lasse ich lieber, da muss man ja in Ländern mit unsicheren demokratischen Strukturen vorsichtig sein, etwa in Bayern.
 
http://www.rechtsprechung.niedersac...ml?doc.id=KORE215132013&st=null&showdoccase=1

1. Der Angeklagte T. ist österreichischer Staatsangehöriger und lebt in Wien. Er ist geschieden und hat eine 23-jährige Tochter. Mit 26 Jahren hat sich der Angeklagte im kaufmännischen Bereich in der Telekommunikationsbranche selbständig gemacht; diese Tätigkeit hatte er zuvor bei diversen Computerfirmen erlernt. Er war Geschäftsführer mehrerer – vornehmlich in Österreich ansässiger – Unternehmen und studiert nunmehr seit etwa zwei Jahren Real-Estate-Management. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
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2. Der Angeklagte O. ist deutscher Staatsangehöriger. Er ist geschieden, lebt aber mit einer neuen Partnerin seit längerem in einer festen Beziehung. Sowohl aus der Ehe als auch aus seiner neuen Beziehung hat er jeweils eine Tochter (zehn Jahre sowie sechs Monate alt). Er hat Informatik studiert und sich dann mit einem Informatikunternehmen selbständig gemacht; über Jahre war er Geschäftsführer der T. GmbH. Derzeit betreibt er gemeinsam mit seiner Partnerin, die aus Thailand stammt, ein thailändisches Restaurant. Der Angeklagte ist nicht vorbestraft.
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3. Die Angeklagte R. ist deutsche Staatsangehörige und lebt seit Jahren auf Mallorca. Zuvor hatte sie in Deutschland für diverse Telekommunikationsunternehmen gearbeitet. Sie ist geschieden und hat eine Tochter im Alter von sechs Jahren, welche auf Mallorca bei ihr wohnt. Sie arbeitet dort im Bereich Immobilien. Die Angeklagte ist nicht vorbestraft.
jaja, diverse Leute, die mit diversen Leuten zu tun haben, die man aus diversen Fällen kennt...
da fallen mir diverse Bezeichnungen ein :)

Der Angeklagte T. entwickelte spätestens im November 2006 zusammen mit weiteren Personen, zu denen jedenfalls die Mitangeklagten O. und R. gehörten
oh W, da fehlt jedenfalls jemand, wie schade...

Wegen der Vermietung der Nummern nahm die Angeklagte R. Kontakt zu dem Zeugen B. von der I. GmbH, Hamburg, auf, den sie aus dem Telekommunikationsgeschäft bereits kannte. Die Angeklagte R. bat um Anmietung von 0137-Nummern zu einem Tarif von 0,98 Euro pro Anruf von der I. GmbH, ohne jedoch etwas von der „Ping“-Aktion mitzuteilen, und stellte am oder kurz vor dem 14. Dezember 2006 die Verbindung zwischen B. und dem Angeklagten O. her, indem sie B. nach vorangegangener Unterredung die Kontaktdaten von O. mitteilte. B. wandte sich daraufhin am 14. Dezember 2006 direkt per E-Mail an den Angeklagten O.. O. wiederum teilte B. mit, dass auch der Angeklagte T. an der Aktion beteiligt sei.
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Da auch die I. GmbH an den Verhaltenskodex der Telekommunikationsunternehmen gebunden war, erklärte der Angeklagte O. – möglicherweise ergänzend auch der Angeklagte T. – dem Zeugen B. die „Idee“ mit der Abstimmung über die Mehrwertsteuererhöhung, so dass B. von – jedenfalls dem Anschein – einer Redlichkeit der Aktion ausgehen konnte.
Ich hatte gehofft, man hätte dem "Zeugen" B mehr ans Bein binden können...

R. kannte B. ebenso wie E. womöglich auch von "diversen" Veranstaltungen auf Mallorca, bei denen diverse Gegenstände in diverse Körperöffnungen gesteckt wurden.

Den Anrufern entstanden dadurch Gesprächsgebühren in Höhe von jeweils (auch Festnetz) mindestens 0,98 Euro – bei Anrufen aus den Mobilfunknetzen zumeist deutlich höher, nämlich bis zu drei Euro. Über die Hälfte dieses Betrages von 0,98 Euro wäre den Angeklagten – nach Abzug von Beteiligungen der Vormieter A. AG und I. GmbH – als Mehrwertdienstegewinn verblieben. Aufgrund der vertraglichen Vereinbarung hätte die I. GmbH 0,60 Euro je Anruf auszahlen müssen, wobei noch Fixkosten für die Bereitstellung und Einrichtung der Nummern in Höhe von etwa 6.500 Euro (brutto) vom auszukehrenden Betrag abzuziehen gewesen wären.
Wären also die A. AG und die I. GmbH Mittäter gewewsen (oder hätte man ihnen das nachweisen können), wäre ein fetter Beuteanteil in Köln und Hamburg hängen geblieben.


Die Handy-Netzbetreiber haben die von ihren jeweiligen Kunden gleichwohl eingezogenen Gelder weitgehend einbehalten und nur in konkreten Beschwerdefällen – von denen es im Verhältnis zur Gesamtanzahl der Anrufer verschwindend wenige gab – nachträglich an die Handybesitzer zurück erstattet. Geldbeträge in sechsstelliger Höhe haben sie endgültig für sich vereinnahmt.
Mit anderen Worten: Die "Täter" (bzw. die Personen, denen am Ende ein Tatnachweis nachzuweisen war) hatten keinen "Tatgewinn", wohl aber die Firmen, die gar nie als Täter in Erscheinung traten. Das ist das Muster sehr vieler Fälle. Das cui bono ist äußerst interessant... (besonders wenn man die Dialervorgeschichten kennt. Ich sage nur "Heppenheim und die Freunde in Magenta")

Die Angeklagte R. hat sich dahingehend eingelassen, dass sie den Angeklagten O. im Jahre 2006 kennengelernt habe. Er sei „technischer Berater“ des vormaligen Mitangeschuldigten W. gewesen. In deren beider Auftrag habe sie schon mal im November oder Dezember 2006 einen 0137-Rufnummernblock anmieten sollen. Worum es genau gegangen sei, erinnere sie nicht mehr. Jedenfalls sei es um etwas anderes gegangen als die hier zu untersuchende verfahrensrelevante „Aktion“.
Oho, da isser ja doch noch, der W...

Außerdem habe sie in der Weihnachtszeit, mutmaßlich nach den Weihnachtsfeiertagen, mit dem ihr bis dato unbekannten Angeklagten T. telefoniert.
Wer's glaubt.

Aber was ist eigentlich ein "Antoine-Vogel"?
also ping ist immer noh nicht ganz klar weil der antoine-vogel noch kein endgültiges go gegeben hat, herr O. hat auf jeden fall alles fertig und kann morgen starten ..also; daumn drücken !!!“.

Aufgrund der Einvernahme des Zeugen B., Geschäftsführer der I. GmbH, dessen Vornahme „Antoine“ lautet,
I? na, wer war das wohl?


Die Vollstreckung der gegen die Angeklagten T. und O. erkannten Freiheitsstrafen konnte zur Bewährung ausgesetzt werden. Die Kammer hat die Erwartung, dass die Angeklagten sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen werden, § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB. Dabei hat die Kammer insbesondere die – von dieser Tat abgesehen – völlige Straffreiheit beider Angeklagten berücksichtigt. Die Kammer hat zudem die besonderen Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 Satz 1 StGB angenommen. Zwar haben die Angeklagten keine Schadenswiedergutmachung betrieben (§ 56 Abs. 2 Satz 2 StGB); allerdings stellt bereits die erhebliche Verfahrensdauer einen besonderen Umstand dar. Denn die Tat liegt über sechs Jahre zurück und die Angeklagten haben sich seitdem straffrei verhalten. Ferner hat die Kammer während der über mehrere Terminstage andauernden Verhandlung die Persönlichkeit der Angeklagten – trotz Schweigens zur Sache – einzuschätzen gelernt. Der Umstand, dass sie sich aus dem verfahrensgegenständlichen „Geschäft“ zurückgezogen haben, rechtfertigt unter Berücksichtigung aller Umstände deren Annahme als besonders im Sinne der Vorschrift.
Ich beneide diese Juristen um die Fähigkeit, die Gesinnung schweigender Menschen zu erkennen. Wie geht das?

Die Kammer stellt ferner fest, dass das Verfahren – insbesondere aufgrund vorrangiger Haftsachen – für die Dauer von einem Jahr (September 2010 bis September 2011) von der Kammer nicht zureichend gefördert wurde und deshalb – im Hinblick auf alle drei Angeklagten – eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung eingetreten ist.
Aha. Wie das???
Nach Eingang der Akten mit der Anklageerhebung am 30. Dezember 2009 hat die Kammer die umfangreichen Akten (zu diesem Zeitpunkt 28 Bände Hauptakten, 7 Bände Gutachten und knapp 200 Fallakten) gesichtet und bewertet. Sie hat unter dem 26. Mai 2010 einen umfangreich begründeten Nichteröffnungsbeschluss erlassen.
Nach Aufhebung dieses Beschlusses durch das Oberlandesgericht Oldenburg am 20. August 2010 lagen die Akten dem Kammervorsitzenden zum 1. September 2010 wieder vor. Aufgrund des Wechsels des Berichterstatters und vorrangig zu bearbeitender Haftsachen konnte das Verfahren für die Dauer von einem Jahr nicht zureichend gefördert werden. Ab September 2011 wurde die Hauptverhandlung vorbereitet, die am 6. Dezember 2011 begann. Nach dem Folgetermin vom 13. Dezember 2011 musste das Verfahren jedoch ausgesetzt werden, da eine Schöffin ernsthaft und längerfristig erkrankte. Der Berichterstatter schied aus der Kammer aus. Zum 15. Februar 2012 wurde ein neuer Richter Mitglied der Kammer und zum Berichterstatter bestellt. Dieser arbeitete sich umgehend in das umfangreiche Verfahren ein und bereitete die Hauptverhandlung vor. Die Hauptverhandlung war – nachdem fernmündliche Anfragen bei den Verteidigern eine Terminierung vor Ende der Sommerferien als unmöglich erschienen ließen – für den September 2012 geplant. Der Anklageverfasser, OStA L., der auch die Sitzungsvertretung übernehmen wollte, vermochte diese Planung jedoch nicht mit seinen Terminen in Einklang zu bringen und bat bereits im Juli 2012 um Verschiebung in den Oktober. Dem daraufhin angepassten Vorschlag des Vorsitzenden für den Oktober 2012 wurde seitens der Verteidigung nicht beigetreten; es traten bei den Verteidigern umfangreiche Terminskollisionen auf, deretwegen sie um Verschiebung der Hauptverhandlung baten. Termine vor dem Jahreswechsel ließen sich nicht finden, so dass die Hauptverhandlung erst ab dem 10. Januar 2013 begonnen werden konnte. In diesem Verfahrensablauf – ab Dezember 2011 – vermag die Kammer keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung zu erblicken.
Wenn ich das lese, kriege ich Kopfschmerzen.

Insgesamt ist das aber ein absolut lesenswertes Dokument :)
 
http://www.rechtslupe.de/strafrecht/lockanrufe-auf-dem-handy-362510

Kein besonders schwerer Fall des Betrugs
Ein besonders schwerer Fall des Betruges gemäß § 263 Abs. 3 StGB liegt nicht vor.
Regelbeispiele scheiden aus:
Weder hat das Landgericht festgestellt, dass die Angeklagten gewerbsmäßig handelten (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alternative 1 StGB), denn hierfür wäre erforderlich, dass sie eine wiederholte Tatbegehung durch eigenständige Taten anstrebten (so ausdrücklich auch Kölbel JuS 2013 193, 198). Selbiges hat die Beweisaufnahme nicht ergeben. Eine Verklammerung einer Vielzahl von Geschädigten durch eine organisatorische Maßnahme (uneigentliches Organisationsdelikt) reicht nicht aus. Entsprechendes gilt für die Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug verbunden hat (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Alternative 2 StGB).
Auch liegt das Regelbeispiel des Vermögensverlustes großen Ausmaßes (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alternative 1 StGB) nicht vor, denn dieses setzt bei dem individuellen Schaden von einzelnen Personen ab 50.000 € an9. Der Gesamtschaden vieler Geschädigter kann dabei nicht additiv herangezogen werden10.
Noch liegt das Regelbeispiel der Absicht vor, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen (§ 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 Alternative 2 StGB). Unabhängig davon, ob die Gefahr des Verlustes von Geldbeträgen in der Größenordnung von ein bis knapp drei € pro Person ausreichen kann, setzt auch dieses Regelbeispiel die – beabsichtigte – Begehung mehrerer selbständiger Betrugstaten voraus. Dies war nicht festzustellen.
Es sollte jeden normalen Menschen freuen, wenn Juristen die Moral normaledenkender Menschen zum Prinzip ihres Handelns machen würden und nicht irgendeine juristische Konstruktion der Wirklichkeit am Rande eines Diagnosewertes. Aber dies war nicht festzustellen.
 
schon wieder ein laptop mit würfelhusten-schaden! erst neulich musste ich meinen flatscreen entsorgen als der swr-mollath film lief.
wer soll das alles bezahlen?
 
http://beck-aktuell.beck.de/news/bgh-verurteilungen-im-osnabr-cker-ping-verfahren-rechtskr-ftig
BGH: Verurteilungen im Osnabrücker «Ping»-Verfahren rechtskräftig

zu BGH, Urteil vom 27.03.2014 - 3 StR 342/13.

Das Urteil des Landgerichts Osnabrück im sogenannten «Ping»-Verfahren ist rechtskräftig. Der Bundesgerichtshof hat nun laut Mitteilung des LG mit Urteil vom 27.03.2014 die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der drei Angeklagten verworfen und das LG-Urteil in vollem Umfang bestätigt. Mit dem teuren Rückruf auf eine Mehrwertdienstnummer nach kurzem Anpingen liege vollendeter Betrug vor (Az.: 3 StR 342/13).
 
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