Keine Anwaltskosten-Rückerstattung bei Spam-Abmahnung

Captain Picard

Commander
http://www.heise.de/newsticker/meldung/78396
Wenn eine Rechtsanwaltskanzlei einmalig unaufgefordert eine Info-Mail verschickt, steht dem Empfänger kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Dies hat das Amtsgericht (AG) Köln entschieden (Az. 118 C 142/06). Der Account-Inhaber müsse laut der Entscheidung vielmehr an den Versender eine Rück-Mail schicken und darin um Unterlassen weiterer Reklame-Zusendung bitten.
 
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Ganz Deutschland folgte der Rechtsprechung des BGH.

Ganz Deutschland ?
Nein !

Ein kleines Gericht im Westen...
 
AW: Keine Anwaltskosten-Rückerstattung bei Spam-Abmahnung

Geile Argumentation:
Unter diesen Umständen bestand ein Unterlassungsanspruch der Zedentin nicht; dieser wäre es vielmehr zuzumuten gewesen, entweder abzuwarten oder zunächst selbst kurz an den Beklagten etwa durch eine Antwort-E-mail heranzutreten und um zukünftige Unterlassung zu bitten. Gerade im Hinblick darauf, dass es sich bei dem Absender um eine Rechtsanwaltskanzlei handelt, die sich der Rechtswidrigkeit ihres Tuns im Wiederholungsfall bei Widerspruch bewusst sein muß, hätte eine solche Kontaktaufnahme nahegelegen.
Also erst einmal Abwarten, ob die Gegenseite noch einmal rechtswidrig spamt, oder die Spammer lieb bitten, dies nicht zu tun. Warum sich eine Rechtsanwaltskanzlei(!) erst im Wiederholungsfall der Rechtswidrigkeit ihres Spammings bewusst sein muss, erschliesst sich wohl nur der Logik dieses Amtsrichters.
 
AW: Keine Anwaltskosten-Rückerstattung bei Spam-Abmahnung

Geile Argumentation: Warum sich eine Rechtsanwaltskanzlei(!) erst im Wiederholungsfall der Rechtswidrigkeit ihres Spammings bewusst sein muss, erschliesst sich wohl nur der Logik dieses Amtsrichters.
Sieht aus, wie ein KK Verfahren: Korpsgeist und Kumpanei. Anders kann ich mir das nicht erklären.

Gruß A. John
 
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