Du bist zwei Mal in eine Abofalle getappt?
Und mit dem Fall Th.M., meinst Du da den Fall, bei dem Th.M. eine Rechnung bekommen hatte, ohne auf der Seite gewesen zu sein? Im Prinzip hat Herr Th.M. so ungefähr denselben Erfahrungsschatz wie einige langjährige Mitglieder hier.
*: ich meine das:
Und mit dem Fall Th.M., meinst Du da den Fall, bei dem Th.M. eine Rechnung bekommen hatte, ohne auf der Seite gewesen zu sein? Im Prinzip hat Herr Th.M. so ungefähr denselben Erfahrungsschatz wie einige langjährige Mitglieder hier.
Eine interessante, die Phantasie anregende Formulierung ist das:Fazit: nicht lange fackeln, kurzen Prozess und der Fall ist erledigt. Vor allem nicht einschüchtern lassen.
Ja wie? Aus ihrem eigenen (unsauberen?) Tun (Stichwort: wie kommt man eigentlich zu Melango?) konstruiert die Melango ein angebliches Fehlverhalten dessen, der sich als Nicht-Gewerbetreibender anmeldet*. Da würde ich als Betroffener mit viel Zeit auch mal ansetzen...Die Melango GmbH ist gemeinhin bekannt mit ihrer Abofalle für "Gewerbetreibende", sprich: für Verbraucher, die dazu verleitet werden, sich selbst zum Unternehmer zu machen und so auf ihre Rechte zu verzichten.
*: ich meine das:
wie kam es denn zu dieser "Täuschungshandlung" und wer hat da wen mit welcher Absicht getäuscht? Und wenn da jemand mit Bereicherungsabsicht getäuscht hätte, wäre das dann nicht nach deutschem Strafrecht relevant? Und müsste nicht eine deutsche Behörde bei vorhandener Relevanz etwas mehr tun, als Standardeinstellungen zu drucken? Wäre dann nicht auch die (Arbeits-)Auffassung der zuständigen Behörde ein näher zu betrachtendes Thema? Dazu bräuchte es: Eine Strafanzeige, die eingestellt wird und eine Beschwerde gegen die Einstellung mit überzeugender Begründung. Und etwas Sitzfleisch. Manchmal passieren dann kleine Wunder. Wobei ich da angesichts der örtlichen Zuständigkeiten (StA Chemnitz << GStA Dresden) frühestens beim Landesministerium für Justiz optimistisch werden würdeDie B2B-Plattform ist nur Firmen und Leuten usw im Sinne des § 14 BGB zulässig, denen kein Widerrufsrecht zusteht. "Sollten Sie dennoch eine Anmeldung als Verbraucher im Sinne des §13 BGB vorgenommen haben- können Sie sich aufgrund der von Ihnen begangenen Täuschungshandlung nicht auf die Verbraucherschutzvorschriften berufen."