dvill
Aktiv
Die vom Gesetzgeber geschwächten Verbraucherrechte bei Nutzung dieser Dienste der seriösen Geschäftsleute sind in der Praxis noch schwächer, weil die verbraucherschützenden gesetzlichen Regelungen zu einem erstaunlich großen Teil einfach unbeachtet bleiben.
Ein schönes Beispiel ist das folgende.
Ich kenne diese Pflichtangaben an keiner Stelle. Hat jemand ein Beispiel, wo diese Bestimmung beachtet würde?
Bei den Verordnungsentwürfen von TNV und TKV wird diese Formulierung aufgegriffen.
Versuche, die Verbraucherrechte in diesem Bereich nachzubessern, rufen natürlich die Mahner des Gewerbes auf den Plan.
Die diesbezügliche Stellungnahme auf Seite 4 verstehe ich als deutliches Zugeständnis, dass mit dieser Formulierung eben genau die Dialerangebote gemeint sind und man lieber weiterhin diese Bestimmung nicht erfüllen will.
Dietmar Vill
Ein schönes Beispiel ist das folgende.
Da Dialer sicherlich Daten übertragen und nicht Sprache oder Fax, würde man also bei Dialerangeboten die Angaben über den Umfang der zu übermittelnden Daten erwarten wollen.http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tkg/__43b.html - TKG § 43b Bedingungen für die Nutzung von 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummern schrieb:(1) Wer gegenüber Letztverbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder in sonstiger Weise regelmäßig 0190er- oder 0900er-Mehrwertdienste anbietet oder dafür gegenüber Letztverbrauchern wirbt, hat den für die Inanspruchnahme dieser 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummer aus dem deutschen Festnetz je Minute oder je Inanspruchnahme zu zahlenden Preis einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zusammen mit der Rufnummer anzugeben. Soweit für die Inanspruchnahme einer 0190er- oder 0900er-Mehrwertdiensterufnummer nicht einheitliche Preise gelten, sind diese in einer Von-bis-Preisspanne anzugeben. Bei der Preisangabe ist darauf hinzuweisen, dass es ein deutscher Festnetzpreis ist. Bei Telefaxdiensten ist zusätzlich die Zahl der zu übermittelnden Seiten anzugeben. Bei Datendiensten ist zusätzlich der Umfang der zu übermittelnden Daten anzugeben.
Ich kenne diese Pflichtangaben an keiner Stelle. Hat jemand ein Beispiel, wo diese Bestimmung beachtet würde?
Bei den Verordnungsentwürfen von TNV und TKV wird diese Formulierung aufgegriffen.
Versuche, die Verbraucherrechte in diesem Bereich nachzubessern, rufen natürlich die Mahner des Gewerbes auf den Plan.
Die diesbezügliche Stellungnahme auf Seite 4 verstehe ich als deutliches Zugeständnis, dass mit dieser Formulierung eben genau die Dialerangebote gemeint sind und man lieber weiterhin diese Bestimmung nicht erfüllen will.
Dietmar Vill