0137-Lockanrufe: Trio muss sich vor Gericht verantworten

AW: 0137-Lockanrufe: Trio muss sich vor Gericht verantworten

ach, diese Menschen sind es nicht wert, sich aufzuregen. Verurteilt wird da keiner werden.
 
AW: 0137-Lockanrufe: Trio muss sich vor Gericht verantworten

"Das Landgericht hat die Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen abgelehnt und ausgeführt, es fehle an einer Täuschungshandlung. Die Annahme, mit dem Ping-Anruf werde zugleich die Erklärung übermittelt, der Anrufer habe den Angerufenen mit einem aus Sicht des Anrufers sinnvollen Kommunikationsanliegen angerufen, gehe aus tatsächlichen Gründen fehl. Der Vorgang des Ping Anrufes erschöpfe sich in der kurzzeitigen Verbindungsherstellung und des Hinterlassens der aufgeschalteten Rufnummer in dem Telefon oder der Telefonanlage des Angerufenen als entgangener oder als nicht angenommener Anruf. Ein Anruf ohne Rufnummernübermittlung sei ein bedeutungsloser Vorgang, der keinerlei Information enthalte. Eine Bedeutung könne dem Vorgang nur unter Heranziehung weiterer, außerhalb des Anrufs liegender Umstände beigelegt werden. Die Annahme eines Kommunikationsinteresses stelle eine willkürliche Unterstellung dar.

Selbst wenn ein solches dem Anruf beigemessen werden könne, stelle dieses aus Sicht des Anrufers keine Täuschung vor, weil dieser gerade den Rückruf wolle. Aus Sicht des Angerufenen ließe sich keine nähere inhaltliche Bestimmung zugunsten oder zuungunsten eines sinnvollen Kommunikationsverlangens begründen. Der Ping-Anruf unterscheide sich vom äußeren Vorgang nicht vom Anruf eines Teilnehmers, der sich verwählt habe, und damit relativ zum Angerufenen kein sinnvolles Kommunikationsverlangen verfolge.

Dass ein bestimmter Lebensvorgang - ohne Erklärung gegenüber dem Adressaten - zu einem Irrtum beim Adressaten führe, reiche zur Begründung der Betrugsstrafbarkeit nicht aus.
Soweit - angelehnt an die Entscheidungen der StA Hannover und der GStA Celle - das LG Osnabrück. Der Konter des OLG muß unbedingt zitiert werden.

"Der Einschätzung der Kammer, ein Anruf an sich (ohne Rufnummernübermittlung) sei ein bedeutungsloser Vorgang, der keinerlei Information enthalte, vermag der Senat nicht zu folgen. Vielmehr stellt ein eingehender Anruf - nicht anders als etwa ein Läuten an der Wohnungstür - einen Vorgang dar, der über das damit verbundene Signal hinaus die konkludente Erklärung beinhaltet, jemand wolle inhaltlich kommunizieren."

Das ist 1:1 die Argumentation, die auch hier im Forum immer vertreten wurde. Dass ein einmaliges Klingeln eben kein bedeutungsloser Vorgang ist, das ist ja schließlich auch jedem normal denkenden Menschen klar - und eben Gott sei Dank auch einigen Juristen. Für das Bild mit dem Läuten an der Wohnungstür muß man dem OLG danken.

"Der in einer die Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Hannover vom 5. Juni 2009 in einem vergleichbaren Fall betreffenden Entscheidung der Generalstaatsanwaltschaft Celle vom 24. August 2009 (2 Zs 1607/09, in Ablichtung Bd. XXVII Bl. 100) geäußerten Ansicht, ein ernsthaftes Kommunikationsverlangen setzte voraus, dass der Anrufer das Telefon mehr als einmal klingeln lasse, vermag der Senat nicht zu folgen. Denn zum einen ist für den Adressaten nicht erkennbar, aus welchem Grunde es bei dem einmaligen Anklingeln geblieben ist. Zum anderen erfolgt die Anzeige der Mehrwertdienstrufnummer auch dann, wenn der Anruf in Abwesenheit des Adressaten eingegangen ist und dieser überhaupt nicht feststellen kann, wie oft das Telefon geläutet hat (so im Ausgangsfall des Zeugen KOK S..., Bd. I Bl. 4)."

Danke @ SR
http://www.kanzlei-richter.com/tele...inganrufe-koennen-strafbarer-betrug-sein.html
 
AW: 0137-Lockanrufe: Trio muss sich vor Gericht verantworten

ach, diese Menschen sind es nicht wert, sich aufzuregen. Verurteilt wird da keiner werden.
Aber dieses kleine Nachtreten muß erlaubt sein: Da wird also einer der ursprünglich Anzuklagenden nicht vor Gericht gestellt. "Zu Recht", wie der Senat meint*. Das ist aber juristisch gemeint und bedeutet nicht, dass dieser ursprünglich Anzuklagende nichts mit dem Betrug zu tun hätte. Das hat er sehr wohl (offenbar unbestritten) - sodass man wohl mit Recht behaupten darf, dass dieser ursprünglich Anzuklagende in betrügerische Geschäfte verwickelt war, wie ja bereits mehrfach und bereits über einen längeren Zeitraum, ohne dass er dafür juristisch hätte belangt werden können (oder müssen).
Wenn nun eine solche Person einem gegenüber tritt und etwas verkaufen will, darf man doch wohl mit Recht annehmen, dass es da gewisse Vorbehalte geben könnte - Resozialisierung hin oder her, in dubio pro reo, usw. usf.
Also ich würde jedenfalls mit einer solchen Person keine Geschäfte machen - schon gar nicht, wenn es entfernt um Gesundheit und Vertrauen** geht. Zumal der andere Angeklagte, ein jahrelanger Geschäftspartner, im selben Geschäftsbereich tätig war/ist.
- am Rande sei erwähnt, dass es auch zu dieser Firma Ermittlungen gibt [StA Bremen, 100 Js 37885/05]

Und ich denke, dass man dies auch mit Recht hier sagen darf. Und vielleicht macht es auch Sinn, darauf an anderer Stelle hinzuweisen.


*
Ein hinreichender Tatverdacht gegen den Angeschuldigten W... besteht nicht. Zwar war der Angeschuldigte nach den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft an früheren Werbeaktionen beteiligt. Auch war er auf einigen EMails der Angeschuldigten R... als Empfänger aufgeführt (vgl. Bd. VIII, Bl. 98, 100, 104, 108, 110). Diese Umstände vermögen zwar einen Anfangsverdacht zu begründen. Sie sind aber nicht geeignet, eine Verurteilung wegen täterschaftlicher Beteiligung oder einer Beteiligung als sonstiger Teilnehmer hinreichend wahrscheinlich erscheinen [zu] lassen. Ein konkreter Tatbeitrag wird dem Angeschuldigten W... anders als den Angeschuldigten T..., O... und R... in der Anklage nicht vorgeworfen. Allein der Umstand, dass er aus vorangegangenen ähnlichen Aktionen [???] über das für die Tatbegehung erforderliche Wissen verfügte und mit den Angeschuldigten bekannt war, begründet eine Tatbeteiligung nicht. Auch die Tatsache, dass er Empfänger der von der Angeschuldigten R... versandten EMails bezüglich ihrer Bemühungen um die Bewerbung der Webseite war, führt nicht zur Annahme eines hinreichenden Tatverdachts. Nach den Ermittlungen ist die Angeschuldigte R... auch nicht durch ihn, sondern durch den Angeschuldigten O... zum Tätigwerden veranlasst worden.

**
„Es gibt immer noch viele Kunden, die die Beratung in der Apotheke ihres Vertrauens dem anonymen Einkauf im Internet vorziehen."
 
AW: 0137-Lockanrufe: Trio muss sich vor Gericht verantworten

Handelt es sich bei der betreffenden Person nicht um denjenigen, der bereits über Monate und Jahre hinweg permanent und penetrant Foren und Blogs auffordert, sämtliche negativen Beiträge über ihn unter Androhung von rechtlichen Schritten zu entfernen??? ;)
 
AW: 0137-Lockanrufe: Trio muss sich vor Gericht verantworten

...umso glücklicher wird er sein, dass hier ausdrücklich steht, dass er kein Betrüger ist...

Noch eine lustige Anekdote: Es gibt da so Handykarten, u.a. von Bluerate. Die haben derzeit - so die Webseite - technische Probleme und verweisen ersatzweise auf einen anderen Anbieter.
zu unserem Bedauern ist die bluerate von einem technischen Ausfall betroffen.
Bitte nutzen Sie in der Zwischenzeit die Dienste von
Flat-2-Flat
( bluerate.de, Inhaber ist besagter Herr, bzw. seine Firma "Premium Channel", obwohl diese aktuell woanders gelandet ist, nämlich http://www.firmenwissen.de/az/firmeneintrag/10787/7170253749/PREMIUM_CHANNEL_GMBH_C_O_AIDA_GMBH.html) (siehe dazu lustigerweise hier - Schlüsse mag jeder selbst ziehen, insbesondere, da der Zusammenhang zwischen den 0137-Betrügern und den Gewinnversprechen offenbar längst auf Ermittlerseite bekannt ist*)

Der Ersatzanbieter wiederum warb mit einem interessanten Angebot:
Gerade jene Telefonnummern, die die Vorwahl 01377 haben, sind richtig teuer. Allerdings scheint es Abhilfe zu geben: Der Anbieter Darmstädter General Connect GmbH hat Flat2Flat, einen Handydienst, ins Leben gerufen. (...)
Mit Flat2Flat ist es möglich, die teuren Sonderrufnummern aus der Handyflatrate für nur sechs Cent pro Gesprächsminute anzurufen.
Wie soll denn das funktionieren???


---

(*)
http://www.lab-13.de/0137_lockanrufe_weihnachten_razzia_f_nf_bundesl_ndern

Inzwischen gehen die Osnabrücker Ermittler davon aus, dass zumindest einige der Verdächtigen auch andere dubiose Geschäfte mit teuren Premium-Nummern machten. Bei der Durchsuchung in Darmstadt wurden Hinweise entdeckt, die zu den dubiosen Gewinn-Anrufen mit 0900-Nummern im vergangenen Jahr führen. „Ein reiner Zufallsfund“, sagte Lewandrowski. „Der muss jetzt ausgewertet werden.“

Wenn es also demnächst einmal einen Staatsanwalt gibt, der darin Betrug sieht, geht es in die nächste Runde. Bis der Krug bricht. Und bis dahin werde ich mich hüten, mir den Ärger des besagten Herren zuzuziehen. Auch wenn ich seine Handynummer haben sollte ;)
 
AW: 0137-Lockanrufe: Trio muss sich vor Gericht verantworten

Ach ja, dann darf ich sicher auch noch dieses nette Google-Highlight anbringen?
Der "zu Recht nicht anzuklagende Herr W." wurde nämlich vertreten von einem Heidelberger Rechtsanwalt, der womöglich in seiner Zeit als Geschäftsführer der "Inphone AG" zum Experten für "Streit mit der BnetzA" wurde. Mit seiner GF-Funktion bei der Bluerate schließt sich auch dieser Kreis wieder.
 
AW: 0137-Lockanrufe: Trio muss sich vor Gericht verantworten

Man muß das aber schon einordnen: Die von der StA Osnabrück verfolgten Taten waren nur ein einziger Fall, nur eine "Pingwelle" - davon gab es aber seit 2003 mehrere Dutzend.

Hier ein spannender Thread: Pingwellen seit 2003!

Der "Magdeburger Kreisel" agierte jahrelang unbehelligt [angeblich laufen noch Ermittlungen], ebenso die damals als erste "verfolgten" "Augsburger Pinger" [Ermittlungsverfahren wurde vermutlich eingestellt]. Die "dänischen Italiener"durften mehrere Pingwellen ungestraft durchführen (u.a. Osterwelle 2006) [man feierte die Gewinne dann ja auch bei der Eurowebtainment des hier Angeklagten W*T*, so ist das...] . Damals gab es oft nicht einmal ein Rechnungslegungs- und Inkassoverbot. Und heute noch gibt es Ermittlungen, die niemals mehr zu einem Ergebnis kommen werden.

Wer die Hintermänner sind, ist größtenteils durchaus bekannt - aber man darf sie ja nicht nennen...

Insgesamt wurden durch Pings Millionen eingenommen. Und jetzt kommt nach 7 Jahren ein OLG und erklärt, dass es Betrug ist. Das steht dann sogar in der "Süddeutschen Zeitung". Hahaha, das ist doch schon seit 2003 bekannt - schließlich wurden ja 0137-Nummern gerade deshalb nicht strenger reguliert, weil der Mißbrauch durch Pings angeblich ohnehin unter den Betrugstatbestand fallen würde. Hahaha, wie dumm sind unsere Politiker eigentlich?
Es ist auch kein Trost, dass diese Dummheit zu viel größeren Katastrophen führt.
 
AW: 0137-Lockanrufe: Trio muss sich vor Gericht verantworten

http://blog.beck.de/2010/09/02/olg-oldenburg-ping-lock-anrufe-sind-strafbarer-betrug

trackback url (wtf is a trackback url?)
http://blog.beck.de/trackback/38354

Nachdem in der Vorinstanz das LG Osnabrück den Betrugstatbestand mangels Vorliegens einer Täuschungshandlung abgelehnt hatte, begründet das OLG Oldenburg seine Entscheidung damit, dass ein Anruf konkludent die Absicht vermittele, jemand wolle inhaltlich kommunizieren. Dabei sei es unerheblich, ob es bei einem einmaligen Anklingeln bleibe oder ein mehrmaliges Klingeln erfolge, da auch im Fall des einmaligen Klingelns für den Angerufenen nicht erkennbar sei, weshalb das Telefon nur ein einziges Mal geläutet habe. Zudem könne der Angerufenen bei in seiner Abwesenheit getätigten Telefonanrufen nicht feststellen, wie häufig der Anrufer geklingelt habe.
http://www.telemedicus.info/urteile...rg-Az-1-Ws-37110-Ping-Anrufe-sind-Betrug.html

Sehr interessant ist auch dieser Passsus
Die Eröffnung des Hauptverfahrens vor einer anderen Kammer gemäß § 210 Abs. 3 Satz 1 StPO ist nicht veranlasst. Eine solche Entscheidung soll nur dann erfolgen, wenn zu erwarten ist, dass sich die Kammer die Auffassung des Beschwerdegerichts innerlich nicht voll zu eigen machen kann (vgl. MeyerGoßner, StPO, 53. Aufl., § 210 Rz. 10). Derartige Bedenken hat der Senat indes nicht. Denn die 10. große Strafkammer hat in der ablehnenden Beschwerdeentscheidung vom 22. Oktober 2007 (Bd. XV Bl. 10 ) betreffend den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Osnabrück vom 15. Juni 2007 (Bd. X Bl. 28 ) bei im Hinblick auf die Frage der Täuschungshandlung im Vergleich zum jetzigen Zeitpunkt unveränderten Umständen selbst das Vorliegen eines Tatverdachts bejaht. Der Senat hat deshalb keinen Zweifel daran, dass die Kammer unter Berücksichtigung der dargelegten Erwägungen zu seiner ursprünglichen Auffassung zurückzukehren in der Lage ist.

Moment. Man war also ursprünglich der Auffassung, dass Betrug vorliegt und dann nicht mehr und wurde jetzt wieder auf den rechten Weg geführt? Wie kam man denn vom rechten Weg ab? War das vielleicht ein Anfall von Conturbatio Cellienses? Na, hoffentlich droht kein Rezidiv.

----------


Ganz interessant für andere juristische Erwägungen ("Rechnungslegungsbetrug") ist das hier:
Der Einsatz einer inhaltlich richtigen Erklärung, die geeignet ist, einen Irrtum hervorzurufen, wird dann zur Täuschung, wenn dieses Verhalten planmäßig erfolgt und damit unter dem Anschein äußerlich verkehrsgerechten Verhaltens gezielt die Schädigung des Adressaten verfolgt wird. Für die Annahme einer objektiven Täuschung kommt es auf die auf Seiten des Erklärungsadressaten zu erwartende - typisierte - Sorgfaltspflicht an. Eine Täuschung liegt deshalb auch vor, wenn die Adressaten auf Grund der typischerweise durch die Situation bedingten mangelnden Aufmerksamkeit irren und dieses nach dem vom Täter verfolgten Tatplan auch sollen (BGH, Urteile v. 26.04.2001, 4 StR 439/00, BGHSt 47, 1, sowie v. 04.12.2003, 5 StR 308/03, NStZRR 2004, 110).
 
AW: 0137-Lockanrufe: Trio muss sich vor Gericht verantworten

Bewährungsstrafen für Anbieter teurer Flirt-Line - Newsticker - FOCUS Online Nachrichten
Bewährungsstrafen für Anbieter teurer Flirt-Line

Hildesheim (dpa) – Die Einsamkeit alleinstehender Männer hat ein Trio gnadenlos ausgenutzt. Jetzt wurden sie zur Verantwortung gezogen. Das Landgericht Hildesheim verurteilte die drei Angeklagten für ihren Betrug mit Kontaktanzeigen zu Bewährungsstrafen zwischen sieben Monaten und zwei Jahren. Das Trio hatte insgesamt 67 kontaktsuchende Männer aus ganz Deutschland um mehr als 92 000 Euro betrogen. Die Betrüger animierten ihre Opfer mit Hilfe von fingierten Kontaktanzeigen dazu, teure Sondernummern anzurufen
 
AW: 0137-Lockanrufe: Trio muss sich vor Gericht verantworten

Leseprobe aus dem Becks-Shop:

Myops.
Berichte aus der Welt des Rechts 11 (2011), S. 23–32.
faszinierender Artikel... dringend lesen!!!

"PING oder Signal fatal! Vom justizgestützten Missbrauch des Computers"

Die Verfasserin ist Mitherausgeberin einer juristischen Fachzeitschrift (myops) und war Professorin für Jura an der Goethe-Uni in Frankfurt/Main, u.a. war sie Dekanin des Fachbereichs Rechtswissenschaft


http://www.google.de/search?hl=de&q...+Missbrauch+des+Computers"&aq=f&aqi=&aql=&oq=

Und spätestens seit das LG Hildesheim mit Urteil vom 10.2.2004 in einem entsprechend angelegten Fall zwei Angeklagte wegen gewerbsmäßigen Betrugs zu beträchtlichen Freiheitsstrafen verurteilt hat (die Angeklagten hätten »ein nicht vorhandenes Kommunikations-anliegen vorgespiegelt und dadurch einen entsprechenden Irrtum bei den Geschädigten erregt«), wähnte sich der deutsche Beobachter der Szene hinsichtlich der Strafbarkeit des massenhaften »Anpingens« im rechtssicheren Bereich. (...)

Widerstand gegen diese Auffassung regt sich ausgerechnet von Seiten einiger Strafverfolger. Das erstaunt, denn Staatsanwälte, die sich für Entkriminalisierung stark machen, sind bisher eher selten aufgefallen.
Das muß man ausrucken, einrahmen und den Herren in Hannover auf den Schreibtisch stellen!
Mit einem Wort: endsgeil, Frau O.!

Die Begründung, die sich dem Einstellungsbescheid entnehmen lässt, ist denkbar schlicht und gleichwohl verblüffend: Die Rückrufer verdienten den Schutz des Strafrechts nicht. (...) also: Selber schuld.
Man reibt sich die Augen, hat die beklemmende Vision, dass sich die (aus dem Zivilrecht importierte) Risikosphärentheorie im Betrugs-
strafrecht ausbreiten, vielleicht sogar weitere Deliktstypen erfassen könnte: Der Vergewaltiger, der auf den Minirock eines sorglosen
Früchtchens reingefallen ist? Die Bestohlene, die ihre Handtasche nicht fest genug umklammert hatte?

Die Hannoveraner Staatsanwälte waren anderer Meinung. Ungeachtet des Hildesheimer Urteils, der BGH-Rechtsprechung und der politischen, bisher freilich eher halbherzigen Signale vertraten sie höchst selbstsicher die Auffassung, dass eine Täuschung durch Anpingen nicht gegeben sei, Betrug deshalb ausscheide.
Sorgen, dass ihre Entscheidung keinen Bestand haben könnte, brauchten sie sich nicht (lange) zu machen. Zwar wurde der Einstellungsbescheid aus Hannover mit sofortiger Beschwerde angegriffen, doch diese wurde schon am 24.8.2009 durch die Generalstaatsanwaltschaft Celle zurückgewiesen: »Ich teile die Ansicht der Staatsanwaltschaft [Hannover], dass allein das einmalige Anklingeln unter Hinterlegung einer Rufnummer keine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB ist.«
Begründet wird diese Einschätzung kurz, knapp und die Sichtweise des Anpingers feinfühlig aufnehmend: Ein ernsthaftes Kommunikationsbedürfnis bestehe nicht, wenn man das Telefon nur einmal klingeln lasse. Wer wirklich telefonieren wolle, »würde seinen Anruf … innerhalb kurzer Zeit wiederholen.«

Vielleicht war es der Generalstaatsanwaltschaft ob ihrer knappen Begründung doch etwas bange. Denn es folgt eine überraschende Ergänzung, die allerdings den Leser irritiert zurücklässt: »Im übrigen dürften die gängigen Mehrwertnummern mittlerweile allgemein bekannt sein. Wenn der Beschuldigte eine solche Nummer [im konkreten Fall das Präfix 0137] als Rückrufnummer angibt, täuscht er nicht.« Das sitzt. Wer also die »gängigen Mehrwertnummern« nicht kennt (nicht nur die Autorin dieser Zeilen muss sich leider dieser Hinterwäldlergruppe zurechnen, sondern auch ihre nicht-repräsentative Umfrage im Bekanntenkreis hat diesbezüglich ein absolut deprimierendes Ergebnis gezeitigt), wer also nicht weiß, dass hinter dem entgangenen Anruf 0049137xxx.... kein »ernsthaftes Kommunikationsbedürfnis« (sic!) steht, der soll gefälligst seine Telefonrechnung bezahlen und nicht die Strafverfolgungsbehörden behelligen.

:rofl:

Die Erläuterung der Celler Behörde, aus dem einmaligen Klingeln sei ein ernsthaftes Kommunikationsverlangen nicht
abzuleiten, weil dieses voraussetzen würde, dass der Anrufer das Telefon mehr als einmal klingeln ließe, klingt wie das, was Staatsanwälte in der Regel gern ihrer Klientel unterstellen: wie eine unglaubwürdige Schutzbehauptung.
Meine Worte. Aber ich bin kein Jurist - und das hier ist eine Professorin für Jura!

Aber wovor, um Himmels willen, wollen sich die Staatsanwälte schützen? Sie sagen es uns nicht. Jedoch bekommt man eine Ahnung, wenn man etwa den Sprecher der Augsburger Staatsanwaltschaft im einschlägigen Zusammenhang klagen hört: »Den Nachweis, dass diese Anrufe Methode haben, kann man nur führen, wenn man wirklich viele Fälle hat und diese zusammenführt«, denn (nur) dann sei klar, »dass jemand diese Lockanrufe in großem Stil betreibt, um Geld abzuzocken.«
Wovon der Augsburger spricht, ist klar: Kärrnerarbeit! Hunderttausende von Einzelfällen bei kleinsten Einzelschäden. Das mag für den
einen Ansporn sein, für den anderen ist es Belästigung. Und grenzenlose Frustration, wennman – nach jahrelanger Ermittlungsarbeit – auf
ein Gericht trifft, das die These vertritt, beim PING-Anruf handle es sich um einen »bedeutungslosen Vorgang« ohne rechtliche Relevanz.

Genau dies ist kürzlich der Staatsanwaltschaft Osnabrück passiert. (...)

Die 10. Große Strafkammer des Landgerichts Osnabrück vermochte im Verhalten der Akteure nichts Strafbares zu erkennen. Mit Be-
schluss vom 26.5.2010 hat sie die Eröffnung des Hauptverfahrens »aus tatsächlichen Gründen« abgelehnt. (...)

[OLG hebt das auf...]

Ende gut, alles gut? Aus der Sicht der Staatsanwaltschaft Osnabrück, der Staatskasse (sie hatte bis dahin die Verfahrenskosten ein-
schließlich der notwendigen Auslagen der Angeklagten zu tragen), aber vor allem auch der gelinkten Verbraucher sicher ein erfreulicher
Etappensieg. Wie das Landgericht im neuen Anlauf entscheidet, ist zwar keineswegs ausgemacht, aber die Subsumtion unter das Täu-
schungsmerkmal (unter korrekter Berufung auf Rechtsprechung und Lehre) wurde von den Oldenburger Richtern wieder vom Kopf auf die
Füße gestellt.
Auch aus Celle gibt es gute Nachrichten. Auf mehrere Dienstaufsichtsbeschwerden hin (und wohl auch auf einen Wink aus dem niedersächsischen Justizministerium) hat die Generalstaatsanwaltschaft im April 2010 sowohl die Entscheidung der StA Hannover als auch die eigene Entscheidung aufgehoben.

Die Sache wird wieder aufgerollt, sodass man sich auf neue Erkenntnisse der gleichen Behörden freuen darf.

Ok, Goofy könnte das auch so gut formulieren, aber Leute, das ist eine Top-Juristin, Professorin der Goethe-Uni!
ich bin entzückt!

Frau O, Ihr Beitrag macht mich richtig glücklich.

PS: Frau O war einst auch an der LMU München tätig. Ich nehme durchaus an, dass es den "Münchner Persilschein" nie gegeben hätte, wenn an der Münchner LMU mehr Geister ihres Schlags herumspringen würden und nicht Leute wie Prof. **** (mit ihrem Einfluß auf das, was die dortige StA zu denken wagt - oder eben nicht..........)
Die Münchner wissen, was (und wen!) ich meine... Und Fragen dazu könnt ihr vergessen. Die "Entstehungsgeschichte" des "Münchner Persilscheins" wird nie an die Öffentlichkeit kommen............ :stumm:

was ich meine, spricht sie an:
Gemach, gemach, ruft der BGH (in ständiger Rechtsprechung und in Übereinstimmung mit der noch h.M.): »Selbst leichtfertige Opfer werden durch das Strafrecht geschützt«.

Wie lange diese Beruhigung noch trägt, ist allerdings fraglich. Denn immerhin gibt es gerade im Zusammenhang mit dem
Betrugstatbestand eine gewichtige Mindermeinung, die mit ihrem viktimologisch (also kriminologisch) orientierten Ansatz die Dogma-
tik des Betrugs neu aufrollt: Von einer Täuschung i.S.v. § 263 StGB sei wegen verminderter Schutzbedürftigkeit des Opfers dann nicht
auszugehen, wenn das (nur im untechnischen Sinne getäuschte) Opfer zwar gewisse Zweifel entwickelt, ihnen aber nicht nachgeht, son-
dern dennoch die Vermögensverfügung vornimmt.
Auch hier also letztlich: Selber schuld.

Ich zitiere nochmals, dieses Mal aus der "Signatur"

"Nicht der Gegenstand ... entscheidet über die Substanz, sondern das Bewusstsein, mit dem er auf das Ziel der Gerechtigkeit bezogen wird. Dieses Bewusstsein macht die Qualität richterlichen Handelns aus, wo immer es stattfindet."

Daran - unter anderem - werden die Richter des LGO zu messen sein. Und bald evtl. auch mal wieder Münchner Staatsanwälte und Richter. Mehr dazu im Laufe der nächsten Woche. Bleiben Sie dran!
 
AW: 0137-Lockanrufe: Trio muss sich vor Gericht verantworten

Regina Ogorek: Abrechnung mit StA Celle in Sachen PING-Betrug | Telekommunikationsrecht

Was ist jetzt eigentlich aus den Verfahren geworden, von denen die Abhandlung spricht?



NZS 5322 Js 91082/10
Ermittlungsverfahren gegen C*Ö*
Tatvorwurf: Betrug

"Der Beschuldigte wurde in einem anderen Verfahren rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt", "wegen anderer Straftaten Anklage erhoben worden."
"...Von Erhebung der öffentlichen Klage nach §154 Abs 1 StPO abgesehen..."

welche Verfahren sind gemeint??? Wann gab es welches Urteil???



NWS 5322 Js 44041/09
Ermittlungsverfahren gegen C*Ö*
Tatvorwurf: Betrug

"Der Beschuldigte wurde in einem anderen Verfahren rechtskräftig zu einer Strafe verurteilt", "wegen anderer Straftaten Anklage erhoben worden."
"...Von Erhebung der öffentlichen Klage nach §154 Abs 1 StPO abgesehen..."

welche Verfahren sind gemeint??? Wann gab es welches Urteil???

Warum wird nicht gegen Herrn B*F* ermittelt, den damaligen director der Worldwide Venture Limited in Hong Kong?

Der wurde ja wohl kaum verurteilt!

Da besteht Klärungsbedarf,...
 
http://www.ndr.de/regional/niedersachsen/emsland/handybetrug103.html
Prozess ist langwierig

Der Prozess zieht sich schon seit Längerem hin: Zunächst konnte das Verfahren nicht weitergeführt werden, weil eine Schöffin krank geworden und dadurch die Frist abgelaufen war. Dann entschied das Landgericht, die Klage abzuweisen, weil es keinen hinreichenden Tatverdacht für einen Betrug sah. Diese Entscheidung wurde vom Oberlandesgericht kassiert und ans Landgericht Osnabrück zurückverwiesen. Für den neuen Prozess sind insgesamt 13 Verhandlungstage angesetzt. Zahlreiche Zeugen werden gehört.
 
Ganz links die Frau R und ganz rechts der Herr T, oder? Aber war die Reihenfolge nicht anders? Der Prozess sollte im Dezember 2011 stattfinden, dann wurde eine Schöffin krank. Dann ist eine Frist abgelaufen, weil die Verteidiger sich nicht mit der Staatsanwaltschaft auf einen Termin einigen konnten. Inzwischen weiß keiner mehr, worum es ging: Um die Weihnachtspings aus 2006!
 
auch dieser Teil hier war - soweit ich mich entsinne - etwas anders:
Als sie nach dem Rückruf die Nachricht "Ihr Anruf wurde gezählt" erhielten, wurden mehrere Anrufer misstrauisch. Sie meldeten sich bei ihrem Telefonanbieter und erstatteten Anzeige. Daraufhin wurde die Nummer gesperrt. Bis zu dem Zeitpunkt hatten allerdings bereits mehrere Hunderttausend Handy-Besitzer die angegebene Nummer zurückgerufen. Dabei ist nach Angaben der Staatsanwaltschaft ein Schaden von mindestens 645.000 Euro entstanden.
Arcor war damals die Firma, der die Nummer gehört hat. Die Angeklagte war meines Wissens bei Arcor beschäftigt (Vertriebsleiterin für Geschäftskunden). Außerdem wurde Arcor bereits am 22. Dezember informiert, das steht auch hier:
http://forum.computerbetrug.de/thre...en-2006-hier-melden.13885/page-50#post-176243
 
Zurück
Oben