http://www.heise.de/newsticker/meldung/76156
und das heisst???
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Zur Begründung verwies das OLG darauf, nur wenn die Telefongesellschaft darlegen könne, dass sie der Anbieter der angewählten Dienste mit dem Inkasso beauftragt habe, könne sie die Gebühren gerichtlich geltend machen. Da die Telefongesellschaft nicht selbst diese Dienste anbiete und auch keinen Einfluss auf deren Inhalt habe, sei sie nicht ohne weiteres zur Klage berechtigt. Das Urteil des Oberlandesgerichts ist allerdings noch nicht rechtskräftig. Die Sache liegt wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe vor