Verfassungsbeschwerde gegen 0190-Gesetz

@ rabauke


Es gibt kein Grundrecht auf Geschwindigkeit.

Es gibt das Grundrecht auf Berufsausübung vgl. http://dejure.org/gesetze/GG/12.html

Ob die gesetzliche Begrenzung in § 43b TKG http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tkg/__43b.html nicht eine solche hinnehmbare Schranke ist, ist sehr die Frage.
Weiter kommt dazu, dass der Antragsteller eine Hotline konzipiert. Dabei könnte er auch Blocktarife zu 30 € anbieten und danach eine erneute Anwahl verlangen. Auch die Nennung von KreditkartenNummer währe eine Zahlungsmöglichkeit.
Kurz die Berufsausübung des Antragstellers hängt nicht ausschließlich an der höheren Tarifierung bei einer 0190 - Nummer.

Selbst wenn man unterstellt, dass er Erfolg haben würde, würde das Verfassungsgericht dem Gesetzgeber aufgeben eine höhere Tarifierung in bestimmten Fällen vorzusehen. Das Gestz müsste nachgebessert werden und würde nicht gekippt.
 
Anonymous schrieb:
Naja in Markenrechtssachen soll die Zeit recht kurz sein, ob 24 oder auch 48 Std. reichen um
sich so zu identifizieren mag ich nicht zu verifizieren.

Wer wohl? Dots aka Rabauke

Und weil er das auch nicht weiß, schreibt er ja "wird erwartungsgemäß". Das macht die Geschichte so dünn, weil er nur unter Umständen in einer nicht absehbaren Zukunft selbst betroffen sein könnte. Das Juramail-Forum gibt dazu aber wesentlich mehr her...
 
Ich denke auch das GFvG damit nicht durchkommt, allerdings halte ich den Diskussionsansatz
für durchaus gerechtfertigt bzw. diskussionswürdig.

Grüsse aus ME

Dots aka Rabauke
 
Das kann dahingestellt bleiben, weil sein Präventivschlag mangels Zulässigkeit erst gar nicht daraufhin geprüft würde. Es gibt aber mehrere ganz dünne Stellen in seiner Argumentationskette.
 
Ich denke wir werden in naher Zukunft sehen wessen Auffassung gefolgt wird. Ein Burakel mag ich nicht sein. Ich denke aber, dass in diesem Fall der Verbraucher gewinnen wird und die Deckelung der Beträge erhalten bleibt.

Grüsse aus ME

Dots aka Rabauke
 
haudraufundschluss schrieb:
Das kann dahingestellt bleiben, weil sein Präventivschlag mangels Zulässigkeit erst gar nicht daraufhin geprüft würde. Es gibt aber mehrere ganz dünne Stellen in seiner Argumentationskette.

Günni hätte besser eine inzidenter Normenkontrolle im verwaltungsgerichtlichen Verfahren angezettelt. Die Verfassungsbeschwerde ist aussichtslos; die Hürden nimmt er nie:

http://www.juramail.info/forum/read.php?f=3&i=9961&t=9890

Seine Grundidee ist allerdings gar nicht so übel, aber er hat sich an das falsche Gericht gewandt. Wenn er Pech hat, haut das BVerfG ihm eine saftige seinem Verdienst angemessene Mißbrauchsgebühr drauf.

Counselor
 
Dotshead schrieb:
haudraufundschluss schrieb:
Das kann dahingestellt bleiben, weil sein Präventivschlag mangels Zulässigkeit erst gar nicht daraufhin geprüft würde. Es gibt aber mehrere ganz dünne Stellen in seiner Argumentationskette.

Ich denke wir werden in naher Zukunft sehen wessen Auffassung gefolgt wird. Ein Burakel mag ich nicht sein. Ich denke aber, dass in diesem Fall der Verbraucher gewinnen wird und die Deckelung der Beträge erhalten bleibt.

Grüsse aus ME

Dots aka Rabauke
Ja, die beiden haben sich richtig gern...
 
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