Wie beweisen, dass Dialer sich selbst eingewählt hat?

Re: Inkasso

Anonymous schrieb:
Raimund schrieb:
:evil:
@N. N.,

ich bitte submissest zur Kenntnis zur nehmen:

Die Einlassung der Inkassobüttel ist unerheblich.
Nene: Die Inkassoanwälte machen das, was jeder Anwalt tut: Sie vertreten ihre Mandantschaft und legen dabei den Finger in die wunden Punkte des Geschädigtenvortrags.
Raimund schrieb:
Sie dient der Einschüchterung.
Wen wollen die denn in einem laufenden Gerichtsverfahren einschüchtern? Du wirst doch wohl nicht denken, dass sich ein Geschädigter, der bereits die Klage beantwortet hat, sich noch einschüchtern läßt?

noinoi, @Gast
die E I N S C H Ü C H T E R U N G läuft vor jeder ger. Aktion ab.
Fast 5-10 Monate wird mit einer billigst aufgebauten Mahnkette, kostenaufbauend eingeschüchtert. Obwohl man weis, daß die Inkassokosten ungerechtfertigt sind und bei allen ger. Entscheidungen unter den Tisch fallen, nutzt man diese Gebührenschraube als Einschüchterungsinstrument.
Der Inkassodienst will ja auch leben und solange diesem Inkassounwesent nicht auf die Finger geklopft wird, lebt man sehr gut.
Die Restaufarbeitung der Hardliner bezahlt die Portokasse oder man verzichtet großzügig auf die Eintreibung.
Das einzigste Mango daran ist, man wird Landauf Landab bekannt und dieZahl der widerspenstigen Zahler steigt.
Fair Pay und andere Phrasen wirken dabei sehr lächerlich, verfehlen aber bei vielen ihre Wirkung nicht. Im Vorfeld einer ger. Auseinandersetzung lassen sich auch ca 95. % aller Rechnungsempfänger durch diese Mahnfolter einweichen und zahlen.
:o Gunnar

Raimund schrieb:
Nimm das Visier hoch, registriere Dich und spar Dir die Drohungen!
Wie sensibel bist du eigentlich, wenn du ein Zitat aus einem Schriftsatz von Inkassoanwälten, der dich noch nicht einmal persönliczh betrifft, gleich als Drohung auffasst? Und was bringt es dir, wenn ich mir ein Pseudonym zulege?
Raimund schrieb:
Maßgeblich ist die Entscheidung des Gerichts!
Und die wird eindeutig sein , wenn der Geschädigte gegenüber dem Gericht nur vermutet, dass sich ein Dialer eingewählt hat. Vermutung = unsubstantiierter Vortrag, den das Gericht nicht beachten wird.
 
@Jurist

Ich bin auch der Meinung, dass man gegen das Dialerunwesen was unternehmen sollte.

Im vorliegenden Fall wurde der EVN erbracht und dem Geschädigten der Service Provider genannt. Damit ist der Fall nicht vergleichbar mit dem des AGs Frankfurt am Main, wo man den Service Provider nicht mehr ermitteln konnte und der Carrier ist den ungenügenden Regeln des Verbraucherschutzes leider nachgekommen.

Der Jurist schrieb:
Liegt der EVN vor, dann weiß man, ob ein Dialer im Spiel war oder nicht. War ein Dialer im Spiel, dann kann man dem zitierten Inkasso-Schreiben mit der Beweislast-Umkehr entgegen treten

Die Nutzung der Service Rufnummer (sie ist ja auf dem EVN ausgewiesen) mittels Dialer wurde dem Geschädigten in Abrede gestellt, ebenso seine Behauptung, dass die Tarifansage nicht erfolgte. Völlig unklar scheint die Beweislast für die Behauptung zu sein, dass die Einwahl mittels Dialer erfolgte.
 
Re: Inkasso

Gunnar Arthus schrieb:
.
Raimund schrieb:
Sie dient der Einschüchterung.
Wen wollen die denn in einem laufenden Gerichtsverfahren einschüchtern? Du wirst doch wohl nicht denken, dass sich ein Geschädigter, der bereits die Klage beantwortet hat, sich noch einschüchtern läßt?

noinoi, @Gast
die E I N S C H Ü C H T E R U N G läuft vor jeder ger. Aktion ab.

Völlig zutreffend, aber der von mir zitierte Schriftsatz stammt aus einem Gerichtsverfahren. Wir sind also über das vorgerichtliche Stadium hinaus. Und wenn ein Geschädigter schon auf die Klage geantwortet hat, dann wird er sich von gegnerischen Schreiben kaum mehr beeindrucken lassen.
 
In diesem Thread ging es eingangs offensichtlich um DutchWeb24. Der rechnungsstellende Carrier (mcn oder TL) zieht den Betrag für den Reseller Q1 ein. Dort haben die Niederländer die Nummern gemietet. Bislang konnt mir jeder Reseller mitteilen, ob es sich um eine Spracheinwahl oder eine Dialerverwendung handelte. Bei der Bestellung der Nummer(n) teilt der Kunde dem Reseller mit, für welchen Zweck er diese haben möchte, was Bestand des Mietvertrages ist. Somit dürfte sich eigentlich die Frage erledigt haben, wonach eine Dialeranwahl in Abrede gestellt wird.
Sollte ein User sein Dialerprogramm nicht mehr zur Verfügung haben, z. B. weil es sich selbst gelöscht hat, dann ist es notwendig, dass der Reseller über seinen Kunden eine Produktinformation zur Verfügung stellt. Der bloße Hinweis darauf, dass der Kunde "nach zumeist unbestätigtem Wissen des Resellers" ein FST-konformes (Erotik-)Angebot über einen Dialer im Internet bereit stellt, ist nicht ausreichend. Leider ist dieser Denkansatz nur mein Wunschgedanke. Wenn jedoch Gerichte dieser Logik folgen würden, würden viele Verfahren anders ausgehen.
 
Anonymous schrieb:
... Da machen ihm die Inkassoanwälte die Hölle heiß. Das klingt dann so:

Es wird bestritten, dass sich auf dem Computer des Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum ein Dialer eingewählt und installiert habe.
Die Behauptung des Beklagten, die Verbindungsentgelte seien "unter Umständen" durch einen sogenannten Internetdialer verursacht worden, wird offenbar nur als vage Möglichkeit genannt. Der Beklagte scheint also davon selbst nicht überzeugt zu sein, so dass es nicht verwundert, dass auch diesbezüglich eine substantiierte Darlegung und ein Beweisangebot fehlen. Die sowohl nach § 16 Abs. 3 TKV als auch nach Ansicht der Rechtsprechung bestehende Vermutung für die Richtigkeit der von der Klägerin erhobenen Forderung ist daher seitens des Beklagten nicht erschüttert worden.

Im Übrigen möchten wir darauf hinweisen, dass die meisten Dialer rechtmäßig arbeiten, d.h., dass sie keine unerkannten und ungewollten Verbindungen auf eine missbräuchliche Art und Weise aufbauen. Für das Vorliegen eines missbräuchlichen arbeitenden Dialers wäre der Beklagte ebenfalls darlegungs- und beweispflichtig.

Solange der Beklagte nicht beweisen kann, dass überhaupt ein Dialer im Spiel war, hilft auch der Vortrag zur Beweislastumkehr bei Dialerbefall nichts.

Es ist leider so, dass Geschädigte oft schlecht beraten sind und sich nur suboptimal zur Wehr setzen. Genau das soll ja verbessert werden.

Dass Inkassoanwälte, wenn sie schon mal da sind, in der Hölle was arbeiten, schadet nicht. Für Geschädigte ist das Gericht entscheidend, im wahrsten Sinne des Wortes, sowie die Qualität ihrer Einwände.

Der zitierte Beklagte hat ganz schlecht argumentiert, da gibt es hier bessere Vorlagen, die allgemeiner anwendbar sind.

Der Hinweis auf beliebig viele andere Dialer, die angeblich korrekt sind, hilft für den Einzelfall nichts. Belegt sind beim BSI Autodialer mit Selbstlöschung sowie auch die Automatisierung von Dialern, die alleine nicht automatisch selbst wählen.

Ein Geschädigter darf sicher immer auf die Möglichkeit eines Autodialers hinweisen. Er muss ja nicht gleich behaupten, was er nicht beweisen kann. Wenn er es direkt beweisen kann, umso besser.

Neben der Autodialer-Eigenschaft gibt es weitere Kriterien, die für den Geschädigten sprechen.

Unzureichende Informationen machen den Vertrag ungültig. Die heimliche Trennung der alten Internet-Verbindung greift unzulässig in ein fremdes Computersystem ein. Hier lässt sich oft noch mehr anfügen.

Ich sehe es jedenfalls schon als positives Zeichen an, wenn es sich lohnt, aufmüpfige Geschädigte per Forumsbeitrag voreinzuschüchtern. Dann sind die faktischen Argumente eher weniger viel wert. Hänsel und Gretel machten sich auch durch lautes Pfeifen Mut.

Dietmar Vill
 
@dvill

Der Beklagte hatte tatsächlich suboptimal argumentiert. Ich bin auch deiner Meinung was den Vertragsschluss usw angeht.

Die Unwägbarkeit in diesem Fall ist aber, dass der Carrier den Service Provider genannt hat, denn die vom BGH gebilligte Vertragspraxis der Access-Provider führt in solchen Fällen dazu, dass unseriöse Content-Provider über die DTAG und andere Access-Provider Entgelte für Dienstleistungen vereinnahmen können, obwohl es an einem wirksamen Vertrag zwischen dem Content-Provider und dem Nutzer fehlt.

@anna

wenn es tatsächlich so ist, dass der Carrier in seinem Vertrag die Verwendung der Nummer festhält, dann sollte der Geschädigte Beweis durch Vorlage der Verträge durch den Carrier antreten.
 
Anonymous schrieb:
...dann sollte der Geschädigte Beweis durch Vorlage der Verträge durch den Carrier antreten.
Genau so stelle ich mir das vor! Im Klartext: der Geschädigte soll in seinem zivilen Vervahren beantragen, dass der Carrier den Vertrag mit seinem Kunden vorlegt, aus dem der Verwendungszweck der Nummer ersichtlich ist.
 
Beweislast, wer hat sie zu tragen? Kaufmann oder Kunde

Hallo,
wie lange noch müssen 0190-Geschädigte vor einem Verfahren zittern,
nur weil eine Informationsindustrie beleglos, nachweislos, angeblich berechtigt durch eine veraltete Gesetzgebung (TKV), bewußt Fantasiepreise durch betrügerische Geschäftspartner generieren läßt.
Allerdings gibt es auch seriöse Dialerabrechnungen, die akzepttiert sind.
Darüber wird auch nicht diskutiert.

Ich bezeichne diese Art der Geschäftsführung bei Dialerabrechnung kriminell. Berechnend auf Unwissenheit der USER, auf unsicherste Abrechnungsart höchste Umsätze zu generieren, nebenbei in Kauf nehmend, unseriöse Geschäftsparner daran zu beteiligen, möglichst schnell alle Nachweise vernichten, gehört in die Geschäftsidiologie einiger Netzbetreiber.
Die Größenordnung der unseriösen Dialerabrechnung ist zu groß,
um im Bereich der Gesetzgebung unbeirrt alten Grundsätzen Folge zu leisten.
Welche Aufgabe haben die Gesetzblätter, die über das ganze Land verbreitet werden. Das wäre das Mittel, bis in die kleinsten AG´s über den Dialermißbrauch zu berichten, aufklären und allgemeine Grundsätze der Dialerbewertung vorzulegen.
Hier wäre dem Justizministerium Zusammenarbeit mit dem Verbraucherministerium angesagt, denn die erlassen zur Zeit Dialer-Krüppelgesetze.

Jeder Kaufmann, der eine Kasse hat, gibt dem Kunden einen Kaufbeleg oder Rechnung, und hat in seiner ""Maschine"" auch einen Innenbeleg, mit dem er all seine Nachweise für den Umsatz und den damit verbundenen Pflichten nachkommen kann.
Je hochwertiger der Umsatzposten ist, umso genauer wird der Beleg den Inhalt des Geschäftes nachweisen.
Diese Belege müssen vorlegbar bleiben, solange das Geschäft noch nicht abgerechnet ist (rechtskräftig), und sollte darüber hinaus über einen längeren Zeitraum buchhalterisch archiviert sein.
Das kann heute auch auf EDV-Basis bewerkstelligt werden.

Wenn Umsätze in hohen Summen auf auf kaufmännisch unsichere Art
getätigt werden, verläßt sich der Kaufmann nicht nur auf die § des BGB,
sondern läßt den Kunden mittels Unterschrift das Geschäft bestätigen.
Dieser wird nur eine Unterschrift zur Bestätigung leisten, wenn er sieht, für was er zahlt und für was er unterschreibt.
Das wäre im Internet ebenso möglich über eine Rückbestätigung per Mail, ob er die Kosten für die Seiten übernehmen will.(Elektr. Unterschr).
Auch auf einem EVN könnte man über eine von Hand eingewählte Pin-
oder ID-Nummer den Willensnachweis des Kunden sichtbar machen.

Wer hat für Risiken der unsicheren Geschäftsführung aufzukommen??
Doch nicht die Verbraucher!!

Hier daran zu arbeiten, wäre Pflicht aller Internetanbieter, sowie die, die an der TKV beteiligten Gesetzgebung.
mfg Schönen Sonntag

Gunnar :P
 
Re: Beweislast, wer hat sie zu tragen? Kaufmann oder Kunde

Gunnar Arthus schrieb:
Hallo,
wie ...
Wenn Umsätze in hohen Summen auf auf kaufmännisch unsichere Art
getätigt werden, verläßt sich der Kaufmann nicht nur auf die § des BGB,
sondern läßt den Kunden mittels Unterschrift das Geschäft bestätigen.
Dieser wird nur eine Unterschrift zur Bestätigung leisten, wenn er sieht, für was er zahlt und für was er unterschreibt.
Das wäre im Internet ebenso möglich über eine Rückbestätigung per Mail, ob er die Kosten für die Seiten übernehmen will.(Elektr. Unterschr).
Auch auf einem EVN könnte man über eine von Hand eingewählte Pin-
oder ID-Nummer den Willensnachweis des Kunden sichtbar machen.

Wer hat für Risiken der unsicheren Geschäftsführung aufzukommen??
Doch nicht die Verbraucher!!

Hier daran zu arbeiten, wäre Pflicht aller Internetanbieter, sowie die, die an der TKV beteiligten Gesetzgebung.
mfg Schönen Sonntag

Gunnar :P
:dafuer:
 
Re: Beweislast, wer hat sie zu tragen? Kaufmann oder Kunde

Rechenknecht schrieb:
Gunnar Arthus schrieb:
Hallo,
wie ...
Wenn Umsätze in hohen Summen auf auf kaufmännisch unsichere Art
getätigt werden, verläßt sich der Kaufmann nicht nur auf die § des BGB,
sondern läßt den Kunden mittels Unterschrift das Geschäft bestätigen.
Dieser wird nur eine Unterschrift zur Bestätigung leisten, wenn er sieht, für was er zahlt und für was er unterschreibt.
Das wäre im Internet ebenso möglich über eine Rückbestätigung per Mail, ob er die Kosten für die Seiten übernehmen will.(Elektr. Unterschr).
Auch auf einem EVN könnte man über eine von Hand eingewählte Pin-
oder ID-Nummer den Willensnachweis des Kunden sichtbar machen.

Wer hat für Risiken der unsicheren Geschäftsführung aufzukommen??
Doch nicht die Verbraucher!!

Hier daran zu arbeiten, wäre Pflicht aller Internetanbieter, sowie die, die an der TKV beteiligten Gesetzgebung.
mfg Schönen Sonntag
Gunnar :lol:

Ja endlich, die Gesetzgeber haben im Urlaub Sonderschichten gefahren
Hier in der SZ eine Rückmeldung dazu

hier der link
http://www.sueddeutsche.de/sz/wirtschaft/red-artikel467/


Gunnar :P
 
Das hört sich ja alles toll an, aber wenn man mal genauer hinsieht.
Zu den neuen Regelungen, die die Regulierungsbehörde im Auftrag des Gesetzgebers entwickelte, gehört ein Legitimationsverfahren für die Nutzung von Dienstleistungen, mit der die im Gesetz genannten Preisgrenzen überschritten werden. Das Gesetz beschränkt den Preis je Minute auf zwei Euro und auf 30 Euro je Stunde bei Blocktarifen. Außerdem gibt es im Regelfall eine Zwangstrennung der Verbindung nach einer Stunde. Diese Beschränkungen werden aufgehoben, wenn sich der Kunde vorher gegenüber dem Anbieter durch eine vierstellige Identifikationsnummer (PIN) ausweist. Diese Nummer kann beim Anbieter schriftlich beantragt werden.

das heißt im Klartext: bis zu einer Stunde ist keine PIN Legitimation erforderlich und das bedeutet bei dem
zulässigen Höchstpreis von 2 Euro immerhin noch 120 Euro die völlig ohne jede Kontrolle anfallen können.
Das ist nun auch nicht gerade ein Pappenstiel.....

Außerdem , bei all den "innovativen" Ideen der Dialerprogrammierer, warum sollte es nicht
die Möglichkeit geben, daß der Dialer sich selbst nach einer Stunde trennt und sofort
(oder einer "Schamfrist") wieder einwählt!
Da steht nämlich nichts darüber, wie das gehandhabt wird.

cp
 
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