dvill
Aktiv
Die Argumentation lässt sich vermutlich noch vereinfachen. Ich versuche aus technischer Sicht eine Argumentation und bitte unsere starke juristische Abteilung um Prüfung der Verwendbarkeit.
Die Fakten sind:
Die RegTP prüft höchstens stichprobenweise und auf konkrete Veranlassung, z.B. durch Verbraucherhinweise. Der Status der in der Datenbank verbliebenen Dialer ist ungeprüft und soweit unsicher. Ein solcher Dialer könnte anforderungskonform sein, muss es aber nicht. Die Frage ist einfach nicht entschieden.
Die Anbieter erzeugen die Flut zu registrierender Dialer aus gleichen oder ähnlichen Quelldateien. Die Varianten bestehen oft nur aus den Rufnummern, Ziel-URLs, Tarifmodellen usw.. Zumindest wäre es technisch abwegig, bei einem Anbieter technisch völlig unterschiedliche Programmierungen zu erwarten.
Im Laufe der Zeit gibt es eine gewisse Lernkurve und dadurch eine Programmveränderung, aber die Familienähnlichkeit für Dialer aus einer Quelle ist unverkennbar.
Wenn nun alte und neue Dialer eines Anbieters nach Stichprobenprüfungen rausfliegen, spricht die allgemeine Plausibilität dafür, dass die verbliebenen Dialer die gleichen Schwachstellen aufweisen könnten, aber zufällig einfach noch nicht geprüft wurden.
Es stellt sich also die Frage, ob ein Geschädigter nicht allgemein auf entregistrierte Exemplare seines Anbieters hinweisen kann, um dann mangels besseren Wissens immerhin die Möglichkeit der Unterschreitung der Minimalanforderungen seines konkreten Dialers ins Feld zu führen.
Als Beweisangebot könnte notfalls eine Stellungnahme der RegTP eingebracht werden.
Dietmar Vill
Die Fakten sind:
Die RegTP prüft höchstens stichprobenweise und auf konkrete Veranlassung, z.B. durch Verbraucherhinweise. Der Status der in der Datenbank verbliebenen Dialer ist ungeprüft und soweit unsicher. Ein solcher Dialer könnte anforderungskonform sein, muss es aber nicht. Die Frage ist einfach nicht entschieden.
Die Anbieter erzeugen die Flut zu registrierender Dialer aus gleichen oder ähnlichen Quelldateien. Die Varianten bestehen oft nur aus den Rufnummern, Ziel-URLs, Tarifmodellen usw.. Zumindest wäre es technisch abwegig, bei einem Anbieter technisch völlig unterschiedliche Programmierungen zu erwarten.
Im Laufe der Zeit gibt es eine gewisse Lernkurve und dadurch eine Programmveränderung, aber die Familienähnlichkeit für Dialer aus einer Quelle ist unverkennbar.
Wenn nun alte und neue Dialer eines Anbieters nach Stichprobenprüfungen rausfliegen, spricht die allgemeine Plausibilität dafür, dass die verbliebenen Dialer die gleichen Schwachstellen aufweisen könnten, aber zufällig einfach noch nicht geprüft wurden.
Es stellt sich also die Frage, ob ein Geschädigter nicht allgemein auf entregistrierte Exemplare seines Anbieters hinweisen kann, um dann mangels besseren Wissens immerhin die Möglichkeit der Unterschreitung der Minimalanforderungen seines konkreten Dialers ins Feld zu führen.
Als Beweisangebot könnte notfalls eine Stellungnahme der RegTP eingebracht werden.
Dietmar Vill