Österreich: Eigene Rufnummerngasse für Dialer

sascha

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Österreich: Eigene Rufnummerngasse für Dialer

Nach Deutschland bekommt nun auch Österreich eine eigene Rufnummerngasse für Dialer. Diese dürfen sich ab jetzt nur noch über die Vorwahl 0939 einwählen. Das sieht die neue Kommunikations-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung (KEM-V) vor, die heute von der österreichischen Rundfunk- und Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) erlassen wurde.

"Wir waren bestrebt, internationale Vorgaben und Konsumentenschutzaspekte zu berücksichtigen sowie eine gute Grundlage für innovative Dienste zu schaffen", kommentierte Dr. Georg Serentschy, Geschäftsführer der RTR-GmbH für den Fachbereich Telekom, die neue Verordnung. Durch das österreichische Telekommunikationsgesetz 2003 war das Recht, eine neue Verordnung für die Verwaltung des österreichischen Rufnummernraums zu erlassen, von der Obersten Fernmeldebehörde auf die RTR-GmbH übergegangen. Diese kann nun die Regelungen hinsichtlich aller Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste treffen – was sie mit der neuen Verordnung auch getan hat.
Eindeutigere Regelungen als bisher gibt es so bei den Mehrwertdiensten, sowohl im Bereich 08xx als auch im Bereich 09xx. Bei der Bewerbung solcher Dienste sind jetzt die genauen Kosten pro Minute oder pro Einwahl in Euro anzugeben. Die Entgeltobergrenzen für 0810-Nummern wurden mit zehn Cent pro Minute, für 0820-Nummern mit 20 Cent pro Minute festgelegt. Der neue Bereich 0821 ist ausschließlich Sprach- und SMS-/MMS-Diensten gewidmet, die pauschal pro Einwahl/SMS mit maximal 20 Cent abgerechnet werden.

Bei den "frei kalkulierbaren" Mehrwertdiensten bestehen jetzt laut RTR ebenfalls klare Vorgaben für die Tarifierung. Bei Zeittarifen dürfen die Anbieter künftig maximal 3,64 Euro pro Minute verlangen, bei Blocktarifen höchstens 10 Euro pro Einwahl. Zudem müssen die Anbieter grundsätzlich vorab über die anfallenden Gebühren informieren. Bei den event-tarifierte SMS- und MMS-Diensten gelten besondere Bestimmungen, sofern dabei weniger als 70 Cent verlangt werden. Im Bereich der SMS Chat- und Abo-Dienste wurden spezifische Regelungen festgelegt. Neu sind - wie auch bei den Auskunftsdiensten - Bestimmungen zur Trennungspflicht. Demnach sind Verbindungen zu den teuren Nummern nach 60 Minuten (wenn weniger als 2,20 Euro/Minute verlangt wird) oder nach 30 Minuten vom Betreiber zu trennen.

Die KEM-V enthält auch umfassende Bestimmungen zu Dialer-Programmen: Unter anderem dürfen Dialer künftig ausschließlich in der Rufnummerngasse 0939 angeboten werden. Ein Opt-In-System soll sicherstellen, dass Dialer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Nutzers erreichbar sind. Weitere Auflagen sind beispielsweise eine umfassende Informationspflicht über Tarifierung, Name und Anschrift des Dienste-Anbieters und Beschreibung des Dienstes sowie eine verpflichtend vorgeschriebene einfache Möglichkeit, um den Dialer wieder dauerhaft vom Rechner des Benutzers zu entfernen. "Diese umfangreichen Schutzmechanismen sollen Konsumenten künftig vor bösen Überraschungen bei ihren Telefonrechnungen bewahren", wies Georg Serentschy einmal mehr auf die Dialerproblematik hin. Wird von Netzbetreibern oder Diensteanbietern gegen die Bestimmungen der KEM-V verstoßen, so wird, je nach Delikt, entweder ein Verwaltungsstrafverfahren bei den zuständigen Fernmeldebüros oder ein Widerrufsverfahren, das den Entzug der Rufnummer zur Folge hat, bei der RTR-GmbH eingeleitet.

Bei Telefonauskunftsdiensten, die über die Nummer 118 angeboten werden, gelten grundsätzlich dieselben Regelungen wie bei Mehrwertdiensten im Bereich 09xx. So besteht künftig die Verpflichtung zur kostenlosen Tarifansage und eine Trennungspflicht nach 30 Minuten. Die Weitervermittlung, ausgenommen zu Erotikdiensten, ist dabei zulässig.

cu,

Sascha
 
Links zum Volltext der Verordnung

Anbei noch die Links zum Volltext bzw. den erläuternden Bemerkungen der genannten Verordnung:


Der eigentliche Verordnungstext:

http://www.rtr.at/web.nsf/lookuid/A1AAEA640C05BCB4C1256E92003B7C1A/$file/KEM-V.pdf

Die erläuternden Bemerkungen:

http://www.rtr.at/web.nsf/lookuid/A1AAEA640C05BCB4C1256E92003B7C1A/$file/EB%20zur%20KEM-V.pdf
 
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