böser-junge schrieb:
bei der sucher auf der google.de nach neuen Nachrichten mit der Führerschein mit 17 in NRW stand auf einer Seite oben rechts:
ACHTUNG pro Einwahl 29,95 und nur ab 18. Die Seite war was mit Fahrschule. unten stand was mit WEITER.
Ist das dann nur so wenn man auf dies klickt?
Ob (schon) dieser Klick zu einem Vertrag geführt haben würde - laut EU-e-commerce-Richtlinie 2000/31/EG sollten von den Mitgliedsstaaten Gesetze erlassen werden, mit denen u.a. folgende Richtlinien-Bestimmung ....
"Zusätzlich zu den sonstigen Informationspflichten aufgrund des Gemeinschaftsrechts stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass - ausser im Fall abweichender Vereinbarungen zwischen Parteien, die nicht Verbraucher sind - vom Diensteanbieter zumindest folgende Informationen klar, verständlich und
unzweideutig erteilt werden, bevor des Nutzer des Dienstes die Bestellung abgibt:
a) die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsabschluss führen; (...)"
EU - Richtlinie 2000/31/EG - e-commerce - Artikel 10
.... in nationales Recht umgesetzt wird ....
"Bedient sich ein Unternehmer zum Zwecke des Abschlusses eines Vertrags über die ... Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes (Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr), hat er dem Kunden (....) rechtzeitig vor Abgabe von dessen Bestellung klar und verständlich mitzuteilen, (...) Informationen (...) über die einzelnen technischen Schritte, die zu einem Vertragsschluss führen (...).
§ 312e BGB ( Fassung s. 1.1.2002)
An welchen (Rechts-)Folgen kann ein vom e-commerce-Anbieter nicht ausreichend informierter "Klicker" festgehalten werden?
1. An einer vertraglich begründeten Gegenleistungspflicht?
Ja - falls mit dem Klick (schon) eine vertragswirksame Bestellerklärung abgegeben worden wäre.
Nein - falls
a) der Klick noch gar keine wirksame Bestellerklärung gewesen sein konnte,
b) der Klick zwar (zunächst) als wirksame und damit vertragsschließende Vertragserklärung gegolten haben könnte, aber
b1) wegen eines Irrtums über die Klickbedeutung anfechtbar war und unverzüglich angefochten wurde,
b2) wegen einer arglistigen Täuschung anfechtbar war,
b3) aufgrund eines gesetzlichen Widerrufsrechts widerrufen werden konnte.
2. An einer Schadensersatzpflicht?
Ja - wenn die irrtümlich vertragsschließende Klick-Erklärung angefochten wird, könnte vom Klicker Schadensersatz verlangt werden - soweit dem Führerscheinseitenbetreiber dadurch ein Schaden entstanden wäre, daß er in einem berechtigten Vertrauen auf einen im vollen (Kosten-)Bewußtsein in Vertragsabsicht geschehenen "Klick" seine Vertragsleistung in der Vorstellung einer bewußten und gewollten Bestellung erbracht hätte.
( Ein nichtinformierender Seitenbetreiber wird keinen Vertrauensschaden bei Anfechtung geltend machen können. )
3. An einer (Nutz-)Wertersatzpflicht?
Ja - wenn der Klicker zwar (mit dem ersten Klick noch) keinen Vertrag geschlossen, aber (schon) etwas (z.B. Informationsübermittlung) ohne vertraglichen (Rechts-)Grund erlangt hätte, könnte der Führerscheinseitenbetreiber dieses Etwas herausverlangen, bzw. den (Gegen-)Wert des vom Klicker realisierten (Gebrauchs-)Vorteils.
Ja - wenn der Klicker einen geschlossenen Vertrag (noch) widerrufen, eine empfangene Leistung ihrer Natur nach aber nicht mehr herausgeben könnte.
Nein - wenn der Klicker gar nicht (mehr) bereichert wäre, oder falls der Führerscheinseitenbetreiber gewußt hätte, daß seiner (voreiligen) Leistungserbringung (noch gar) keine vertragliche Verpflichtung zugrunde liegen konnte.
gal.