AW: Staatsanwaltschaft: Abo-Fallen sind Betrug
Ich hatte auch schon versucht, herauszufinden, wer denn der zuständige Staatsanwalt sei. Anrufe gehen über die Vermittlung nicht hinaus, E-Mail Adresse für die Öffentlichkeit gibt es keine.
Mir wurde in Zusammenhang mit ........ empfohlen, das Ganze auszudrucken und per Post zu senden. Meine Frage, ob diese Unterlagen denn dann an den zuständigen Staatsanwalt weitergereicht würden, wurde dahingehend beantwortet, dass die Unterlagen an die zuständige Staatsanwaltschaft weitergereicht würden und das ist nun mal nicht München.
Ich konnte jedoch feststellen, dass alle Usenet-Provider auf diese Message sofort reagierten. Soweit es nicht bereits vor dieser Nachricht ausdrücklich aus dem Anmelde-Formular hervorging, wurde schnellstens nachgebessert. Bei dem Usenet mit x im Namen muss man inzwischen sogar abhaken, den Hinweis gelesen zu haben.
Dennoch gibt es bei einigen der weniger gut beleumundeten Usenet-Provider immer noch Überraschungsklauseln in den AGB. Sei es, dass die Kündigung des Testzugangs an eine besondere Form gebunden wird -Post oder ein Kündigungslink, der sich wiederum nur in den AGB selbst findet- und sich davon nichts im Anmeldeformular findet, sei es, dass das Überschreiten des freien Downloadvolumens während der Testphase automatisch zum Vertragsschluss führt, was wiederum nur aus den AGB hervorgeht.
Bleibt zu hoffen, das die diesem Thread zugrundeliegende Rechtsauffassung bei den jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften Gehör findet.
Auf die Frage, die in diesem Zusammenhang hier auch gestellt wurde, warum denn die Staatsanwaltschaften nicht aktiv selbst das Deutsche WWW nach derartigen Verstößen durchsuchen. Man lese die Mitteilung dieses Payment Service genau durch.
"...gegen das Verbot überraschender Klauseln verstoßen und daher nichtig seien.
Sollten in Zukunft weiterhin Forderungen aufgrund derartiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen geltend gemacht werden, würde die Staatsanwaltschaft München I in Zukunft von Betrugsvorsatz ausgehen.”
Die Überraschungklausel führt lediglich zur Nichtigkeit des Vertrages. Die Überraschungsklausel an sich stellt demzufolge noch keinen Betrug dar. Nur wenn daraus Forderungen geltend gemacht werden, würde man in Zukunft von Betrugsvorsatz ausgehen.
Aktive Ermittlungen würden also bedeuten, dass ein Staatsanwalt, der dazu die Zeit hat, das gesamte deutschsprachige Web nicht nur durchforsten müßte, sondern sich auch überall sich probehalber zu einem Test anmelden müßte, um herauszufinden, ob daraus Forderungen geltend gemacht werden. Man mag über die Justiz denken wie man will, aber das wäre denn doch etwas viel verlangt.
Ich hatte auch schon versucht, herauszufinden, wer denn der zuständige Staatsanwalt sei. Anrufe gehen über die Vermittlung nicht hinaus, E-Mail Adresse für die Öffentlichkeit gibt es keine.
Mir wurde in Zusammenhang mit ........ empfohlen, das Ganze auszudrucken und per Post zu senden. Meine Frage, ob diese Unterlagen denn dann an den zuständigen Staatsanwalt weitergereicht würden, wurde dahingehend beantwortet, dass die Unterlagen an die zuständige Staatsanwaltschaft weitergereicht würden und das ist nun mal nicht München.
Ich konnte jedoch feststellen, dass alle Usenet-Provider auf diese Message sofort reagierten. Soweit es nicht bereits vor dieser Nachricht ausdrücklich aus dem Anmelde-Formular hervorging, wurde schnellstens nachgebessert. Bei dem Usenet mit x im Namen muss man inzwischen sogar abhaken, den Hinweis gelesen zu haben.
Dennoch gibt es bei einigen der weniger gut beleumundeten Usenet-Provider immer noch Überraschungsklauseln in den AGB. Sei es, dass die Kündigung des Testzugangs an eine besondere Form gebunden wird -Post oder ein Kündigungslink, der sich wiederum nur in den AGB selbst findet- und sich davon nichts im Anmeldeformular findet, sei es, dass das Überschreiten des freien Downloadvolumens während der Testphase automatisch zum Vertragsschluss führt, was wiederum nur aus den AGB hervorgeht.
Bleibt zu hoffen, das die diesem Thread zugrundeliegende Rechtsauffassung bei den jeweils zuständigen Staatsanwaltschaften Gehör findet.
Auf die Frage, die in diesem Zusammenhang hier auch gestellt wurde, warum denn die Staatsanwaltschaften nicht aktiv selbst das Deutsche WWW nach derartigen Verstößen durchsuchen. Man lese die Mitteilung dieses Payment Service genau durch.
"...gegen das Verbot überraschender Klauseln verstoßen und daher nichtig seien.
Sollten in Zukunft weiterhin Forderungen aufgrund derartiger Allgemeiner Geschäftsbedingungen geltend gemacht werden, würde die Staatsanwaltschaft München I in Zukunft von Betrugsvorsatz ausgehen.”
Die Überraschungklausel führt lediglich zur Nichtigkeit des Vertrages. Die Überraschungsklausel an sich stellt demzufolge noch keinen Betrug dar. Nur wenn daraus Forderungen geltend gemacht werden, würde man in Zukunft von Betrugsvorsatz ausgehen.
Aktive Ermittlungen würden also bedeuten, dass ein Staatsanwalt, der dazu die Zeit hat, das gesamte deutschsprachige Web nicht nur durchforsten müßte, sondern sich auch überall sich probehalber zu einem Test anmelden müßte, um herauszufinden, ob daraus Forderungen geltend gemacht werden. Man mag über die Justiz denken wie man will, aber das wäre denn doch etwas viel verlangt.