Plaudereien zu Abmahnung U+C Regensburg / Redtube Porno-Streaming

Da kann aber diesmal die Telekom nun wirklich nichts dafür.

Man kann natürlich jetzt wild darüber spekulieren, weshalb nur für die Telekom im Spiel war und nicht die anderen Provider.
Wenn ich erfahrener Abmahnanwalt wäre, würde ich jedenfalls die Provider links liegen lassen, bei denen ich sowieso immer zu spät dran war mit meinem Gerichtsbeschluss...
 
„Was die Regierung schreibt, spielt keine Rolle“
Ein fortgeschrittener Zustand ....
....unterstützt aber auch gelegentlich die eigene Rechtauffassung und Behördenmitglieder folgen bekanntlich von Amts wegen den vorgegebenen Strömungen. Dennoch und gerade weil die Regierung in D gerade an Krücken geht kann ich mich frustriert immer wieder nur gern zitieren:

In unserer [Bananen-] Republik der Möchtegernregulierer, Oberbedenkenträger und Datenschutzversager ist alles denkbar.
 
http://www.sueddeutsche.de/digital/streamingseite-redtube-porno-als-praezedenzfall-1.1858770-2
Jetzt ist er auch noch mit anderen Problemen beschäftigt, zum Beispiel mit der Frage, ob sein Mandant, "The Archive", überhaupt die Rechte an den Streifen hält.
"Wenn da irgendwo in der Kette ein vorsätzlicher Fehler Dritter ist, kann man das schwerlich unserem Mandanten anlasten." So einfach ist das für ihn. Aber Internetnutzer erst mal zur Kasse bitten - das geht offenbar schon.
 
Man kann natürlich jetzt wild darüber spekulieren, weshalb nur für die Telekom im Spiel war und nicht die anderen Provider.

Vermutlich einfache wirtschaftliche Gründe. Die Telekom ist der großte Anbieter, da bekommt man pro Gerichtsbeschluß die meisten Adressen. Die Telekom speichert derzeit nach meinem Kenntnisstand für ca. sieben Tage, daher muß man mindestens einmal pro Woche zum Gericht. Für 5 IPs von NetCologne lohnen die 150 Euro Gerichtskosten nicht.

Nebelwolf
 
http://www.kanzlei-nierenz.de/der-naive-ole-von-beust-wie-der-redtube-skandal-weiter-geht/
Die im Rechtsanwaltsregister der Bundesrechtsanwaltskammer angegebene Telefonnummer 040-349943290 gehört auch nicht zu Rechtsanwalt Urmann, sondern der Rechtsanwaltssozietät Reinberg-Myer-von Beust (www.reinberg.de), unter der schönen Anschrift Elbchaussee 54 in Hamburg. Und in dieser Kanzlei ist kein geringerer als der ehemalige Erste Bürgermeister der Freien und Hansestadt Hamburg, Ole von Beust, Partner und Miteigentümer.
 
Urmann schnattert wie eine Weihnachtsgans. Natürlich ist es theoretisch möglich, dass er wieder wegen Streams abmahnt. Die einstweilige Verfügung bezieht sich sicherlich im Tenor nur auf Abmahnungen wegen Streams, die auf Redtube eingestellt sind. Das bedeutet, dass Urmann nicht gegen den Tenor der Verfügung verstößt, wenn er einfach wegen Streams abmahnt, die auf anderen Portalen stehen (z.B. porntube u.s.w. u.s.f.).

Allerdings: er braucht die Gerichtsbeschlüsse. Sofern er nicht noch Daten aus Gerichtsbeschlüssen des LG Köln hat, die er noch nicht für Abmahnungen verwertet hat, wird es für ihn bzw. für RA Sebastian extrem schwierig bzw. wahrscheinlich sogar komplett unmöglich, jetzt noch einmal neue Gerichtsbeschlüsse durchzubekommen. Am LG Köln jedenfalls mal ganz sicher nicht. Die haben sich einmal bis auf die Knochen blamiert. Und andere Landgerichte werden höchstwahrscheinlich inzwischen durch die Berichterstattung in den Medien sensibilisiert sein. Es sollte mich schwer wundern, wenn die jetzt noch ein Landgericht finden, das neue Anträge durchwinkt. Und ohne die Beschlüsse - ganz sicher keine Providerauskunft.

Also: es ist völlig unerheblich, was Urmann jetzt von sich gibt.
 
http://www.kanzlei-nierenz.de/der-naive-ole-von-beust-wie-der-redtube-skandal-weiter-geht/
Ergänzung: Ein befreundeter Rechtsanwalt war heute vor Ort in Hamburg und hat recherchiert, dass die Kanzlei Urmann unter der angegebenen Anschrift weder Briefkasten noch Kanzleischild aufweist. Statt dessen wurde er von ein Dame auf Grundstück angesprochen. Als er nach RA Thomas Urmann fragte, wurde ihm mitgeteilt, dass dieser nicht mehr unter der o.g. Anschrift residiere
 
Diese Eierei mit der Kammerzugehörigkeit ist ein Witz.

http://www.gesetze-im-internet.de/tmg/__5.html
soweit der Dienst in Ausübung eines Berufs im Sinne von Artikel 1 Buchstabe d der Richtlinie 89/48/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen (ABl. EG Nr. L 19 S. 16), oder im Sinne von Artikel 1 Buchstabe f der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18. Juni 1992 über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung zur Richtlinie 89/48/EWG (ABl. EG Nr. L 209 S. 25, 1995 Nr. L 17 S. 20), zuletzt geändert durch die Richtlinie 97/38/EG der Kommission vom 20. Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 184 S. 31), angeboten oder erbracht wird, Angaben über

a) die Kammer, welcher die Diensteanbieter angehören,
Muss nicht im Impressum eines Anwaltes die Kammer erwähnt werden?
 
http://www.zeit.de/2014/03/rechtsanwalt-thomas-urmann-onlineporno-redtube/seite-3
Urmann erzählt von einem Mandanten aus den USA, "und weil der Regensburg nicht kannte, haben wir uns ein Büro in Hamburg gesucht. Ein Freund hat uns den Kontakt in die Elbchaussee vermittelt, das war aber eher zufällig." Freilich hätte man in der Stadt auch eine bescheidenere Bleibe finden können.
Mein Gefühl sagt, der belügt die Öffentlichkeit mit jedem Satz, den er spricht.

Die Anmeldung zur örtlich zuständigen Rechtsanwaltskammer ist für Anwälte eine wichtige Voraussetzung für die Berufsausübung. Das richtet man vermutlich nicht an einem Mandanten aus.
 
Nachdem die Illusion vom schnellen Reichtum zu Lasten von zahlungserpressten Mitbürgern mit den Mitteln der Rabulistik geplatzt ist, stellt sich die Frage, wie es weitergeht.

Erfreulicherweise sind alle wesentlichen Akteure Bundesbürger und namentlich bekannt.

Für mich passt: http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__812.html
§ 812 Herausgabeanspruch
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
Geschädigte, die sich zur unbegründeten Zahlung haben pressen lassen, sollten ihr schönes Geld bald zurückerwarten dürfen.
 
Der Rest dürfte leer ausgehen? Die Versicherung zahlt natürlich nur bei berechtigten Ansprüchen. Ist diese erschöpft, muss doch der Schadensverursacher in die Pflicht genommen werden, oder nicht?
Der Abmahn-Profi wird ja wohl noch einige Milliönchen aus vergangenen Aktionen auf der Kante haben...
 
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