Persilschein für Katja Günther

AW: Persilschein für Katja Günther

Richter kritisieren Urteil im Sinne von Abofallen-Betreiber - Golem.de
Das Amtsgericht Bonn fällte ein Urteil (103 C 422/09) gegen einen Hamburger Anwalt, der ebenfalls umstrittene Forderungen für Onlinefirmen eintreibt. Es sei "davon auszugehen, dass er im Zeitpunkt der Versendung des Mahnschreibens an den Kläger bereits wusste, dass die geltend gemachte Forderung nicht besteht. Hat ein Rechtsanwalt aber Kenntnis von der Unbegründetheit einer Forderung und macht er diese Forderung gleichwohl geltend, stellt dies ein sittenwidriges Handeln dar", heißt es in der Urteilsbegründung. Eine Berufung gegen dieses Urteil wurde nicht zugelassen.
 
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http://www.rak-muenchen.de/722.html
Informationspflichten nach § 5 TMG

Die Pflichtangaben, die bisher in § 6 TDG geregelt waren, sind seit dem 01.03.2007 in § 5 TMG zu finden. Danach müssen Rechtsanwälte, die eine Home-page unterhalten, folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar halten (z.B. unter „Kontakt“ oder „Impressum“):

* Vollständiger Name und Anschrift, unter der sie zugelas-sen sind (Kanzleianschrift);
* Berufsbezeichnung (Rechtsanwalt)
* Bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform und Anschrift, unter der sie zugelassen sind, und den Vertre-tungsberechtigten;
* Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktauf-nahme und unmittelbare Kommunikation ermöglichen (z.B. Telefon, Telefax) einschließlich E-Mail-Adresse;
Betr.: http://www.kglaw.de/index.html

Wer findet die Mailadresse?
 
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http://www.rak-muenchen.de/722.html

Anschrift, unter der sie zugelas-sen sind (Kanzleianschrift)
Heftiger noch: ist die Benennung der Anschrift beim Bürodienstleister "REGUS" zulessig, wenn es sich dabei nicht um die Kanzleianschrift handelt? Warum wird geduldet, dass als Schutz vor "irgendwas" die Kanzleianschrift geheim gehalten werden darf? Ist es ausreichend, dass die Briefpost zugestellt wird, Publikumsverkehr aber ausgeschlossen ist?
 
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Nachdem die Mahndroherpresserin 1000 Drohschreiben am Tag raushaut und von 1000 "Kunden" vermutlich 1000 nicht Kunden sein wollten, könnten bei pflichtgemäßer Angabe einer persönlichen Mailadresse natürlich auch leicht 1000 Mails am Tag eingehen von Personen, die solche Post lieber nicht wollen.

Die 1,3-fache Geschäftsgebühr schließt vermutlich die komplette Fallbearbeitung ein, eigentlich ...
 
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Heftiger noch: ist die Benennung der Anschrift beim Bürodienstleister "REGUS" zulessig, wenn es sich dabei nicht um die Kanzleianschrift handelt? Warum wird geduldet, dass als Schutz vor "irgendwas" die Kanzleianschrift geheim gehalten werden darf? Ist es ausreichend, dass die Briefpost zugestellt wird, Publikumsverkehr aber ausgeschlossen ist?
Bei den Amigos ganz normal. Die Mafiosi in Palermo geben auch keine Straßenanschrift an.
 

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Das Amtsgericht Marburg hat sich von der Entscheidung des Landgerichts Frankfurt, ein Ermittlungsverfahren gegen einen "Abofallen-Betreiber" einzustellen, distanziert und diese als falsch bezeichnet. "Das Gericht folgt hier ausdrücklich nicht der Großen Strafkammer des LG Frankfurt", heißt es in der Urteilsbegründung, die jetzt veröffentlicht wurde.
Zivilrichter blicken offensichtlich besser durch als Strafrechtler...
 
AW: Drittes Zivilgericht wertet Katjas Vorgehen als Betrug

Die Mahndrohanwältin fordert bei angenommen 1.000.000 Mahndrohschreiben in den letzten Jahren Geschäftsgebühren in Höhe von 32.500.000 Euro von den Reingefallenen. Die StA München spricht von 1000 Schreiben pro Tag. Das macht dann bei 8 Stunden Arbeitszeit einen Stundenlohn von rund 4000 Euro. Das schaffen nicht einmal Edelhuren.

Welcher Anwalt verdient so viel? Wer zahlt das, wenn die Forderung uneinbringlich ist?

Das stinkt zum Himmel. Und die RAK München schaut zu.
Die Klägerin habe im Verhältnis zu dem von ihr vertretenen Internetportal von Anfang an nicht die Absicht gehabt, in den Einzelmandaten betreffend einzelne nichtzahlende „Kunden“ ihre gesetzlichen Gebühren geltend zu machen. Wenn sie aber in den Mahnschreiben jeweils ihren gesetzlichen Gebührenanspruch in voller Höhe geltend gemacht habe, ohne die Pauschalabgeltungsvereinbarung mit dem Internetportal offenzulegen, habe die Klägerin jeden einzelnen angeblichen Schuldner getäuscht. Mit der Zahlung der in Anspruch genommenen „Kunden“ sei der Klägerin ein Vermögensvorteil zugeflossen, auf den weder sie noch ihre Mandantin einen Anspruch in dieser Höhe gehabt hätten. Dies erfüllt zumindest den objektiven Tatbestand des Betruges, was die Beklagte zur Kündigung der Geschäftsbeziehung berechtigt habe.
Der subjektive Tatbestand ist mehr als erfüllt.
 
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Beck Aktuell
LG München I: Kontenkündigung gegenüber betrügerisch vorgehender Mahnanwältin bestätigt

zu LG München, Urteil vom 12.05.2009 - 28 O 398/09

Eine Bank darf ein Konto kündigen, wenn die Geltendmachung der darauf eingehenden Gebühren den objektiven Tatbestand des Betrugs erfüllt.
 
http://abmahnung-blog.de/andere-rechtsgebiete/katja-gunther-wieder-aktiv-–-aber-anders
Frau Katja Günther erlangte eine zweifelhafte Berühmtheit durch das Eintreiben von Forderungen dubioser und betrügerischer Internetfirmen mittels Massenmahnungen. Sie wurde 2009 zu Schadensersatz wegen Beihilfe zum versuchten Betrug verurteilt.
Nunmehr versucht Frau Katja Günther über ein Unternehmen, Einträge und Berichte auf Internetseiten entfernen zu lassen. Entsprechende Webseitenbetreiber werden angeschrieben und um Löschung des Namens oder zumindest Kürzung des Namens gebeten.
Wir werden beobachten, welchen Erfolg diese Aktion hat.
mal sehen wann sie hier aufkreuzt...
 
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