Telekom, mir fehlen die Worte

Also diese Fälle mit der DTAG hört man ja immer wieder. Ich selbst war auch schon betroffen, und kann daher aus Erfahrung sprechen.

Schriftverkehr ist zwar als Beweisgrundlage unerläßlich, bringt aber bei der DTAG nichts.

Mein Fall:
Im Mai 2000 wurde ja bekanntlich die ISDN Flatrate abgeschaft. Diese wurde mir Seitens der Telekom (T-Online) auch Fristgerecht gekündigt. Allerdings bekam ich im Juni und Juli noch eine Rechnung für die ISDN Flatrate. Kann doch gar nicht sein, und schrieb eine nette Email an den Kundendienst. Nachdem nach einer Woche keine Antwort erhalten hatte, schickte ich erneut eine Email. Keine Reaktion. Als dann im Juli die nächste Rechnung für die ISDN Flatrate kam, die es schon gar nicht mehr gab, grif ich zum Telefon. Dieser nette Mitarbeiter wollte das wohl aber nicht ganz verstehen. Aber er versicherte mir zumin., er werde es prüfen. Zu früh gefreut. Eine Woche später kam die erste Mahnung. Daraufhin schrieb ich ein Fax. Nach Ablauf der ersten Mahnfrist, kam natürlich die zweite, mit Androhung, man werde mir den Internetzugang sperren, bis der Zahlungsausgleich erfolgt ist :-? Da musste ich schon schmunzeln ;)
Dannach folge per Einschreiben an die DTAG die Aufforderung, die Zahlungsaufforderung zurück zu nehmen, und die Androhung meinerseits, weitere Verwaltungskosten in Rechnung zu stellen.

Wieder einige Tage später kam ein Schreiben eines Anwalts der DTAG. Daraufhin verfasste ich ein Antwortfax für den Anwalt, in dem ich die Sachlage schilderte.

Seit diesem Fax habe ich nichts mehr von der DTAG oder deren Anwälte gehört.

Fazit: Die Telekom macht was sie will, die Macht der Großen eben. Ich möchte nicht wissen, wieviele Leute da des öfteren nachgeben, um sich den Ärger zu ersparen?
 
Rücklastschriftgebühren

virenscanner schrieb:
@ARCA Soziales Netzwerk e...
ABER: der Bundesgerichtshof hat mit Urteilen (Az.: BGH XI ZR 245/01 und BGH XI ZR 197/00) schon in 2000 und 2001 klar und eindeutig entschieden, daß Banken für Rücklastschriften nämlich keine Gebühren berechnen dürfen.
Mir scheint, dass hier etwas "missverstanden" wurde...

Die Bank darf dem Zahlungspflichtigen selbst keine Gebühren berechnen, dem Einreicher der Lastschrift jedoch selbstverständlich wohl. Dieser darf dann (eventuell) die Gebühr dem Zahlungspflichtigen wiederum weiterberechnen...

Also: Der Telekom (als Beispieleinreicher der Lastschrift) werden Gebühren bei der Lastschriftrückgabe in Rechnung gestellt.

Irrtum.

Besorge Dir die Urteile und lies selber nach. Der BGH hat geurteilt, daß in der regulären Kontoführungsgebühr bereits auch das Controlling für Rücklastschriften enthalten ist, also die Banken dafür nicht nochmal extra was berechnen dürfen. Weder ihren Kunden, noch jemand anderem. Demzufolge darf ein Bankkunde, dem Rücklastschriftgebühren widerrechtlich berechnet wurden, diese seinerseits nicht an seine Kunden weitergeben, sondern der Bankkunde muß seine Bank auffordern, die Rücklastschriftgebührenbelastung zu stornieren.

Rücklastschriftengebühren sind seit 2000 schlichtweg unzulässig. Punkt.
 
Re: Rücklastschriftgebühren

Nobbbes schrieb:
Rücklastschriftengebühren sind seit 2000 schlichtweg unzulässig. Punkt.

und was ist mit Unternehmen die das eiskalt in ihre AGB´s reinschreiben:
nur mal ein Beispiel, völlig willkürlich gegoogelt:


Code:
Wie bezahle ich bei l......de als Inlandskunde?

Als Inlandskunde bezahlen Sie bequem per Lastschrift. Die fälligen Beträge werden ca. 3 Tage nach Rechungsstellung von Ihrem Konto abgebucht. Sollten Sie eine Rechnung beanstanden, so buchen Sie das Geld bitte nicht zurück, sondern wenden Sie sich an die Buchhaltung. Die Buchhaltung erreichen Sie unter [email][email protected][/email]

Durch Rückbuchung oder das Nichteinlösen einer Lastschrift stellen wir Ihnen 10€ Rücklastschriftgebühren in Rechnung.

Bei berechtigten Beanstandungen stellen wir Ihnen eine Gutschrift aus und überweisen den Betrag der Gutschrift umgehend auf Ihr Konto.

Die Seite stammt von 2002.
tf
 
Einreicher einer Lastschrift sei Kunde A, seine Bank sei BA, der Empfänger der Lastschrift sei E und dessen Bank sei BE.

Dann darf im Falle einer Rücklastschrift die Bank BE der Bank BA eine Gebühr in Rechnung stellen, die Bank BA darf diese ihrem Kunden A wiederum in Rechnung stellen.

Was nicht mehr zulässig ist, ist die "In-Rechnung-Stellung" gegenüber Kunde E (z.B. bei nicht vorhandener Deckung), so wie es insbesondere früher bei einigen Banken in den AGBs stand).

[Virenscanner 28.05.2003 20:38: siehe auch z.B. http://www.zahlungsverkehrsfragen.de/lastschriftrueck.html
]
 
Zitieren von Banker-Auskünften macht es nicht besser!

virenscanner schrieb:
Einreicher einer Lastschrift sei Kunde A, seine Bank sei BA, der Empfänger der Lastschrift sei E und dessen Bank sei BE.

Dann darf im Falle einer Rücklastschrift die Bank BE der Bank BA eine Gebühr in Rechnung stellen, die Bank BA darf diese ihrem Kunden A wiederum in Rechnung stellen.

Was nicht mehr zulässig ist, ist die "In-Rechnung-Stellung" gegenüber Kunde E (z.B. bei nicht vorhandener Deckung), so wie es insbesondere früher bei einigen Banken in den AGBs stand).

[Virenscanner 28.05.2003 20:38: siehe auch z.B. http://www.zahlungsverkehrsfragen.de/lastschriftrueck.html
]

Sorry, alles Unsinn.

Die Homepage, die Du da angibst, wird privat von zwei Bankern betrieben, von denen einer zudem Jurist ist, und sich darin befleissigt, die benannten BGB-Urteile so zu drehen, daß die Banken letzendlich trotz der Urteile noch meinen, an Rücklastschriften Geld verdienen zu dürfen.

Diese Angaben der beiden Banker dienen also keineswegs als Nachweis dafür, daß Gebühren für Rücklastschriften von den Banken erhoben werden dürfen.

Zieh Dir die Urteile vom BGH-Server und lies nach. Gemäß beider Urteile des BGH ist die Bearbeitung von Rücklastschriften bereits in den jeweils vierteljährlich zu zahlenden regulären Kontoführungsgebühren aller Beteiligter, also des Lastschrifteinreichers ebenso, wie des Lastschriftempfängers, enthalten. Keine der beteiligten Banken darf Gebühren für Rücklastschriften erheben, weder gegenüber dem Lastschriftempfänger, noch gegenüber dem Lastschrifteinreicher, wenn der Lastschriftempfänger die Lastschrift zurück gibt - egal, aus welchem Grunde auch immer.

Demzufolge darf auch die Telekom ihren Kunden für Lastschriftretouren keine Gebühren auf die nächste Telefonrechnung setzen. Punkt.

Ich habe auch noch ein oder zwei Sachen auf Lastschrift laufen (aber nicht Telekom!!!) , und habe da öfter mal was stornieren müssen, weil die Firmen falsch abbuchen wollten - die betreffenden Einzieher wollten dann diese leidigen Lastschriftgebühren berechnen, und haben das in allen Fällen nach Hinweis auf die beiden BGH-Urteile und nach kurzem Telefonat mit deren Rechtsabteilung brav bleiben gelassen.

Nobbbes
 
@nobbbes
siehe auch z.B. http://www.rws-verlag.de/zbbdat/ewir/ewir02/e_reif1.htm Absatz 3. im Kommentar

Die Bank BE berechnet im Falle einer Rücklastschrift der Bank BA eine Gebühr. Wenn die Bank BA diese selbst tragen müsste (also wirklich nicht ihrem Kunden A "aufdrücken" könnte), so würde die Bank BA ihrem Kunden A die Möglichkeit der Lastschrifteinreichung untersagen (müssen). Auf diese Art würde das Lastschriftverfahren de facto nach kürzester Zeit nicht mehr existieren.
 
@Virenscanner und @Der Jurist

Moin, Leute,

sorry, komme erst jetzt dazu, zu antworten.

virenscanner schrieb:
(Rest gekürzt)

Kollege Virenscanner, das interessiert niemanden, das OLG-Urteil und der Kommentar dazu, BGH steht drüber, und wenn die Frankfurter so geurteilt haben, dann haben die Prozeßverlierer nicht korrekt vorgetragen. Habe gerade gestern wieder wegen einem Widerspruch gegen eine unberechtigte Abbuchung vom Konto Theater mit so nem Versandladen gehabt. Habe denen die Aktenzeichen der beiden BGH-Urteile genannt, so, wie hier, und deren Rechtsfreddies haben das nachgeprüft, und dann gestern gleich die Rechnung mit der Rücklastschriftgebühr per Fax storniert.

@Der Jurist:
Gib jedes Aktenzeichen einzeln mit dem Zusatz BGH davor in Google ein, und zwar in Gänsefüsschen, und lass Google suchen, auf deutschen Seiten, da bekommste beide Urteile im Wortlaut.

Freundliche,
Nobbbes
 
@Nobbbes
Rücklastschriftengebühren sind seit 2000 schlichtweg unzulässig. Punkt

Dann stellt sich für mich allerdings die Frage, warum auch in der aktuellsten Version des Lastschriftabkommens diese Rücklastschriftgebühr erhoben wird

(durch die Bank BE an den Originallastschrifteinreicher A über dessen Bank BA), während nun vorgeschrieben ist, dass die Bank BA dem Kunden A keine eigenen Rücklastschriftgebühren sowie die Bank BE ihrem Kunden E keine eigenen Rücklastschriftgebühren (mehr) berechnen darf).
:wink:
 
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