Noch einmal: Neu ist, dass durch das Telefonieren allein bzw. das Nutzen der Leitung eines Unternehmens kein Vertrag angenommen wird. Damit ist die ganz Anscheinsproblematik für einen Vertragsschluss weggepustet.
Also bisher: Vertrag, wenn Verbindung stand, weil Wählen ohne bewußte Bewegung von Fingern nicht möglich war. Das wird wohl noch weitergelten, soweit es um reine Telefonie als Sprachverbindung geht, weil hier die Sprachverbindung, die Dienstleistung ist auf die die beiden Partner abstellen.
Sprachverbindung als Hauptleistung.
Jetzt neu: Wird über die Telefonverbindung über die Verbindungsleistung hinaus, weitere Dienste erbracht, dann soll hier das gelten, was sonst im Recht der Dienstleistungen gilt. Die Dienstleistung mit ihrem Inhalt begründet die Forderung, nicht die Verbindung als Nebengeschäft.
Mehrwertdienst ist Hauptleistung, Telefonverbindung zur Übermittlung ist Nebenleistung.
Das Entgelt für die Nebenleistung muss vom Entgelt der Hauptleistung abgedeckt oder gesondert vereinbart sein. Aber nur der Anbieter der Hauptleistung kann auch das Entgelt für die Nebenleistung fordern.
Das ist wie beim Versandhandel. Wer Ware versendet, muss das Porto bezahlen. Allerdings kann der Versender die Kosten für das Porto in den Preis einkalkulieren oder gesondert (Versandkosten) aufschlagen. Aber nur er kann es verlangen. Selbst bei Nachnahme bleibt es eine Forderung des Versenders und wird nicht zur Forderung des Paketdienstes.
Jetzt alles klar?
Zur Abtretung: Schau zunächst mal wie Du das elektronisch hinbekommst.
Die Erfüllung der gesetzlichen Pflicht zur Übergabe der Original-Abtretungs-Urkunde.
Das erschwert das Geschäft auf der formalen Seite. Weiter schlagen alle Einwände voll durch. Das heißt, jeder Einwand gegen die "Dienstleistung" (Nicht-Erfüllung, Schlecht-Erfüllung, fehlender Vertragsschluss, fehlende Genehmigung bei Vertrag mit Minderjährigen usw.) können dazu führen, dass keine Erfüllung, also kein Entgelt, verlangt werden kann.
Nach der alten Rechtsauffassung, die jetzt vom BGH weggepustet wurde, haben nach Auffassung der Verbindungsanbieter keinen wirksamen Einwand begründet. Dieser Rechtsauffassung waren anfangs viele Amtsgericht gefolgt, vgl.
die rot gekennzeichneten Urteile bei Dialer&Recht. Diese Rechtsprechung ist nach dem BGH-Urteil nicht mehr möglich, weil schlicht falsch.
Auch hier jetzt alles klar?