Auch nichtregistrierten Personen sind Rechtsdienstleistungen erlaubt, die allerdings unentgeltlich sein müssen (§6 RDG). Das könnte beispielsweise auf Ratschläge in Internetforen oder per eMail zutreffen, wenn diese kostenlos bleiben (was bei Foren häufig der Fall ist). Voraussetzung ist aber ferner, daß die unentgeltliche Rechtsdienstleistung von einer Person mit der Befähigung zum Richteramt oder unter Anleitung einer Person mit dieser Befähigung erbracht wird. Die Befähigung zum Richteramt wird in Deutschland aber durch ein rechtswissenschaftliches Studium an einer Universität, das mit dem ersten Staatsexamen abgeschlossen wird, und dem Vorbereitungsdienst, der mit dem zweiten Staatsexamen abgeschlossen wird, erworben (§5 DRiG). Die scheinbar liberale Regelung des §6 RDG, die unentgeltliche Rechtsdienstleistungen zu gestatten scheint, ist also in Wirklichkeit sehr restriktiv, denn nur wenige Juristen verfügen über die Befähigung zum Richteramt – und die, die darüber verfügen, werden kaum in Internetforen kostenlos Fragen beantworten.
Forenbetreiber, die ihren Usern konkrete Rechtsfragen beantworten, begeben sich also nach wie vor in die Gefahr, gegen geltendes Recht zu verstoßen und hierfür mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro belegt zu werden (§20 RDG).