Entgeltinformation unmittelbar vor der Dienstenutzung
§ 105. (1) Bei Diensten in den Bereichen 900, 901, 930 und 931 sowie im
Zugangskennzahlbereich 118 stellt der Kommunikationsdienstebetreiber, von dessen zugehörigem Kommunikationsnetz aus der Dienst erbracht wird, sicher, dass dem Nutzer die Höhe des pro Minute oder pro Event anfallenden Entgeltes in Euro unmittelbar nach Herstellen der Verbindung oder bei Nachrichtendiensten unmittelbar vor jeder Inanspruchnahme des Dienstes in geeigneter Weise mitgeteilt wird.
(2) Dem Teilnehmer darf für die gesamte Information gemäß Abs. 1 kein Entgelt in Rechnung gestellt werden und es muss dem Nutzer ermöglicht werden, die Inanspruchnahme des Dienstes nach Erhalt der Information entgeltfrei ablehnen zu können.
(3) Die Entgeltinformation gemäß Abs. 1 muss bei zeittarifierten Diensten innerhalb von 10 Sekunden erfolgen.
(4) Wird bei einem Nachrichtendienst für jede an den Nutzer gesendete oder vom Nutzer gesendete Nachricht ein Entgelt verrechnet, entspricht dies grundsätzlich jedes Mal einer Inanspruchnahme eines Dienstes im Sinne von Abs. 1. Davon ausgenommen ist ein solcher Nachrichtendienst, wenn:
1. der Nachrichtendienst das Senden oder Empfangen von mehreren Nachrichten bedingt und die Zahl der Nachrichten im Vorhinein nicht festgelegt ist,
2. ein pro verrechneter Nachricht im Vorhinein einheitlich festgelegtes Entgelt zur Anwendung gelangt,
3. das pro verrechneter Nachricht zur Anwendung gelangende Entgelt gemäß Z 2 erstmalig im Rahmen einer einmaligen Entgeltinformation vor Beginn eines Dienstes gemäß Abs. 1 dem Nutzer kommuniziert wird,
4. der Nutzer über das innerhalb einer Zeitspanne von einem Monat kumulierte Entgelt zumindest in Schritten von EUR 10,00 zusätzlich mit einer ausschließlich dafür genutzten Nachricht informiert wird,
5. jederzeit die Möglichkeit besteht, den Dienst kostenfrei zu beenden und die dazu notwendige einfache Handlung des Nutzers in jeder Nachricht an den Nutzer
erläutert wird, sofern dies nach der Art des Dienstes erforderlich ist,
6. bei einem interaktiven Dienst dieser mit einer für den Dienst untypisch langen Inaktivität des Nutzers beendet ist,
7. bei einem Dienst, bei dem hintereinander mehrere verrechnete Nachrichten ohne Aktivität des Nutzers gesendet werden, der Dienst jeweils erst dann fortgesetzt wird, wenn die Entgeltinformation gemäß Z 4 vom Nutzer bestätigt wurde und
8. der Nutzer vor Beginn der Dienstenutzung einer Erbringung in dieser Form zugestimmt hat.
(5) Erfolgt im Zuge eines Telefonauskunftsdienstes gemäß § 30 oder ähnlicher Dienstleistungen eine Weitervermittlung, so ist der Nutzer vom Erbringer des Telefonauskunftsdienstes vor Inanspruchnahme einer solchen Weitervermittlung über das im Anschluss an die Weitervermittlung zur Anwendung gelangende Entgelt in Euro pro Minute
entsprechend zu informieren.
(6) Bei eventtarifierten Diensten kann eine Entgeltinformation gemäß Abs. 1 entfallen,
sofern das Entgelt für den gesamten Dienst maximal EUR 0,70 beträgt und
1. sich das maximale Entgelt aus den ersten beiden Ziffern der Teilnehmernummer im Bereich 901 oder 931 gemäß § 77 Abs. 3 ergibt, oder
2. der Dienst durch eine Nachricht des Nutzers angefordert wird und im Anschluss
einmalig erbracht wird, sowie mit der ersten an den Nutzer gesendeten
Dienstenachricht eindeutig über das angefallene Entgelt informiert wird.
(7) Bei einem zeittarifierten Faxabrufdienst kann eine Entgeltinformation gemäß Abs. 1 entfallen, wenn der Dienstleister eine Entgeltinformation dadurch sicherstellt, dass er am Anfang der ersten übermittelten Seite das zur Anwendung kommende Entgelt sowie die
Anzahl der zu übermittelnden Seiten deutlich lesbar anführt.