Vorsicht Rubbellose im Postkasten

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beauty4u

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:ritter: Gestern habe ich Rubbellose im meinen normalen (nicht Internet)Postkasten entdeckt (Ich wohne in Österreich). Nach dem rubbeln, es war geschrieben, dass ich etwas gewonnen habe und rauszufinden was ich gewonnen habe und Gewinn-Nummer zu bekommen, muss ich kostenpflichtige Nummer anrufen (ca. 2 euro pro Minute) und dann muss man Karte ausfüllen und Gewinn-Nummer welcher man per Telefon-Anruf angeblich bekommt einschreiben und dann auf P/o Box einsenden. Nach dem Anruf dort ca. 10-15 Minuten oder mehr läuft ein Band auf welcher verschiedene Gewinne sind beschrieben, welche mann gewinnen kann, aber wird nicht mitgeteilt was Person gewonnen hat und Gewinn-Nummer ist nicht gesagt, nur ohne Ende läuft ein sinnloses Quatsch. Das ist reine Abzocke.
 
beauty4u schrieb:
...muss ich kostenpflichtige Nummer anrufen ... und dann auf P/o Box einsenden...
Bitte Klartext: Welche Rufnummer, welche Firma (bitte vollständige Adresse). Dann findet man die Zusammenhänge schneller.
 
Re:

Also Adresse ist volgende: Gewinn-Stelle Rubbellos Marketing, Postfach 3, A-1238, Wien.
Es gab dort 2 Telefon-Nummern, einer von Nummern ist
090051556124 (Anruf aus Österreich).
 
Hier in Deutschland wird bei Anwahl einer Mehrwertnummer der Preis automatisch durch den Netzbetreiber angesagt. Die Ansage ist kostenlos, bis zum Beep - der Kunde hat genug Zeit, um zuvor das Gespräch zu beenden. Wie oder was auf den Losen steht, wäre hier in D erstmal unbedeutend. Aber wenn es schon dasteht, muss im Einzelfall geprüft werden, ob es hinreichend deutlich ist, um einen Irrtum auszuschließen. Im Zweifelsfall greift aber immer noch die Preisinfo durch die Ansage.

Wie das in Österreich geregelt ist, weiß ich nicht.
 
Regelungen für Österreich:

Quelle: www.rtr.at
Datei: kem-v.pdf (234KB)
Diese Datei findet man über die Suche von www.rtr.at

Entgeltinformation unmittelbar vor der Dienstenutzung
§ 105. (1) Bei Diensten in den Bereichen 900, 901, 930 und 931 sowie im
Zugangskennzahlbereich 118 stellt der Kommunikationsdienstebetreiber, von dessen zugehörigem Kommunikationsnetz aus der Dienst erbracht wird, sicher, dass dem Nutzer die Höhe des pro Minute oder pro Event anfallenden Entgeltes in Euro unmittelbar nach Herstellen der Verbindung oder bei Nachrichtendiensten unmittelbar vor jeder Inanspruchnahme des Dienstes in geeigneter Weise mitgeteilt wird.
(2) Dem Teilnehmer darf für die gesamte Information gemäß Abs. 1 kein Entgelt in Rechnung gestellt werden und es muss dem Nutzer ermöglicht werden, die Inanspruchnahme des Dienstes nach Erhalt der Information entgeltfrei ablehnen zu können.
(3) Die Entgeltinformation gemäß Abs. 1 muss bei zeittarifierten Diensten innerhalb von 10 Sekunden erfolgen.
(4) Wird bei einem Nachrichtendienst für jede an den Nutzer gesendete oder vom Nutzer gesendete Nachricht ein Entgelt verrechnet, entspricht dies grundsätzlich jedes Mal einer Inanspruchnahme eines Dienstes im Sinne von Abs. 1. Davon ausgenommen ist ein solcher Nachrichtendienst, wenn:
1. der Nachrichtendienst das Senden oder Empfangen von mehreren Nachrichten bedingt und die Zahl der Nachrichten im Vorhinein nicht festgelegt ist,
2. ein pro verrechneter Nachricht im Vorhinein einheitlich festgelegtes Entgelt zur Anwendung gelangt,
3. das pro verrechneter Nachricht zur Anwendung gelangende Entgelt gemäß Z 2 erstmalig im Rahmen einer einmaligen Entgeltinformation vor Beginn eines Dienstes gemäß Abs. 1 dem Nutzer kommuniziert wird,
4. der Nutzer über das innerhalb einer Zeitspanne von einem Monat kumulierte Entgelt zumindest in Schritten von EUR 10,00 zusätzlich mit einer ausschließlich dafür genutzten Nachricht informiert wird,
5. jederzeit die Möglichkeit besteht, den Dienst kostenfrei zu beenden und die dazu notwendige einfache Handlung des Nutzers in jeder Nachricht an den Nutzer
erläutert wird, sofern dies nach der Art des Dienstes erforderlich ist,
6. bei einem interaktiven Dienst dieser mit einer für den Dienst untypisch langen Inaktivität des Nutzers beendet ist,
7. bei einem Dienst, bei dem hintereinander mehrere verrechnete Nachrichten ohne Aktivität des Nutzers gesendet werden, der Dienst jeweils erst dann fortgesetzt wird, wenn die Entgeltinformation gemäß Z 4 vom Nutzer bestätigt wurde und
8. der Nutzer vor Beginn der Dienstenutzung einer Erbringung in dieser Form zugestimmt hat.
(5) Erfolgt im Zuge eines Telefonauskunftsdienstes gemäß § 30 oder ähnlicher Dienstleistungen eine Weitervermittlung, so ist der Nutzer vom Erbringer des Telefonauskunftsdienstes vor Inanspruchnahme einer solchen Weitervermittlung über das im Anschluss an die Weitervermittlung zur Anwendung gelangende Entgelt in Euro pro Minute
entsprechend zu informieren.
(6) Bei eventtarifierten Diensten kann eine Entgeltinformation gemäß Abs. 1 entfallen,
sofern das Entgelt für den gesamten Dienst maximal EUR 0,70 beträgt und
1. sich das maximale Entgelt aus den ersten beiden Ziffern der Teilnehmernummer im Bereich 901 oder 931 gemäß § 77 Abs. 3 ergibt, oder
2. der Dienst durch eine Nachricht des Nutzers angefordert wird und im Anschluss
einmalig erbracht wird, sowie mit der ersten an den Nutzer gesendeten
Dienstenachricht eindeutig über das angefallene Entgelt informiert wird.
(7) Bei einem zeittarifierten Faxabrufdienst kann eine Entgeltinformation gemäß Abs. 1 entfallen, wenn der Dienstleister eine Entgeltinformation dadurch sicherstellt, dass er am Anfang der ersten übermittelten Seite das zur Anwendung kommende Entgelt sowie die
Anzahl der zu übermittelnden Seiten deutlich lesbar anführt.
 
Wembley schrieb:
(3) Die Entgeltinformation gemäß Abs. 1 muss bei zeittarifierten Diensten innerhalb von 10 Sekunden erfolgen.
Na da stehts ja, also auch in A wahrscheinlich immer eine automatisch generierte Ansage vor der kostenpflichtigen Verbindung. Also wird auch in den Bergen die Verantwortung direkt auf den entscheidungsfähigen Nutzer umgelagert.
 
Re:

Also Preis ca. 2 euro pro Minute steht auf Los deutlich gross, aber die Gesmatkosten pro Anruf ca. 15 euro sind im kleinen Schrift geschrieben, natührlich ich wusste dass ich muss zahlen wenn ich dort angerufen habe, aber am Telefon Gesamtkosten ca. 15 euro pro Anruf (am Anfang des Anrufes) waren überhaupt nicht mitgeteilt und ich musste dass alles anhören und warten bis versprochene Gewinn-Nummer wird mitgeteilt und es war über alles möglich mittgeteilt, aber nicht über mein Gewinn-Nummer.
 
Re:

beauty4u schrieb:
Also Adresse ist volgende: Gewinn-Stelle Rubbellos Marketing, Postfach 3, A-1238, Wien.

Laut AKNÖ handelt es sich um eine Firma namens

RUBBELLOS MARKETING Ltd

Möglicherweise ist die identisch mit der englischen Firma

RUBBELLOS MARKETING LIMITED
6 THE SQUARE
MARTLESHAM HEATH
IPSWICH
IP5 3SL
Company No. 04908421

Gewiß kann über die Rubbellose-Firma das dortige Steuerberatungs- und Firmengründungsunternehmen, sowie der (zumindest bei anderen Firmen) als Company Secretary fungierende Anwalt Auskunft geben:

RDP Consulting Limited
Colchester - Ipswich - Chelmsford
Accountancy - Consultancy - Taxation

Here are just some of the services we provide ( = von uns angebotene Dienstleistungen)
....
Limited Company Formations ( = Firmengründungen )
.....
6, The Square
Martlesham Heath
Ipswich
Suffolk
IP5 3SL
http://www.rdppartnership.co.uk/Ipswich.htm

MARTLESHAM CONSULTANTS LIMITED
Registered office:
6 The Square
MARTLESHAM HEATH
IPSWICH IP5 3SL

COMPANY SECRETARY
Mr T J M,
6 The Square,
MARTLESHAM HEATH,
IPSWICH IP5 3SL

T J M* FCA
Chartered Accountants and registered Auditors
main contact
Mr Timothy J M*
contact
Position: Proprietor
Address: 7 The Square,Martlesham Heath,IPSWICH, SUFFOLK,IP5 3SL,UK

gal.
 
Hier der Abschnitt über die Bewerbung (selbe Quelle wie oben)

Bewerbung
§ 104. (1) Bei Diensten in den Bereichen gemäß § 103 Abs. 1 stellt der Dienstleister
sicher, dass alle Formen der Bewerbung, derer er sich bedient, folgende Informationen
deutlich erkennbar enthalten:
1. die Rufnummer des Dienstes,
2. Angaben über das für die Inanspruchnahme des Dienstes zu zahlende Entgelt gemäß Abs. 2 bis 4,
3. eine korrekte Kurzbeschreibung des Diensteinhalts und
4. allenfalls bestehende Einschränkungen hinsichtlich der Erbringung des Dienstes.
(2) Die Entgeltinformation muss bei zeitabhängig tarifierten Diensten das Entgelt in Euro pro Minute enthalten. Falls die Dauer der Verbindung oder der Gesamtumfang des Dienstes auf Grund der Art des Dienstes abschätzbar ist, sind zusätzlich die zu erwartenden Gesamtkosten für die vollständige Inanspruchnahme des Dienstes anzugeben.(3) Bei eventtarifierten Diensten muss die Entgeltinformation das Entgelt in Euro pro Event enthalten.
(4) Textliche Entgeltinformationen müssen gut lesbar sein und in direktem Zusammenhang mit der Rufnummer dargestellt werden. Akustische Entgeltinformationen müssen unmittelbar nach der Nennung der Rufnummer erfolgen und leicht verständlich sein.

Wie gesagt, das betrifft die "Bewerbung". Der "Gesamtpreis" steht da, wie du schreibst (zwar klein, aber das ist leider nix Neues in dieser Branche).
Beachte (4) oben bez. Lesbarkeit und direktem Zusammenhang mit der Rufnummer, ob das zutrifft. Ich kenn das Los zwar nicht, aber mich würde es nicht wundern, wenn das alles noch irgendwie im gesetzlichen Rahmen wäre.

Den Anruf selber betrifft §105 (siehe oben). Da lese ich nur etwas von einer verpflichtenden Minutenansage (ob man das als "eventbasiert" bezeichnen kann, ist auch sehr fraglich).

Aber schau dir ruhig einmal die ganze Verordnung (KEM-V) an.
 
Erläuterungen zur KEM-V:

EB zur KEM-V

Ebenfalls eine PDF-Datei (328 KB), die man über die Suche von www.rtr.at findet.

Ausschnitt: Erläuterungen zum § 104

Zu § 104 Abs. 1:
Eine korrekte Beschreibung des Dienstes beinhaltet eine kurze und aussagekräftige inhaltliche Beschreibung des Dienstes (zB Erotikdienst, Erotikchat, Gewinnspiel,... ), einen Hinweis auf die Art des Dienstes (Mehrwertdienst) und einen Hinweis auf die Entgeltlichkeit des Dienstes. Wenn unter einer Rufnummer ggf. auch mehrere Dienste(varianten) mit unterschiedlichen Entgelten angeboten werden (zB Keyword- basierte SMS-Dienste) ist dies bei der Bewerbung (und der Entgeltinformation unmittelbar vor Diensteinanspruchnahme) entsprechend zu berücksichtigen. Es muss jedenfalls sichergestellt sein, dass das Diensteentgelt für alle Nutzer, die Zugang zum Dienst haben, gleich ist. Für sprachbasierte Mehrwertdienste, die aus mehreren oder allen Kommunikationsnetzen erreichbar sind, wird dies auf Grund der technischen Erfordernisse (insbesondere auch der
Abrechnungserfordernisse) weiterhin bedeuten, dass unter jeder Diensterufnummer nur ein Dienst erbracht werden bzw. nur ein Diensteentgelt zur Anwendung kommen kann.

Zu § 104 Abs. 1 Z 4:
Siehe § 4 Abs. 2 betreffend Diensteeinschränkung
Zu § 104 Abs. 2:
Diese Regelung kommt vor allem bei automationsunterstützten Diensten zur Anwendung. So kann bei einem Dienst, dessen einziger Zweck das Hinterlassen von Namen, Anschrift, etc ist (sog. „Postkartenersatzdienste“), die Länge der Verbindung anhand der geschalteten Tonbandansagen sehr gut abgeschätzt werden. Bei Faxabrufdiensten bedeutet dies, dass auch die Anzahl der zu übermittelnden Seiten jedenfalls bei der Bewerbung angeführt
werden muß.
Zu § 104 Abs. 4:
„Gut lesbar“ bedeutet insbesondere in kontrastreicher und optisch hervorgehobener Schrift, im Sichtfeld des Nutzers, ohne dass die Lesbarkeit der in Abs. 1 genannten Informationen durch ablenkende Informationen gestört oder eingeschränkt ist. Auch ein Überangebot an
Information, wie zB eine sehr detaillierte Ausführung der Informationspflichten, kann unter Umständen dazu führen, dass eine gute Lesbarkeit nicht mehr gegeben ist, weil der Nutzer durch dieses Überangebot nicht mehr in der Lage ist, die ihm dargebotenen Informationen zu verarbeiten. Dies ist insbesondere auch im Internet der Fall, weil Nutzer zahlreichen optischen und akustischen Reizen ausgesetzt sein können und die Gefahr, dass wichtige Informationen übersehen werden können, daher steigt.
Siehe dazu auch die Übergangsbestimmungen in § 111.

Zu Abs. 2: Ob da Lose auch dazugehören?? Möglicherweise

Zu Abs. 4: Eine interessante Beschreibung, was als "gut lesbar" gilt.
 
Re:

Reducal schrieb:
wenn tatsächliche Preise ausgeschüttet werden und der Preis für den Anruf zur Mehrwertnummer auf dem Los steht, dann ist mMn (vorläufig erstmal) nichts unrechtes an der Sache.

Die Rubbelkarten-Verteiler machen sich wegen wissentlich unwahren, irreführenden Werbeangaben strafbar. (Daß ihnen vielleicht nicht auch schon wegen Gewinnabrufkosten-Verschleierung ein unzulässiges Wettbewerbsverhalten vorzuwerfen wäre, ändert daran nichts. Vielleicht läge die unlautere Preisverunklarung zudem schon darin begründet, daß kein klarer Gewinnabrufpreis ( 14,96 Euro ) auf den Kärtchen angegeben ist, wenn auf eine erforderliche (Mindest-)Gesprächsdauer für einen Gewinnabruf von "etwa 6 Minuten 55 Sekunden" hingewiesen wird? Ansonsten wäre vielleicht die Verpflichtung zur klaren, verständlichen Preisangabe (erst) deswegen als nicht erfüllt zu betrachten, weil auf den Gewinnmitteilungen nicht einmal ein Hinweis auf den Minutenpreis ( 2,16 Euro) als ausreichend leserlich anzusehen wäre?)

gal.
 

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