[FONT=arial,helvetica,sans-serif]Die Rechtslage ist klar. Durch den Anruf aufs Handy werden die Angerufenen darin getäuscht, dass jemand mit diesen ein Telefongespräch führen wolle, bzw. versucht habe diese telefonisch zu erreichen. Die eigene Handyrufnummer wird in der Regel nur an bestimmte Personen weitergegeben für die man auch auf dem Handy jederzeit erreichbar sein will. Ruft der Angerufener die Nummer auf seinem Display zurückruft, so tut er dies in der Absicht eine individuelle Kommunikation mit dem Anrufer zu führen. Der Angerufene rechnet hingegen nicht damit, dass er von einem Computersystem angerufen wurde. Er rechnet auch nicht damit, dass durch den Rückruf höhere, als die üblichen Handy-Telefongebühren entstehen.
Ein versuchter - strafbarer - Betrug ist bereits dann verwirklicht, wenn lediglich die Nummer auf dem Handy des Angerufenen erscheint. Hier hat der /die Täter bereits seinen Tatentschluss umgesetzt und nach seiner Vorstellung alles für die Tatbestandsverwirklichung eines Betrugs Erforderliche getan. Die Vollendung der Tat hängt lediglich davon ab, ob der Angerufene zurückruft oder nicht.
Ein vollendeter Betrug liegt vor, sobald der Angerufene die Nummer auf dem Display zurückruft und durch den Anruf Kosten entstehen.