@Reducal - wie heisst der Fachbegriff bei der Strafanzeige mit dem man die Schadenssumme mit geltend machen kann? Komm grad nicht drauf.
Nicht Schaden sondern Wert! Der verlustige Wert muss bei einer Anzeige eh erfasst werden und den könnte man im Rahmen der Rückgewinnungshilfe durch die Staatsanwaltschaft wieder erlangen. Bis vor ein paar Jahren ging das nur auf Antrag, jetzt ist die StA vom Gesetzgeber dazu verpflichtet, eigentlich. Das geht nämlich nur dann, wenn der überwiesene Betrag noch auf dem Empfängerkonto ist und gesichert werden kann, was hier jedoch sehr unwahrscheinlich ist.
Und kommt mir jetzt bloß nicht mit der Mär, dass sich doch der Kontoinhaber feststellen lassen könnte! Das wäre zu kurz gesprungen, da Wallets bei E-Paymentunternehmen und reinen Onlinebanken recht einfach mit falschen/fremden Daten eröffnet werden können. Die Halunken sehen in der App, dass es ein Guthaben gibt und cashen das zeitnah anderweitig aus. Konto leer!