Urteil zu Onlineauktion 4 C 290/03 AG Kehl

A

Anonymous

Unter http://www.netlaw.de/urteile/agkeh_01.htm findet sich ein Urteil des AG Kehl vom 16.09.2003.

Leitsatz

Wer im Rahmen einer Internet-Auktion gebrauchte
Ware verkauft, hat entsprechende Angaben zu
machen, wenn diese aus zweiter Hand stammt. Der
bloße Hinweis darauf, dass die Ware defekt ist,
reicht nicht aus.
 
Zurück
Oben