Gerade in Sachen Fernabsatzrecht erteilt die Gesetzgebung dem Händler Auflagen, die vorsichtig ausgedrückt unschön sind. Das alleine ist aber noch gar nicht das Problem.
Erst wenn ich als Händler die Preise in der Distribution und dem Großhandel anschaue, wird mir richtig warm ums Herz. Kaufe ich kleine Stückzahlen ein, dann liegen die Nettopreise bereits über dem Bruttolistenpreis, den ich als Endverbraucher bei den gängigen Preisvergleichsportalen für das gleiche Produkt erhalte.
Wenn ich dann versuche, Einkaufspreise neu zu verhandeln, wird auf höchstem Niveau gejammert. Da fragt man sich dann auch, wie jemand mit seinem Endpreis den Einkaufspreis beim Distributor ganz klar unterbieten kann. Und ganz sicher verdienen alle in der Kette noch Geld daran. Meist wird das im (nicht vorhandenen) Service gegenüber den Händlern begründet, weil man den obendrein noch auf den Problemen des Fernabsatzrechts sitzen lässt.
Der Teufel versteckt sich hier:
Für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung müssen Sie keinen Wertersatz leisten.
Für den Verbraucher ist das natürlich ganz toll. Und selbst, wenn der Artikel eine Verschlechterung aufweist, die eben nicht durch den bestimmungsgemäßen Verbrauch entstanden ist, liegt die Beweislast dafür beim Händler. Da ist eine Form von Ärger vorprogrammiert, für die man im Gewerbebetrieb überhaupt keine Zeit hat und dann lieber die bittere Pille schluckt.
Und genau da muss man dann ansetzen: Auf der einen Seite muss ich nicht mit jedem Kunden Geschäfte machen. Wenn der gewohnheitsmäßig Artikel zurücksendet, dann kann der mir den Buckel runterrutschen. Und auf der anderen Seite muss ich nach Möglichkeiten suchen, den schwarzen Peter an meine Quelle durchzureichen. Wenn ich nach HGB einkaufe, ist das bei Elektrogeräten um so wichtiger. Weil ich die ja bei Erhalt nicht auf Herz und Nieren prüfen und dann meinem Kunden als neu verkaufen kann.
Stellt der Verbraucher dagegen innerhalb der ersten 6 Monate nach Kauf einen Mangel fest, wird zu seinen Gunsten vermutet, dass dieser bereits beim Kauf bestanden habe.
Dann muss ich das als Händler auch gegenüber meinem Verkäufer ins Feld führen können und das geht eigentlich nur, wenn man seine Verträge im Vorfeld entsprechend abstimmt.