Warum trennt ein Dialer eigentlich nicht automatisch?

Hab da mal ne Frage,
Ich lese bei der Beschreibung eines gemeldeten Dialers
folgendes:

Der Vertragspartner bietet Ihnen entgeltlich Zugriffszeiten zu geschützten Webseiten/Daten verschiedener Anbieter mittels einer Einwahlsoftware an. Hierzu wird die vorhandene Internetverbindung zunächst getrennt und eine kostenpflichtige Verbindung über Mehrwertnummern (09009) aufgebaut. Der Zugriff auf die angebotenen Daten kann durch Verwendung jedes üblichen Internetbrowsers erfolgen. Die Inanspruchnahme der Dienstleistung endet mit Schluss der Kommunikationsverbindung. die Sie jederzeit durch Trennen der DFÜ-Verbindung herbeiführen können.

Also wenn ich das richtig verstehe, ist als Dienstleistung der Zugriff auf bestimmten - geschützen - Seiten verschiedener Anbieter zu verstehen und keinesfalls die Bereitstellung eines ganz normalen Webangebots, wie es jeder Provider tut.
Genau dies wird aber gemacht und man könnte damit schon von arglistiger Täuschung reden, da eine Breitstellung dieses Angebots einzig dazu dient den Benutzter vergessen zu lassen, dass er gerade 2 E / min zahlt.
Er hat das Fenster evtl. schon geschlossen und surft in einem anderen Fenster munter weiter ohne sich im Klaren zu sein, dass er weiterhin für die pure MÖGLICHKEIT bezahlt Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Eine reale Inanspruchnahme erfolgt mit schließen der Löhnseite ja nicht mehr.
Wäre dagegen ein Zugriff auf andere Internetseiten nicht möglich, oder besser: würde ein Text erscheinen - der über den Sachverhalt aufklärt, würde er wahrscheinlich schneller checken, dass er sich auf einem Spezialserver befindet und nun wieder auf die Standardverbindung zurückwechseln muss.

Auch die Tasache, dass ein User dreimal bestätigen muss um sie Verbindung aufzubauen, um ihn vor der Gefahr einer irrtümlichen Nutzung zu schützen aber keinerlei Maßnahmen (Trennung bei Inaktivität / Trennung bei Verlassen der Löhnseite / Dickes Hinweisfenster über die laufende Verbindung) nötig ist um ihn vor einem irrtümlichen Weiterlaufenlassen der Verbindung zu schützen und das auch noch so in einem Text bei der RegTP verankert ist... finde ich ein wenig daneben!

Wie denkt ihr?
 
Die Inanspruchnahme der Dienstleistung endet mit Schluss der Kommunikationsverbindung. die Sie jederzeit durch Trennen der DFÜ-Verbindung herbeiführen können.

Das halte ich tatsächlich für angreifbar. In der Amtsblattverfügung 54/03 der Regulierungsbehörde heisst es zu den Mindestvoraussetzungen für Dialer unter Punkt B IV:
 

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Die Preisfrage für mich ist noch, ob die Grundlage des Postings denn zutrifft.
Das mit der Möglichkeit des "Weitersurfens" über die Dialernummer klingt für mich eher nach einer Vermutung und nicht nach einer getesteten Tatsache.
Oder?
 
Sollte ein "Weitersurfen" über den Dialer jenseits des kostenpflichtigen Angebots möglich sein, entspricht das Anwählprogramm nicht den Mindestvoraussetzungen. Das meinte ich. Den konkret benannten Dialer habe ich nicht getestet.
 
Ich vermute auch daß selbst wenn man nicht mehr auf der Webseite ist, der Dialer die Verbindung nicht unterbricht.
Bei meiner Tochter auf dem Rechner konnte ich z.b. über die Tempdateien feststellen, daß der dialer z:B um 17.02 Uhr über Malvorlagen aktiviert wurde ... um 17.10 Zugriff auf toggo war, auf der Telefonrechnung die Verbindung des dialers jedoch über 29.57min lief. Schade daß man das nicht nochmal nachvollziehen kann, ohne erneut kosten zu verursachen (was durch die sperrung der nummern inzwischen auch nicht mehr gehen würde)
 
yuppi schrieb:
Ich vermute auch daß selbst wenn man nicht mehr auf der Webseite ist, der Dialer die Verbindung nicht unterbricht.
Bei meiner Tochter auf dem Rechner konnte ich z.b. über die Tempdateien feststellen, daß der dialer z:B um 17.02 Uhr über Malvorlagen aktiviert wurde ... um 17.10 Zugriff auf toggo war, auf der Telefonrechnung die Verbindung des dialers jedoch über 29.57min lief. Schade daß man das nicht nochmal nachvollziehen kann, ohne erneut kosten zu verursachen (was durch die sperrung der nummern inzwischen auch nicht mehr gehen würde)

hallo,

genau dieser Sachverhalt ist ein Ansatzpunkt um die "noch legalen" Dialerabrechungen doch noch zu kippen.

weiter oben hat ja jemand das mit der "Wegsurfsperre" aus dem Amtsblatt aufgeführt.

Als ich vor einigen Tagen mit einem Mitarbeiter der RegTP in Sachen Dialer mal telefoniert habe hat er dies auch erwähnt.

Er meinte man solle einfach mal in den nächsten Monaten öfters in die Dialerdatenbank reinschauen und den Eintrag "seines" Dialers suchen.

Es könnte sein das die RegTP einigen Dialer nachträglich die Registrierung entzieht. Das kann aber noch einige Zeit dauern - die bei der RegTP sind momentan etwas überlastet.

Gerade das Thema der Wegsurfsperre ist anscheinend die Achillesverse vieler Dialer ;-)

Tipp: Zahlungen nur unter Vorbehalt leisten - öfters den Eintrag "seines" Dialers prüfen - wenn der dann mal einen entsprechenen Vermerk hat Zahlung wieder zurückfordern.

Jürgen
 
larsmclarson schrieb:
Hab da mal ne Frage,
Ich lese bei der Beschreibung eines gemeldeten Dialers
folgendes:

Der Vertragspartner bietet Ihnen entgeltlich Zugriffszeiten zu geschützten Webseiten/Daten verschiedener Anbieter mittels einer Einwahlsoftware an.

Zunaechst waere zu klaeren, wer hier wie Partner eines Vertrags mit dem Rechnerbenutzer am fraglichen TK-Anschluss mit welchem Inhalt (ueber die Erbringung (von welchen?) Dienst-, welchen Werkleistungen?) (geworden) ist:

- der Webmaster (als Verwender des Dialers und Vermittler eines Vertrags zwischen Rechnerbenutzer und Anbieter/Erbringer der eigentlichen Vertragsleistung)?

- der Anbieter und/oder Hersteller und/oder Registrant der Abrechnungssoftware?

- der Verbindungsnetzbetreiber (als Hersteller einer Telekommunikationsverbindung zwischen dem vom Rechnerbenutzer verwendeten TK-Anschluss und dem des eigentlichen Diensteanbieters/Erbringers?)

- der Anbieter der (Uebermittlung der ) Daten/Webseiten?

Nur der Vertragspartner kann ueberhaupt einen vertraglichen Verguetungsanspruch erworben haben, indem und soweit er die Vertragsleistung erbringt/erbringen laesst.

Die Inanspruchnahme der Dienstleistung endet mit Schluss der Kommunikationsverbindung. die Sie jederzeit durch Trennen der DFÜ-Verbindung herbeiführen können.

Also wenn ich das richtig verstehe, ist als Dienstleistung der Zugriff auf bestimmten - geschützen - Seiten verschiedener Anbieter zu verstehen und keinesfalls die Bereitstellung eines ganz normalen Webangebots, wie es jeder Provider tut.

Ich wuerde sagen, dass der Inhalt des Mehrwert-Vertrags nicht in der Erbringung der rein technischen Dienste einer Herstellung und Aufrechterhaltung einer Telekommunikationsverbindung zwischen zwei (Netz-)Anschluessen besteht, oder in der Herstellung/Aufrechterhaltung einer Verbindung zweier Rechner ueber diese TK-Verbindung hinweg.

Der (Mehrwert-)Dienst kann deshalb nicht schon in der Moeglichkeit des Zugriffs auf bzw. in der Uebermittlung von Daten bestehen, sondern fruehestens im Austausch von/Zugriff auf die darin enthaltenen Informationen bzw. deren Bedeutungen. Deshalb kann meiner Meinung nach fruehestens der Anbieter des zugaenglich gemachten/ausgetauschten "Bedeutungsgehalts" der Informationen als Anbieter/Erbringer des Mehrwert-Dienstes gelten.

gal.
 
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