Opendownload.de: Betrugsanklage gegen Brüder und Anwalt erhoben

Die Prüfung ob fahrlässig oder vorsätzlich hätte man in den vergangenen sieben Jahren getrost den
Strafrichtern überlassen können. So konnte diese Frage bisher de facto nicht mal ansatzweise strafrechtlich
geklärt werden. Zivilgerichte haben im Gegensatz dazu schon mehrfach sehr eindeutige und
unmißverständliche Beurteilungen zu dieser Geschäftsmethode abgegeben.
 
...stattdessen wurden Persilscheine geschrieben... und wieder die ketzerische Frage: Machen sich deutsche Richter/Staatsanwälte zu oft die Schutzbehauptungen der Anzuklagenden zu eigen?
 
Stimme deiner "ketzerischen" Frage grundsätzlich zu, nur mit der Einschränkung,
dass Strafrichter auf Grund fehlender Anklagegeerhebungen so gut wie nie mit dem "Problem"
konfrontiert worden sind.
 
Dass zivilrechtliche Entscheidungen strafrechtlich nicht relevant sind ist mir bekannt.

Strafgerichte wurden aber de facto nicht in die Lage versetzt, die Strafbarkeit zu prüfen.

Staatsanwaltschaften haben die Berurteilungsmöglichkeit den Strafgerichten IMHO vorenthalten.

Offensichtlich sind Staatsanwaltschaften in D im Rechtsprechungsprozess höher platziert
als die Strafgerichte selber, da sie darüber entscheiden, ob die Strafbarkeit überhaupt zum
Entscheidungsprozess gebracht wird.
 
Soweit die Theorie. Die Praxis kann dagegen durchaus anders aussehen.
(Und zwar nicht nur wegen § 54 KWG.)

http://www.jurpc.de/aufsatz/20070020.htm
Strafbarkeit wegen Geldwäsche gemäß § 261 Strafgesetzbuch
...
Dabei setzen deutsche Gerichte häufig strenge Maßstäbe. So verurteilte das Amtsgericht Darmstadt einen Finanzagenten wegen vorsätzlicher Geldwäsche in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten auf Bewährung, da ihm „im Rahmen der Globalisierung, im Rahmen der Presseberichterstattung und im Rahmen der Allgemeinbildung [...]" bekannt sein musste, „dass auf diesem Weg [...] nur Schwarzgelder abgewickelt werden" (AG Darmstadt, Urteil vom 11.01.2006, Az. 212 Ls 360 Js 33848/05).
Da Finanzagenten mit den entsprechenden Geldtransfers zumindest einen Teil ihres Lebensunterhaltes bestreiten wollen, liegt zudem regelmäßig der besonders schwere Fall der gewerbsmäßigen Geldwäsche vor, was zusätzlich strafschärfend ins Gewicht fällt.

"Bekannt sein musste..."?
Und dem Nutzlosabzocker muss es nicht bekannt sein, dass seine Seitengestaltung Hunderttausende Surfer bezüglich der Kostenpflicht täuscht? Wenn er einen 8-pt-Schriftfont nimmt (kleiner geht leider nicht...), und grau auf hellgrau schreibt?

Finanzagenten sind einerseits naiv - andererseits (im Gegensatz zu den Nutzlos-Abzockern...) oft auch noch ehrlich. Sie geben z.B. zu, dass sie "von Anfang an so ein komisches Bauchgefühl gehabt hätten".
Diese Steilvorlage greifen dann die Staatsanwälte und Richter voll auf, und dann passiert sowas hier:
http://www.jurpc.de/aufsatz/20070020.htm
Das AG Hamm stellte fest, dass der Angeklagte erhebliche Bedenken hinsichtlich der Seriosität des Geschäftes und der redlichen Herkunft des Geldes hatte und insgesamt billigend in Kauf nahm, dass der Transaktion kein legales Rechtsgeschäft zu Grunde lag und der Bankkunde durch die Überweisung zu Unrecht geschädigt wurde. Das AG Hamm hat deswegen den Angeklagten wegen Beihilfe zum Computerbetrug gem. §§ 263a, 27 StGB verurteilt.

Ein Nutzlos-Abzocker und sein Mahnwalt würde jedwede Kenntnis mit kreativem Nichtwissen bestreiten - und geht damit straffrei aus.

Zweierlei Maß...
 
Angesichts der Tatsache (die dem Abzocker auch anhand der vielen Beschwerden bekannt ist), dass es zehntausende/hunderttausende Betroffene gibt, die den Preishinweis während der Anmeldung nicht wahrgenommen haben, ist es Tatbestand, dass gemäß allgemeiner Verkehrsauffassung der durchschnittlich aufmerksame Internetnutzer den zarten Preishinweis mit hoher Wahrscheinlichkeit übersieht.

Angesichts der Tatsache, dass der Abzocker auch typischerweise eine Rechnung bzw. Mahnung immer erst nach Ablauf der Widerrufsfrist zustellt, ist es Tatbestand, dass er will, dass die Betroffenen nach Möglichkeit ihren von ihm beabsichtigten Irrtum erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erkennen sollen.

Angesichts der Tatsache, dass der Abzocker trotz unzähliger Einsprüche und Beschwerden das Layout nicht so ändert, dass Beschwerden und Einsprüche weitestgehend ausbleiben, ist es Tatbestand, dass der Abzocker eben nicht auf den typischen Empfängerhorizont abzielen will. Die allgemeine Verkehrsauffassung von Preisklarheit und Preiswahrheit im Sinne der sofortigen Erkennbarkeit intereressiert den Abzocker nicht.

Der Tatbestand ist eigentlich jedem klar, der noch halbwegs logisch denkt.
 
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