Warnung: Kostenlose SMS-Dienste koennen schnell teuer werden

Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Ombudsmann

Bei Meinungsverschiedenheiten und Streitfragen zwischen Kunde und Firstl***vermittelt unsere Ombudsstelle.

Wir legen großen Wert auf Kundenzufriedenheit, und sind bestrebt, dass diese auch in Zukunft erhalten bleibt. Deshalb ist es uns wichtig, auch in Konfliktsituationen den persönlichen Kontakt aufrecht zu erhalten. Vielleicht suchen Sie neben Ihrem Kundenberater noch einen neutralen Gesprächspartner, der ein offenes Ohr für Ihr Anliegen hat.

Eine zugeschlagene Tür bringt niemandem etwas, weder Ihnen, noch uns. Für eine offene Tür steht Ihnen als Kunde in solchen Fällen unsere Ombudsstelle mit Rat und Tat zur Seite.

Wenden Sie sich daher, bevor Sie staatliche Institutionen zu Hilfe rufen, an unsere Ombudsstelle. Gemeinsam werden wir Lösungen finden, die beide Seiten zufriedenstellen.

Die Inanspruchnahme der Firstl*** Ombudsstelle ist für Sie kostenlos.
Um eine Terminvereinbarung vorzunehmen, senden Sie eine Mail an:

ombudsmann@firstl***.de
ein firmeninterner Schiedsrichter 8)

http://www.verbraucherschutz-forum.de/?show=VkaG
 
KatzenHai schrieb:
Ist das eine österreichische Firma? Oder nur eine österreichische Filiale?
Das wissen die doch selbst nicht...
Firstload schrieb:
Verimount FZE LLC Zweigniederlassung Wien Mollardgasse 11 A-1060 Wien

http://www.affiliate.de/forum/ftopic7718-0.html schrieb:
ja, wir sind mit dem hauptgeschäft nach dubai gezogen, sicher auch aufgrund von Steuervorteilen, aber vor allem auch dank einem grossen Investor in Dubai, der an uns und unsere Projekte (ja, es ist auch was neues in der Mache) glaubt und uns damit ganz neue Möglichkeiten eröffnet. (...)
PS: Wir werden in einer Woche Verimount LLC heissen, die Firma F. LLC ist nur für die Übergangszeit.(...)Wir haben ja auch eine Supportstelle in Österreich, welche sich um Kunden aus ganz Europa kümmert.

Firstload Pressemappe schrieb:
Gleichzeitig betreibt Firstload.de (ein Service der österreichischen VeriMount GmbH) eigene Newsserver und bietet einen schnellen Usenet-Zugang an.(...)
Pressekontakt
S*N*
F. FZE LLC
Zweigniederlassung Wien
Mollardgasse 11
 
KatzenHai schrieb:
So, wie es in deren AGB steht. Also: Arabisches Recht gilt, aber z.B. Verbraucherschutzbestimmungen des BGB eben auch.
Ist die Vereinbarung arabischen Rechts für Verbraucherverträge in den AGBs eines Anbieters auf einer .de-Domain möglicherweise überraschend (305c BGB) oder gar unangemessen benachteiligend? Hat mal jemand OLG Düsseldorf ZIP 1994, 289 zur Hand?
 
Man wird aufmerksam

http://www.enjoyshopping.de/simsen.de---Nicht-empfehlenswert-213.html
http://www.net-tribune.de/article/050106-12.php
shortnews.stern

was mir immer mehr auffällt , in der Berichterstattung wird nicht deutlich hervorgehoben,
dass es sich um I-Net > mobil Einbahnstraße handelt , nicht um mobil > mobil
enjoyshopping.de schrieb:
Dabei erwirbt man für 7€ pro Monat 100 SMS (monatlich) die über das Portal simsen.de verschickt werden können.
das steht da zwar , aber ich glaube, dass das vielen nicht wirklich klar ist .

cp
 
Ich habe mir erlaubt, dass Beispiel "simsen.de" in meine Vorträge, welche ich regelmäßig über Internetabzocke halte, einzubauen. Wenn man den Kiddies mal vorrechnet was die SMS kostet und für wieviel Cent man sie wo anders im Internet bekommt werden die Augen ganz groß. :o

Ich vermute ja fast, dass der Anbieter die SMS seiner Kunden über die Zinsen der 84 Euro finanzieren kann. ;)
 
rolf76 schrieb:
Hat mal jemand OLG Düsseldorf ZIP 1994, 289 zur Hand?
Leitsätze:
1. Vereinbart ein Vermittler von Börsentermingeschäften mit einem in Deutschland geworbenen Anleger namens eines englischen Brokers, daß auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Anleger und dem Broker englisches Recht anwendbare sein soll, so beurteilt sich die Wirksamkeit dieser Rechtswahl gem EGBGB Art 27, 31, 29 nach deutschem Recht.

2. Eine diese Rechtswahl enthaltende AGB-Klausel ist überraschend iSd AGBG § 3.



Durchaus nutzbar ...
 
Hat mal jemand OLG Düsseldorf ZIP 1994, 289 zur Hand?

siehe: verkündet am 23. Mai 2001-07-23 G., Justizsekretärin z.A.

http://www.anwalt-a.de/html/urteil_pmb_lg_monchengladbach.html

KatzenHai schrieb:
rolf76 schrieb:
Hat mal jemand OLG Düsseldorf ZIP 1994, 289 zur Hand?
Leitsätze:
1. Vereinbart ein Vermittler von Börsentermingeschäften mit einem in Deutschland geworbenen Anleger namens eines englischen Brokers, daß auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Anleger und dem Broker englisches Recht anwendbare sein soll, so beurteilt sich die Wirksamkeit dieser Rechtswahl gem EGBGB Art 27, 31, 29 nach deutschem Recht.

2. Eine diese Rechtswahl enthaltende AGB-Klausel ist überraschend iSd AGBG § 3.



Durchaus nutzbar ...
 
Re: Hat mal jemand OLG Düsseldorf ZIP 1994, 289 zur Hand?

Zur Unwirksamkeit der Vereinbarung ausländischen Rechts durch AGB in Verbraucherverträgen
Anonymous schrieb:
siehe: verkündet am 23. Mai 2001-07-23 G., Justizsekretärin z.A.
http://www.anwalt-a.de/html/urteil_pmb_lg_monchengladbach.html
Der Gast verlinkt freundlicherweise ein Urteil des LG Mönchengladbach - 3 O 164/00 - vom 23.5.2001. Darin ging es um eine Vertrag eines Deutschen mit einem in den USA ansässigen Broker-Unternehmen über die Abwicklung von Börsenaufträgen. Der Vertragsschluss wurde durch für den Broker tätige Mönchengladbacher Telefonverkäufer vermittelt. In den AGB des Brokers war eine Regelung enthalten wonach der Vertrag "ausschließlich durch die Gesetze des Staates Illionois geregelt" werde.

In seinem Urteil legt das LG Mönchengladbach zunächst dar, dass das deutsche AGB-Recht (früher AGBG, heute §§ 305 ff. BGB) auf in Deutschland abgeschlossene Verträge mit deutschen Verbrauchern zwingend Anwendung findet.
Zwar unterliegt nach Artikel 27 EGBGB ein Vertrag grundsätzlich dem von den Parteien gewählten Recht. Zustandekommen und Wirksamwerden dieser Vereinbarung werden dabei nach dem Recht beurteilt, das anzuwenden wäre, wenn die Vereinbarung wirksam wäre. Danach müsste die Wirksamkeit der genannten Vertragsklausel in Ziffer 11. der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten sofern überhaupt von deren wirksamer Einbeziehung in den Vertrag der Parteien ausgegangen werden kann nach dem Recht des US-Bundesstaates Illionois beurteilt werden. Davon macht jedoch Artikel 31 Abs. 2 EGBGB eine Ausnahme. Danach kann sich eine Partei für die Behauptung, sie habe dem Vertrag nicht zugestimmt, auf das Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthaltsortes berufen, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass es nicht gerechtfertigt wäre, die Wirkung des Verhaltens einer Partei nach dem fremden Recht zu bestimmen. Diese Vorschrift wird wiederum ausgefüllt durch Artikel 29 Abs. 1 EGBGB. Danach darf bei sogenannten Verbraucherverträgen die Rechtswahl nicht dazu führen, dass dem Verbraucher der durch die zwingenden Bestimmungen seines Heimatrechts gewährte Schutz entzogen wird. Vorliegend sind die Voraussetzungen des Artikels 29 Abs. 1 EGBGB erfüllt. Der zwischen dem Kläger und der Beklagten zustande gekommene Vertrag bezieht sich auf die Erbringung von Dienstleistungen. Die Beklagte ist beauftragt worden, für den Kläger als Broker bei Börsentermingeschäften tätig zu werden. Derartige Tätigkeiten sind nicht erfolgs,- sondern tätigkeitsbezogen und haben Dienstleistungen zum Gegenstand (vgl. BGH MW 1993, 1215; OLG Düsseldorf, ZIP 1994, 288, 289).

Zu den Artikel 29 EGBGB anwendbaren zwingenden Schutzbestimmungen des Deutschen Rechts gehören auch die Regeln des AGB-Gesetzes (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.o.). Bei den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten handelt es sich um solche im Sinne von § 1 Abs. 1 AGBG. Sie unterliegen der Inhaltskontrolle nach diesem Gesetz.

Anschließend legt das LG dar, dass die in den AGBs versteckte Rechtswahl amerikanischen Rechts überraschend i.S.d. § 3 AGBG (jetzt § 305c BGB) und deshalb unwirksam ist:
Nach § 3 AGBG werden Bestimmungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Rechtswahlklausel in Ziffer 11 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten erfüllt. Der Kläger konnte nach den gesamten Umständen bei unbefangener Betrachtungsweise davon ausgehen, dass die Börsentermingeschäfte nach deutschem Recht abgewickelt würden. Vertragsanbahnung und abwicklung erfolgten in Deutschland über eine deutsche Vermittlungsfirma, die auch die investierten Gelder entgegennahm und weiterleitete. Der Kläger musste daher aufgrund der gesamten Umstände nicht damit rechnen, dass die Vertragsbeziehung mit einer versteckten Klausel US-amerikanischem Recht unterworfen werden sollte (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.). Ziffer 11 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist somit keinesfalls Bestandteil des Vertrages der Parteien geworden.
 
Schön, somit dürfte z. B. der Käse mit Dubai gegessen sein, solange das so in den AGB steht. Geht der Anbieter aber dazu über und nimmt österreichisches Recht, dann bewegen sich die Verträge in der EU. Wie schaut es damit aus und wie ist es erst, wenn der Anbieter einfach bei deutschen Kunden deutsches Recht einsetzt?
 
Status
Für weitere Antworten geschlossen.
Zurück
Oben