Uralt-Forderung Intrum - Nexnet

Herr Häberle

Frisch registriert
Nun hat's mich auch erwischt: intrum justitia wg. Forderung Nexnet aus "Dienstleistungsvertrag vom 10.08.2001, RechngNr ...".

Hat jemand ne Meinung ob ich wegen Ablauf Verjährungsfrist besser überhaupt nicht reagieren sollte?

Herr Häberle dankt
 
Zur Info, in Foren und im I-Net gilt Großschreibung als Schreien.
Die Juristen im Forum sind allesamt nicht schwerhörig, auch bei normaler Schriftgröße
werden sie sicher , wenn sie das Posting sehen und lesen, drauf antworten.
;)
cp
 
Fidul schrieb:
Herr Häberle schrieb:
Hat jemand ne Meinung ob ich wegen Ablauf Verjährungsfrist besser überhaupt nicht reagieren sollte?
IANAL, aber wenn ich mich an einen der letzten ARD-Ratgeber Recht richtig erinnere, wäre die Verjährungsfrist erst mit Jahresende abgelaufen.

Sehe ich auch so. Trotzdem sollte man Intrums Forderung gemäß §410 BGB wegen nicht vorgelegter Abtretungsurkunde zurück weisen. Das bringt etwas Zeit. Theoretisch müsste Intrum den gerichtlichen Mahnbescheid spätestens am 31.12. beim zuständigen AG einreichen, um die Verjährung zu hemmen.
 
@ Herr Häberle

Als ersten Schritt – soweit nicht bereits erledigt - empfehle ich:


http://www.dialerschutz.de/home/Geschadigte/geschadigte.html

Dort vor allem der Rechnung widersprechen und genau angeben welcher Betrag gezahlt wird und welcher nicht, da sonst anteilig auf alle Rechnungsposten verteilt wird:

Vgl. § 15 Abs. 2 TKV

(2) Begleicht der Kunde die Rechnung nur teilweise, ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, im Zweifel davon auszugehen, dass die Zahlung auf die Forderungen der einzelnen Anbieter entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtforderung erfolgt.

Musterschreiben für den Widerspruch findest Du unter: http://www.dialerschutz.de/home/Downloads/downloads.html

Den Widerspruch nicht nur dem Rechnungssteller (Telekom, Arcor usw.) sondern auch den Dienstanbieter übermitteln, wenn deren Anschrift aus der Rechnung hervorgeht. Dabei musst Du beachten, dass Du im Streitfall den Zugang des Widerspruchs beweisen musst. Deshalb dieses Schreiben als Einschreiben mit Rückschein senden. Normaler Brief und Fax geht auch, wenn Du von Deinen Faxgeräte auf der ersten verkleinerten Seite des Schreibens den Sendebericht ausgedruckt bekommst. Ein „normales“ Faxjournal ist nicht als Beweis geeignet.


Zum Problem Einzelverbindungsnachweis und Vorlage des Prüfprotokoll gemäß § 16 TKV:
http://forum.computerbetrug.de/viewtopic.php?t=3135


Zur Registrierung und ihrer rechtlichen Bedeutung:
http://forum.computerbetrug.de/viewtopic.php?t=3123


Einen ganz konkreten Fall mit vielen Musterschreiben findet man unter: http://forum.computerbetrug.de/viewtopic.php?t=1207&postdays=0&postorder=asc&start=0 – kostet aber etwas Zeit.

Wichtig ist dann noch die Beweislastumkehr im Forum unter http://forum.computerbetrug.de/viewtopic.php?t=2545

Die Beweislastumkehr ist notwendig, weil die Mehrwertdienstanbieter sich auf den Standpunkt stellen, dass mit der Einwahl ein Vertrag geschlossen sei und ihr Dialer sich niemals automatisch einwählen würde.


Mit der Verjährung wäre ich etwas vorsichtig:


Ersten muss die Verjährung geltend gemacht werden, da es sich um eine Einrede handelt.

Weiter ist zu beachten, dass es einen Widerspruch zwischen

§ 8 TKV http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tkv_1998/__8.html


und dem BGB nach der Schuldrechtsmoderinisierung gibt.

Denn nach § 195 BGB http://dejure.org/gesetze/BGB/195.html ist die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre.

Allerdings würde ich argumentieren, dass die TKV, die auf § 41 TKG http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tkg/__41.html beruht, eine speziellere Regelung ist, die der allgemeinen BGB-Regel vorgeht.
 
@ Herr Häberle:

Prüf doch einmal nach, ob diese Rechnung fristgerecht und ungekürzt gezahlt wurde, also Rechnung mit Kontoauszug vergleichen.

Beachte bitte, dass die Telekom seit Mitte 2001 nicht die Entgelte anderer Anbieter anmahnt.
 
Wer kurz vor Eintritt der Verjährung an die Gegenseite schreibt hat das Problem, dass dies als "Verhandlungen" im Sinne von § 203 BGB ausgelegt werden kann.
Rechtsfolge:
Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach Ende der Verhandlungen ein.
 
Der Jurist schrieb:
@ Herr Häberle
...
Mit der Verjährung wäre ich etwas vorsichtig:
...
Weiter ist zu beachten, dass es einen Widerspruch zwischen

§ 8 TKV http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tkv_1998/__8.html

und dem BGB nach der Schuldrechtsmoderinisierung gibt.

Denn nach § 195 BGB http://dejure.org/gesetze/BGB/195.html ist die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre.

Moooment !


BGB schrieb:
§ 195
Regelmäßige Verjährungsfrist

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Vorschrift neugefaßt durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 ( BGBl. I S. 3138 *) m.W.v. 1.1.2002.

heißt das nicht, dass die Regelung für Herrn Häberle nicht gilt?

Herr Häberle schrieb:
Nun hat's mich auch erwischt: intrum justitia wg. Forderung Nexnet aus "Dienstleistungsvertrag vom 10.08.2001, RechngNr ...".
... also vor Inkraftsetzung der Neufassung ?!?

Interessiert mich sehr, weil mein Fall ähnlich gelagert ist!

(Das mit der Einrede ist klar - kann man ja aber einfach machen - oder gibt's da ein Problem?)
MaRus
 
peanuts schrieb:
Fidul schrieb:
Herr Häberle schrieb:
Hat jemand ne Meinung ob ich wegen Ablauf Verjährungsfrist besser überhaupt nicht reagieren sollte?
IANAL, aber wenn ich mich an einen der letzten ARD-Ratgeber Recht richtig erinnere, wäre die Verjährungsfrist erst mit Jahresende abgelaufen.

Sehe ich auch so. Trotzdem sollte man Intrums Forderung gemäß §410 BGB wegen nicht vorgelegter Abtretungsurkunde zurück weisen. Das bringt etwas Zeit. Theoretisch müsste Intrum den gerichtlichen Mahnbescheid spätestens am 31.12. beim zuständigen AG einreichen, um die Verjährung zu hemmen.

Intrum zeigt aber gar keine Abtretung an, da Inkassounternehmen in der Regel nicht auf Basis einer ZESSION sondern VOLLMACHT arbeiten. Ohne Abtretung also auch keine Möglichkeit des Verlangens nach Vorlage Abtretungsurkunde. Gell?
 
Herr Häberle schrieb:
Intrum zeigt aber gar keine Abtretung an, da Inkassounternehmen in der Regel nicht auf Basis einer ZESSION sondern VOLLMACHT arbeiten. Ohne Abtretung also auch keine Möglichkeit des Verlangens nach Vorlage Abtretungsurkunde. Gell?

@Herr Häberle

Ihre Aussage ist betreffend Intrum/Nexnet schlicht falsch. Nexnet und Intrum arbeiten auf Basis von Zessionen über Forderungsmehrheiten. Gell?

Sie können aber auch hilfsweise fehlende Bevollmächtigung rügen...

Counselor
 
Zurück
Oben