Pflichtangaben nach TKG § 43b bei Datendiensten

dvill

Aktiv
Die vom Gesetzgeber geschwächten Verbraucherrechte bei Nutzung dieser Dienste der seriösen Geschäftsleute sind in der Praxis noch schwächer, weil die verbraucherschützenden gesetzlichen Regelungen zu einem erstaunlich großen Teil einfach unbeachtet bleiben.

Ein schönes Beispiel ist das folgende.
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tkg/__43b.html - TKG § 43b Bedingungen für die Nutzung von 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern schrieb:
(1) Wer gegenüber Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder in sonstiger Weise regelmäßig 0190er- oder 0900er-Mehrwertdienste anbietet oder dafür gegenüber Letztverbrauchern wirbt, hat den für die Inanspruchnahme dieser 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummer aus dem deutschen Festnetz je Minute oder je Inanspruchnahme zu zahlenden Preis einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zusammen mit der Rufnummer anzugeben. Soweit für die Inanspruchnahme einer 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummer nicht einheitliche Preise gelten, sind diese in einer Von-bis-Preisspanne anzugeben. Bei der Preisangabe ist darauf hinzuweisen, dass es ein deutscher Festnetzpreis ist. Bei Telefaxdiensten ist zusätzlich die Zahl der zu übermittelnden Seiten anzugeben. Bei Datendiensten ist zusätzlich der Umfang der zu übermittelnden Daten anzugeben.
Da Dialer sicherlich Daten übertragen und nicht Sprache oder Fax, würde man also bei Dialerangeboten die Angaben über den Umfang der zu übermittelnden Daten erwarten wollen.

Ich kenne diese Pflichtangaben an keiner Stelle. Hat jemand ein Beispiel, wo diese Bestimmung beachtet würde?

Bei den Verordnungsentwürfen von TNV und TKV wird diese Formulierung aufgegriffen.

Versuche, die Verbraucherrechte in diesem Bereich nachzubessern, rufen natürlich die Mahner des Gewerbes auf den Plan.

Die diesbezügliche Stellungnahme auf Seite 4 verstehe ich als deutliches Zugeständnis, dass mit dieser Formulierung eben genau die Dialerangebote gemeint sind und man lieber weiterhin diese Bestimmung nicht erfüllen will.

Dietmar Vill
 
:lol: :lol: :lol:

Ach Dietmar, eines muss man Dir lassen - Du würdest den Musterbeamten abgeben.

An deiner Stelle würde ich umschulen - bei dir ist soviel Potential "da geht noch was" :)
 
...Ideen und Engagement sind bei den Beamten aber nicht so sehr von Nutzen und für ein geruhsames Weiterkommen auf der Karriereleiter nicht sonders förderlich. Damit dürfte Didi schon an den einschlägigen Grundvoraussetzungen scheitern - niemand will die Norm versau´n!
 
dvill schrieb:
Die vom Gesetzgeber geschwächten Verbraucherrechte bei Nutzung dieser Dienste der seriösen Geschäftsleute sind in der Praxis noch schwächer, weil die verbraucherschützenden gesetzlichen Regelungen zu einem erstaunlich großen Teil einfach unbeachtet bleiben.

Ein schönes Beispiel ist das folgende.
http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tkg/__43b.html - TKG § 43b Bedingungen für die Nutzung von 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern schrieb:
(1) Wer gegenüber Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder in sonstiger Weise regelmäßig 0190er- oder 0900er-Mehrwertdienste anbietet oder dafür gegenüber Letztverbrauchern wirbt, hat den für die Inanspruchnahme dieser 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummer aus dem deutschen Festnetz je Minute oder je Inanspruchnahme zu zahlenden Preis einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zusammen mit der Rufnummer anzugeben. Soweit für die Inanspruchnahme einer 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummer nicht einheitliche Preise gelten, sind diese in einer Von-bis-Preisspanne anzugeben. Bei der Preisangabe ist darauf hinzuweisen, dass es ein deutscher Festnetzpreis ist. Bei Telefaxdiensten ist zusätzlich die Zahl der zu übermittelnden Seiten anzugeben. Bei Datendiensten ist zusätzlich der Umfang der zu übermittelnden Daten anzugeben.
Da Dialer sicherlich Daten übertragen und nicht Sprache oder Fax, würde man also bei Dialerangeboten die Angaben über den Umfang der zu übermittelnden Daten erwarten wollen.

Ich kenne diese Pflichtangaben an keiner Stelle. Hat jemand ein Beispiel, wo diese Bestimmung beachtet würde?

Bei den Verordnungsentwürfen von TNV und TKV wird diese Formulierung aufgegriffen.

Versuche, die Verbraucherrechte in diesem Bereich nachzubessern, rufen natürlich die Mahner des Gewerbes auf den Plan.

Die diesbezügliche Stellungnahme auf Seite 4 verstehe ich als deutliches Zugeständnis, dass mit dieser Formulierung eben genau die Dialerangebote gemeint sind und man lieber weiterhin diese Bestimmung nicht erfüllen will.

Dietmar Vill

Du beziehst Dich hier leider auf ein TKG, das es nicht mehr gibt. Du zitierst das TKG von 1996http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tkg/zitierhinweise.html

Der §43 im TKG vom 22.06.2004 sieht anders aus: http://www.bmwa.bund.de/Redaktion/Inhalte/Pdf/telekommunikationsgesetz,property=pdf.pdf
 
@ regenwetter

die §§ 43a und b (alt) finden aber dennoch weiter Anwendung! S. § 152 TKG (neu).


Hat auch nix mit überflüssiger Regelfusselei zu tun, sondern zielt genau auf den wunden Punkt der meisten Dialerangebote: Preistransparenz! Durch die Angabe des Datenumfangs soll der Nutzer ja erfahren, wie lange er braucht, um die ach so begehrenswerten Inhalte herunterzuladen ...

Ich denke, wer sich durch intransparente Preisangaben eines Dialers getäuscht fühlt, ist gut beraten, einen Verstoß gegen TKG § 43b (im Zusammenhang mit BGB § 312c "... klar und verständlich informieren ...") in seine Argumentation mit aufzunehmen ... ;)
 
regenwetter schrieb:
Du beziehst Dich hier leider auf ein TKG, das es nicht mehr gibt. Du zitierst das TKG von 1996http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tkg/zitierhinweise.html

Der §43 im TKG vom 22.06.2004 sieht anders aus.
Ich habe tatsächlich die aktuelle Online-Version des Gesetzes als aktuell betrachtet und werde zukünftig auch nach den Fußnoten sehen. Meine Schlussfolgerung ändert sich nur marginal.

Offensichtlich will der Gesetzgeber an dieser Formulierung festhalten, sie aber in eine Verordnung herüber nehmen, weil sie dort thematisch besser passt und vermutlich schneller veränderbar ist. Da das TKG früher verändert wurde, als die neue Verordnung wirksam wird, gibt es eine kleine zeitlich Lücke, in der ein Verbraucher sich nicht auf die gesetzliche Forderung an die Preisinformation mit dem Datenvolumen beziehen darf.

Damit kann dieser Hinweis für fast alle strittigen Forderungen aus der Vergangenheit verwendet werden, weil hier die Einwahlen vermutlich weiter zurückreichen. Es wird sicher nicht lange dauern, bis die neue Verordnung kommen wird.

Der Registrierungsverantwortliche versichert, dass der zu registrierende Dialer alle gesetzlichen Forderungen erfüllt. Für Dialer, die vor dem 5.5.2004 registriert wurden, ist dieser Punkt auf jeden Fall zu prüfen.

Dietmar Vill
 
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