§ 13 TKV 2003 Entgeltforderungen
(1) Erhebt ein Kunde Einwendungen gegen die Höhe der ihm in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte, so ist das Verbindungsaufkommen unter Wahrung des Schutzes der Mitbenutzer auch ohne Auftrag zur Erteilung eines Einzelverbindungsnachweises nach den einzelnen Verbindungsdaten aufzuschlüsseln und eine technische Prüfung durchzuführen, deren Dokumentation dem Kunden auf Verlangen vorzulegen ist. Erhebt ein Kunde Einwendungen gegen Entgelte, die nicht ausschließlich Gegenleistung einer Verbindungsleistung sind, so ist er über den Grund und Gegenstand des Entgeltanspruches, insbesondere die Art und den verantwortlichen Anbieter einer neben der Verbindung erbrachten Leistung, zu unterrichten.
(2) Die Regulierungsbehörde kann für die Durchführung der technischen Prüfung nach Absatz 1 Standards verbindlich festlegen.
(3) Soweit aus technischen Gründen oder auf Wunsch des Kunden keine Verbindungsdaten gespeichert oder gespeicherte Verbindungsdaten auf Wunsch des Kunden oder auf Grund rechtlicher Verpflichtung gelöscht wurden, trifft den Anbieter keine Nachweispflicht für die Einzelverbindungen. Eine Speicherung darf nur dann nicht erfolgen, wenn der Kunde zu dem Zeitpunkt, zu dem er auf die Speicherung seiner
Daten verzichtet, auf die daraus resultierenden Rechtsfolgen in deutlich gestalteter Form aufmerksam gemacht wurde.
(4) Dem Anbieter obliegt der Nachweis, die Leistung bis zu der Schnittstelle, an der der Netzzugang dem Kunden bereitgestellt wird, technisch einwandfrei erbracht und richtig berechnet zu haben. Ergibt die
technische Prüfung Mängel, die die beanstandete Entgeltermittlung beeinflusst haben könnten, wird widerleglich vermutet, dass die Verbindungsentgelte des Anbieters unrichtig ermittelt sind. Ist der Nachweis erbracht, dass der Netzzugang in vom Kunden nicht zu vertretendem Umfang genutzt wurde, oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die Höhe der Verbindungsentgelte auf Manipulationen Dritter an öffentlichen Telekommunikationsnetzen zurückzuführen ist, ist der Anbieter nicht berechtigt, die betreffenden Verbindungsentgelte vom Kunden zu fordern.
(5) Der Nachweis nach Absatz 4 entbindet nicht von der Obliegenheit, Tatsachen nachzuweisen, welche die Forderung einer gegenüber einem Verbindungsentgelt erhöhten Vergütung begründen.