AW: Service-Line bzw. Abbuchungen von Afendis AG...
Oh ich denke schon, dass eine Aufnahme vom Endkunden der "Ja" dazu sagt für eine telefonisch erteilte Lastschrift Beweiskraft hat. Mir ist zumindest nichts gegenteiliges bekannt.
Ein Angebot gemäß § 145 BGB kann nur wirksam abgegeben werden, wenn beide Vertragsparteien hinreichend bestimmbar sind.
Eine britische Rattenloch-Limited, die ihr "Registered Office" an der 69 Great-Hampton Street in Birmingham hat, deren Geschäftssitz aber unbekannt ist, ist nicht hinreichend als Vertragspartei bestimmbar.
Die Angabe eines "Kundencenters" an der Hernalser Hauptstr. in Wien ersetzt nicht die Angabe des Geschäftssitzes.
Ein "Ja" im Sinne der Abgabe eines gültigen Angebots nach § 145 BGB kann nur gegenüber einer identifizierten Vertragspartei, nicht jedoch gegenüber einem Phantom wirksam abgegeben werden.
Ansonsten kommt ein Vertrag mit niemandem zustande - egal, wie viele 100-mal da "Ja, Amen und Hallelujah" gesagt wurde.
Das gilt m.W. auch im Freistaat Bayern.
Widerrufrecht:
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von einem Monat (§355/Abs.2) ohne Angabe von Gründen in Textform (eingeschriebener Brief, Fax) widerrufen.
Service Line - Kundenservice
Hernalser Hauptstraße 50/1
1170 Wien - ÖSTERREICH
Fax +49 (0)1805/333037
Die Widerrufsbelehrung auf der Webseite reicht nicht. Sondern eine Widerrufsbelehrung muss in Textform und perpetuierend zugestellt werden. In der Nachweispflicht hierzu ist der Anbieter.
Die Widerrufsbelehrung muss die ladungsfähige Anschrift des Geschäftssitzes des Unternehmens enthalten. § 312c i.V.m. BGB-InfoV.
Na du bist lustig

Wie soll denn ein Rechenzentrum hellsehen, dass der Kunde keine Lust mehr hat, mitzuspielen?
Wenn der Kunde die Lastschrift zurückbucht, dann sollte dies eine mehr als eindeutige Willenserklärung sein, bei dem Sch.....spiel nicht mitmachen zu wollen bzw. es niemals bestellt zu haben.
Vor allem, wenn er vorher einen Vertrag eingegangen ist.
Was für einen Vertrag? - Siehe oben.
Keine schlüssige Anbieteridentifikation - kein Vertrag. Basta.
Sollen die doch mal klagen! :scherzkeks: - In dem Fall empfehle ich Beantragung der Klageabweisung wegen § 253 ZPO (nicht ordnungsgemäße Benennung der klagenden Prozesspartei). Und schon ist Feierabend, bevor überhaupt der Anspruch in der Sache geprüft werden muss.
...dass der Payment-Anbieter schon merken wird, "dass eine weitere Geschäftsbeziehung wohl sicherlich nicht erwünscht ist", ...
Der geschätzte Payment-Anbieter bzw. sein hochgeschätzter "Factoring-Kunde" soll doch erst einmal nachweisen, dass überhaupt ein wirksamer Vertrag und damit eine Geschäftsbeziehung existiert. Und er soll doch mal darauf hinwirken, dass sich sein geschätzter Factoring-Partner mal eindeutig gegenüber den Endkunden identifiziert.
Nun, denn.
Noch nicht in einem einzigen Fall ist bekannt geworden, dass die Gewinnbimmelanbieter jemals einen ihrer blödsinnigen Kontrollanrufe einem deutschen Richter präsentiert haben. Die wissen auch genau, warum.