Wertersatz im Widerrufsrecht

Fragebär

Frisch registriert
Hallo, kann mir jemand etwas zum Itrecht - über die aktuelle Lage zum Wertersatz im Widerrufrecht erklären - mein Letzter Stand ist, dass 1. als Verkäufer erst nach Vertragsabschluss belehrung vornehmen muss und 2. Wertersatz in bestimmten Fällen? nicht mehr vorgenommen werden muss., habe mir Urteile dazu durchgelesen und nach Infos gesucht, allerdings sind die meisten nicht ganz auf dem neusten Stand . Bei FAQ zum Widerrufsrecht habe ich noch gelesen, dass es zur Zeit eine "SChwebelage" ist...???

Hat jmd zufällig gerade etwas damit zu tun - oder kennt sich aus, verzichte erstmal auf REchtsberatung.

gruß
 
Gerade für kleine Händler ist das ein riesiges Problem und im Prinzip bleibt Dir nichts anderes als nach einer Möglichkeit zu suchen, nicht alleine dafür geradestehen zu müssen. Den Verbraucher, der bei Dir kauft, kannst Du nicht schlechter stellen, als das Gesetz vorgibt.
Also bliebe Dir die Möglichkeit, Dein Preisniveau entsprechend anzupassen, um das Dilemma aufzufangen. Dann bist Du wahrscheinlich nicht mehr konkurrenzfähig.
Die einzig wirklich interessante Möglichkeit wäre im Moment wohl, mit Deinen Lieferanten entsprechende Vereinbarungen zu treffen, um das Ausfallrisiko in der Kette nach hinten zu verlagern. Stichwort hier wäre der Lagerwertausgleich und die Möglichkeit der Rückgabe von Ladenhütern. Formal werden die zurückgegebenen Geräte ja dazu, weil sie nach dem Rücktritt zwar nicht zwingend als neuwertig gelten, aber nie verkauft wurden.

Allerdings ist das ein Thema, was in einem Verbraucherforum nur sehr begrenzt auf Interesse stoßen wird.
Eventuell solltest Du nach Kommunikationsplattformen für Händler Deiner Branche Ausschau halten. Dort wirst Du sicher noch ein paar Tipps mehr zum Umgang mit dem Widerrufsrecht erhalten. Für die IT-Branche wäre zum Beispiel das hier interessant:
http://www.channelpartner.de/
 
Der Trend der Gesetzgebung der letzten Jahre geht deutlich in Richtung "Verbraucherschutz". Das merkt man in Deinem Fall, aber auch in anderen Bereichen (Mietrecht,...).

Dir bleibt im Endeffekt nur das übrig, was Dir Haudraufundschluss geraten hat und in der jetzigen Phase, die gebrauchten Geräte eben als solche günstiger zu verkaufen.
 
Das gilt aber nur wenn der "Gegner" Vertragspartner ein Kleiner und kein Gauner innovativer IT-Unternehmer ist ...
Bei Teldafax z.B. und den Abo/0900-Gangstern sieht es ja düster aus mit dem Verbraucherschutz
Ein weiteres Beispiel für überzogenen Verbraucherschutz ist die Regelung daß ein Selbständiger der seinen Geschäftswagen verkaufen will Gewährleistung geben muß wie ein Gebrauchtwagenhändler - d.h. 1 Jahr egal ob er Bäcker, Metzger oder Maler ist
Ein Schelm, der dabei an die gestiegenen Umsätze der Autohersteller im Leasinggeschäft denkt ...
 
Gerade in Sachen Fernabsatzrecht erteilt die Gesetzgebung dem Händler Auflagen, die vorsichtig ausgedrückt unschön sind. Das alleine ist aber noch gar nicht das Problem.

Erst wenn ich als Händler die Preise in der Distribution und dem Großhandel anschaue, wird mir richtig warm ums Herz. Kaufe ich kleine Stückzahlen ein, dann liegen die Nettopreise bereits über dem Bruttolistenpreis, den ich als Endverbraucher bei den gängigen Preisvergleichsportalen für das gleiche Produkt erhalte.

Wenn ich dann versuche, Einkaufspreise neu zu verhandeln, wird auf höchstem Niveau gejammert. Da fragt man sich dann auch, wie jemand mit seinem Endpreis den Einkaufspreis beim Distributor ganz klar unterbieten kann. Und ganz sicher verdienen alle in der Kette noch Geld daran. Meist wird das im (nicht vorhandenen) Service gegenüber den Händlern begründet, weil man den obendrein noch auf den Problemen des Fernabsatzrechts sitzen lässt.

Der Teufel versteckt sich hier:
Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.

Für den Verbraucher ist das natürlich ganz toll. Und selbst, wenn der Artikel eine Verschlechterung aufweist, die eben nicht durch den bestimmungsgemäßen Verbrauch entstanden ist, liegt die Beweislast dafür beim Händler. Da ist eine Form von Ärger vorprogrammiert, für die man im Gewerbebetrieb überhaupt keine Zeit hat und dann lieber die bittere Pille schluckt.

Und genau da muss man dann ansetzen: Auf der einen Seite muss ich nicht mit jedem Kunden Geschäfte machen. Wenn der gewohnheitsmäßig Artikel zurücksendet, dann kann der mir den Buckel runterrutschen. Und auf der anderen Seite muss ich nach Möglichkeiten suchen, den schwarzen Peter an meine Quelle durchzureichen. Wenn ich nach HGB einkaufe, ist das bei Elektrogeräten um so wichtiger. Weil ich die ja bei Erhalt nicht auf Herz und Nieren prüfen und dann meinem Kunden als neu verkaufen kann.
Stellt der Verbraucher dagegen innerhalb der ersten 6 Monate nach Kauf einen Mangel fest, wird zu seinen Gunsten vermutet, dass dieser bereits beim Kauf bestanden habe.

Dann muss ich das als Händler auch gegenüber meinem Verkäufer ins Feld führen können und das geht eigentlich nur, wenn man seine Verträge im Vorfeld entsprechend abstimmt.
 
Auf der einen Seite muss ich nicht mit jedem Kunden Geschäfte machen. Wenn der gewohnheitsmäßig Artikel zurücksendet, dann kann der mir den Buckel runterrutschen.
Bis Du das merkst, dürfte es für Dich als Verkäufer zu spät sein.
Man hört, dass Quelle z.B. gegen Ende eine ganze Abteilung damit beschäftigte, Klamotten auf Nutzung zu prüfen. Es hatte sich nämlich fast zu einer Art Sport entwickelt, z.B. ein Kleid für einen Anlass zu bestellen, das dort zu tragen und dann "gefällt ja nicht" zurückzuschicken. Das war sicher nicht allein Schuld an Quelles Ende, hat aber auch dazu beigetragen.
In anderen Bereichen wird es nicht viel anders sein (je nach Ware).
 
Zurück
Oben