schon 2te mahnung - was soll ich tun?

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Hallo Ihr!

Ich habe mittlerweile schon die 2. mahnung bekommen weil vor ca. 5-6 wochen mein kleiner bruder an so nem dummen IQtest teilgenommen hat.

Ich weiss jetz nicht was ich tun soll, weil zahlen will ich das ja eigentlich auch nicht :wall:

Zu erreichen ist der auf ht*p://www.iqfight.de und nach dem ersten blick muss ich sagen das die kosten von 30 euro zwar aufgeführt sind, jedoch schwer ersichtlich ....


Wenn mir irgendwer dabei weiterhelfen kann bitte ich um hilfe!

Hier noch die mahnungen falls die wer braucht....


Sehr geehrte/r Herr/Frau XXXXXX,

Sie haben unsere Dienstleistung auf w*w.iqfight.de bestellt, aber die offene Forderung noch nicht beglichen.

Durch die Auslösung über Ihre E-Mail- und IP-Adresse ist die Bestellung eindeutig nachweisbar.

Da Sie durch die Anmeldung einen rechtsgültigen Vertrag mit uns eingegangen sind, erhalten Sie diese offizielle Mahnung.

Teilnahme am IQFight - 25,86 Euro, zzgl. 16% Mwst, 30 Euro
Verzugspauschale/Mahnkosten 3 Euro
-----------------------------------------------------------

Zur Erläuterung:
Beachten Sie bitte die von Ihnen akzeptierten AGB. Dort heißt es: "Der einmalige Preis für die Teilnahme am IQFight
beträgt 30 Euro. Die Mehrwertsteuer ist in diesem Betrag enthalten. Über diesen Betrag wird dem Teilnehmer eine
Rechnung zugesandt." Sollten Sie die offene Forderung bis zum 07.08.2006 nicht begleichen,
geraten Sie gemäß §§ 286 ff. BGB in Verzug. Uns steht nunmehr die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie
die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren zu. Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass auch wir
betriebswirtschaftlich rationell handeln müssen.

Bitte nehmen Sie diese Mahnung ernst, es ist der einzige Weg, der Sie vor hohen Inkasso- und Anwaltsgebühren durch unser Inkassounternehmen und unsere Anwaltskanzlei bewahrt.
Führen Sie daher die Überweisung umgehend durch, um zusätzliche Kosten zu vermeiden.

[.......]

Im Mailanhang finden Sie nochmals die Mahnung im PDF-Format.

Hochachtungsvoll

Ihr IQFight.de-Team


2. MAHNUNG
[......]

Sehr geehrte/r Herr / Frau XXXXXXXX,

bei der Durchsicht unserer Unterlagen haben wir festgestellt, dass unsere Rechnung REVA-******
vom 12.07.2006 immer noch nicht ausgeglichen ist.
Der gegenwärtige Forderungsstand stellt sich wie folgt dar:

Teilnahme am IQFight 30 Euro
Verzugspauschale 5 Euro
-----------------------------------------------------------
Zahlungsbetrag 35 Euro
(Ohne Abzug sofort zahlbar)

Zur Erläuterung:
Unter Verweis auf unsere AGB hatten wir Ihnen bereits dargelegt, dass es dort lautet:

"Der einmalige Preis für die Teilnahme am IQFight beträgt 30 Euro. Die Mehrwertsteuer ist in diesem Betrag enthalten. Über diesen Betrag wird dem Teilnehmer eine Rechnung zugesandt."
Nach Übersendung unserer 1. Mahnung sind Sie jedenfalls in Verzug gekommen (§ 286 BGB), mit der Rechtsfolge, dass Sie uns gegenüber bereits schadensersatzpflichtig sind.

Sollte am 22.08.2006 auf unserem u.g. Konto, unter Angabe der Mahnungsnummer [......] kein
Zahlungseingang verbucht sein, haben Sie mit einem professionellen Forderungseinzug zu rechnen.

Wir weisen darauf hin, dass die Mehrkosten, die dadurch entstehen, bereits mit Beauftragung am 23.08.2006
anfallen werden und legen Ihnen nahe, diese Mehrkosten, die den obengenannten Zahlungsbetrag sogar übersteigen
werden, dadurch zu vermeiden, dass Sie rechtzeitig eine Überweisung vornehmen.
[......]
Zusätzlich möchten wir Sie darauf aufmerksam machen, dass bei bewusster Falschangabe von Daten ein Eingehungsbetrug vorliegt und wir jeden Fall einer bewussten Falscheingabe von Daten zur Anzeige
bringen, sollten wir keinen Zahlungseingang verbuchen können.

Wir kooperieren mit einem Anwaltsermittlungsbüro und können so auch bei bewussten Falschangaben an die richtigen Daten des Nutzers kommen (vgl. Urteil 161 C 40353/03).

[.......]

Im Mailanhang finden Sie nochmals die Mahnung im PDF-Format.

Hochachtungsvoll,
Ihr IQFight.de-Team

lg peter
 
AW: schon 2te mahnung - was soll ich tun?

Wir kooperieren mit einem Anwaltsermittlungsbüro und können so
auch bei bewussten Falschangaben an die richtigen Daten des Nutzers kommen (vgl. Urteil 161 C 40353/03).
Der Dreh ist neu, man zieht alle Register der Verunsicherung. Das Anwaltsbüro hat ebensowenig
Zugriff auf die Daten wie die Putzfrau von nebenan und das Urteil kann sonstwas bedeuten.
Nicht mal bei welchem Gericht das stattgefunden haben soll.
Wird übrigens anscheinend jetzt als Dauerbrenner eingesetzt und als Massenmail versandt
ht*p://www.piranho.com/home/boards/showthread.php?xid=48d698e95d8f24078f0a75f2a7d4e8e2&boardid=41&threadid=13322&ppage=1

sogar in einem russsischen Forum taucht dieses ominöse Aktenzeichen auf.
ht*p://forum.rc-mir.com/topic1818334_110.html
Das ist es allerdings auch alles was, Google darüber sonst liefert. Ohne den Inhalt
zu nennen oder die Quelle ist das unseriös und pure Angstmacherei.
 
AW: schon 2te mahnung - was soll ich tun?

Peter schrieb:
Ich habe ... mahnung bekommen weil ... mein kleiner bruder an teilgenommen hat.
Wie alt seid ihr eigentlich und warum lässt du dich unter Druck setzen, wenn doch dein Bruder der Verursacher und somit der "echte" Vertragsnehmer des Anbieters ist? In dessen Veranttwortung liegt es auch (ich meine den Anbieter) einen Nachweis darüber zu führen, wer sich auf sein Angebot eingelassen hat.

@ Juristen, könnten 30 € problematisch hinsichtlich dem Taschengeld-§ werden?
 
AW: schon 2te mahnung - was soll ich tun?

Reducal schrieb:
@ Juristen, könnten 30 € problematisch hinsichtlich dem Taschengeld-§ werden?

Ich denk schon.

Das ist in allen Rechtsordnungen so, nicht nur im deutschen BGB, im österreichischen AGBGB - nur um beispielhaft ein ausserdeutsches Gesetz zu zitieren - heißte etwa:
§ 151. (1) Ein minderjähriges Kind kann ohne ausdrückliche oder stillschweigende Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten.

(2) Nach erreichter Mündigkeit kann es jedoch über Sachen, die ihm zur freien Verfügung überlassen worden sind, und über sein Einkommen aus eigenem Erwerb so weit verfügen und sich verpflichten, als dadurch nicht die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse gefährdet wird.

(3) Schließt ein minderjähriges Kind ein Rechtsgeschäft, das von Minderjährigen seines Alters üblicherweise geschlossen wird und eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft, so wird dieses Rechtsgeschäft, auch wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, mit der Erfüllung der das Kind treffenden Pflichten rückwirkend rechtswirksam.

§ 152. Soweit nicht anderes bestimmt ist, kann sich ein mündiges minderjähriges Kind selbständig durch Vertrag zu Dienstleistungen verpflichten, ausgenommen zu Dienstleistungen auf Grund eines Lehr- oder sonstigen Ausbildungsvertrags. Der gesetzliche Vertreter des Kindes kann das durch den Vertrag begründete Rechtsverhältnis aus wichtigen Gründen vorzeitig lösen.

§ 153. Soweit einem minderjährigen Kind nicht bereits früher ein Verschulden zugerechnet werden kann (§ 1310), wird es, mit der Erreichung der Mündigkeit nach den schadenersatzrechtlichen Bestimmungen verschuldensfähig.

§ 154. (1) Jeder Elternteil ist für sich allein berechtigt und verpflichtet, das Kind zu vertreten; seine Vertretungshandlung ist selbst dann rechtswirksam, wenn der andere Elternteil mit ihr nicht einverstanden ist.

(2) Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils, die die Änderung des Vornamens oder des Familiennamens, den Eintritt in eine Kirche oder Religionsgesellschaft und den Austritt aus einer solchen, die Übergabe in fremde Pflege, den Erwerb einer Staatsangehörigkeit oder den Verzicht auf eine solche, die vorzeitige Lösung eines Lehr-, Ausbildungs- oder Dienstvertrags und die Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kind betreffen, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen Elternteils. Dies gilt nicht für die Entgegennahme von Willenserklärungen und Zustellstücken.

(3) Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils in Vermögensangelegenheiten bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen Elternteils und der Genehmigung des Gerichtes, sofern die Vermögensangelegenheit nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört. Unter dieser Voraussetzung gehören dazu besonders die Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften, die Gründung, der, auch erbrechtliche, Erwerb die Umwandlung, Veräußerung oder Auflösung sowie die Änderung des Gegenstandes eines Unternehmens, der, auch erbrechtliche, Eintritt in eine oder die Umwandlung einer Gesellschaft oder Genossenschaft, der Verzicht auf ein Erbrecht, die unbedingte Annahme oder die Ausschlagung einer Erbschaft, die Annahme einer mit Belastungen verbundenen Schenkung oder die Ablehnung eines Schenkungsanbots, die Anlegung von Geld mit Ausnahme der in den §§ 230a und 230b geregelten Arten sowie die Erhebung einer Klage und alle verfahrensrechtlichen Verfügungen, die den Verfahrensgegenstand an sich betreffen. Dies gilt nicht für die Entgegennahme von Willenserklärungen und Zustellstücken.

(4) Bedarf ein Rechtsgeschäft der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, der Zustimmung des anderen Elternteils oder der Genehmigung des Pflegschaftsgerichts, so ist bei deren Fehlen das volljährig gewordene Kind nur dann daraus wirksam verpflichtet, wenn es schriftlich erklärt, diese Verpflichtungen als rechtswirksam anzuerkennen. Fordert der Gläubiger den volljährig Gewordenen auf, sich nach dem ersten Satz zu erklären, so hat er ihm dafür eine angemessene Frist zu setzen.

§ 154a. (1) In zivilgerichtlichen Verfahren ist nur ein Elternteil allein zur Vertretung des Kindes berechtigt; solange sich die Eltern nicht auf den anderen Elternteil einigen oder das Gericht nach § 176 diesen oder einen Dritten als Vertreter bestimmt, ist Vertreter derjenige Elternteil, der die erste Verfahrenshandlung setzt.

(2) Die nach § 154 erforderliche Zustimmung des anderen Elternteils und Genehmigung des Gerichtes gelten für das ganze Verfahren.
 
AW: schon 2te mahnung - was soll ich tun?

§ 151.
......

(3) Schließt ein minderjähriges Kind ein Rechtsgeschäft, das von Minderjährigen seines Alters üblicherweise geschlossen wird und eine geringfügige Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft, so wird dieses Rechtsgeschäft, auch wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, mit der Erfüllung der das Kind treffenden Pflichten rückwirkend rechtswirksam.


Das bedeutet, was zu der Rechtslage in D. aufgeschrieben wurde, gilt ähnlich in Österreich. Nur wenn die Zahlung sofort erfolgt, gilt das Rechtsgeschäft.
 
AW: schon 2te mahnung - was soll ich tun?

Also jetzt ganz konkret an einem abstrakten Beispiel:
Ein Knirps geht in ein Spielwarenladen holt sich eine Automodell aus dem Regal geht zur Kasse und packt 30€ auf den Tisch und zahlt.
Dann gilt das Geschäft, da er mit präsentem Geld erfüllt.

Abwandlung: Er bestellt über das Internet das gleiche Automodell. Das Paket kommt und die Rechnung liegt drin.

Dann hängt es davon ab, ob die Eltern genehmigen.
 
AW: schon 2te mahnung - was soll ich tun?

naja .. bei mir würden die 30 euro schon gehen, ich bin schon 25 jahre. habe allerdings genug anderes zeug zu bezahlen als das ich noch diesen scheiss bazahle :wall:

und mein §$%§"$% Bruder ist 14 jahre jung und hat den test auf meinem computer - auf dem er immer internet surft - auf meine emailadresse angemeldet ... grml


hmmm ... habe jetz noch ein paar sachen in diesem forum gelesen und wenn ich das richtig verstehen machen die nur viel druck aber es ist nicht wirklich viel hinter diesem druck.


naja ... ich bleibe mal standhaft und werde diesen §$%"§$ nichts bezahlen.

Hilft es vielleicht wenn ich denen eine Mail oder was ähliches schreibe?

lg peter
 
AW: schon 2te mahnung - was soll ich tun?

hmmm naja ... dann sollen die sich die finger wund tippen und ich hoffe mal das nix dabei rauskommt. :-?

vielen danke für die raschen antworten!
 
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