A
Anonymous
Unter http://www.netlaw.de/urteile/agkeh_01.htm findet sich ein Urteil des AG Kehl vom 16.09.2003.
Leitsatz
Wer im Rahmen einer Internet-Auktion gebrauchte
Ware verkauft, hat entsprechende Angaben zu
machen, wenn diese aus zweiter Hand stammt. Der
bloße Hinweis darauf, dass die Ware defekt ist,
reicht nicht aus.
Leitsatz
Wer im Rahmen einer Internet-Auktion gebrauchte
Ware verkauft, hat entsprechende Angaben zu
machen, wenn diese aus zweiter Hand stammt. Der
bloße Hinweis darauf, dass die Ware defekt ist,
reicht nicht aus.