Wird gegen eine datenschutzrechtliche Regelung der §§ 11 ff. TMG verstoßen, so kann die Aufsichtsbehörde aufsichtsbehördlich tätig werden. Dies bedeutet, dass nach Einholung einer Stellungnahme und nicht-Abstellens dieses Verhaltens eine Anordnung erlassen werden kann. Diese wiederum kann mit Zwangsmitteln, insbesondere mit Zwangsgeld durchgesetzt werden.
Zudem handelt der Diensteanbieter gem. § 16 Abs. 2 TMG unter anderem ordnungswidrig, wenn er
- entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 oder 2 den Nutzer nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig unterrichtet,
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Nach § 16 Abs. 3 TMG kann die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
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Innerhalb unseres Zuständigkeitsbereiches kann man sich folglich an uns wenden und uns auf den datenschutzrechtlichen Verstoß hinwiesen. Ebenso ist dies bei den Aufsichtsbehörden der anderen Bundesländer, allerdings agiert nicht immer die Aufsichtsbehörde zugleich als Ordnungswidrigkeitenbehörde, ggf. werden jedoch entsprechende Anzeigen weitergeleitet.