KatzenHai
Scyliorhinus stellaris
Sachverhalt:
Februarrechnung der DTAG vom 23.02.04 weist folgende Position als "Beträge anderer Anbieter" aus:
Mandant regelt mit der DTAG, den Restbetrag der Rechnung (weniger als 30 Euro, wie sonst auch) abzubuchen und in Bezug auf diese Forderung mit BT selbst zu verfahren. Weiterhin schreibt er der BT (Germany) am 01.03:
Statt einer neuen Abrechnung oder ähnlichem kam mit Datum vom 26.03.2004 Post von Nexnet:
Bemerkenswert: Diese Mahnung kostet genau 1 € - es werden nämlich (noch) keine weiteren Mahnkosten geltend gemacht.
Nun, dann sind wir dran - anwaltliches Schreiben von heute:
Februarrechnung der DTAG vom 23.02.04 weist folgende Position als "Beträge anderer Anbieter" aus:
Brutto machte dies dann € 156,47 aus. Ausweislich der eigenen Angaben der talknet GmbH kostete eine Internet-by-call-Verbindung am 14.02.2004 pro Minute 1,49 cent brutto. Somit hat Mandant das Wunder geschafft, an einem Tag (24 Stunden = 1.440 Minuten) mit einer einfachen 56k-Leitung 10.501,34 Minuten = 175 Stunden zu surfen. Unglaublich!Verbindungen über BT (Germany) GmbH & Co. oHG (N)
Barthstrasse 22
80339 München
E-Mail: [email protected]
Rufnummer (0 xx) 12 34 56
Verbindungen vom 14.02.04 bis 14.02.04
Internet-Gebühren 46712 134,89 €
talknet by call
Mandant regelt mit der DTAG, den Restbetrag der Rechnung (weniger als 30 Euro, wie sonst auch) abzubuchen und in Bezug auf diese Forderung mit BT selbst zu verfahren. Weiterhin schreibt er der BT (Germany) am 01.03:
In der Rechnung Nr. 987654321 der Deutschen Telekom vom 23.02.2004 werden uns für Verbindungen vom 14.02.2004 (bis 14.02.2004) unter der Artikel-/ Leistungsnummer 46712 Internet-Gebühren talknet by call in Höhe von € 134,89 zzgl. Mehrwertsteuer = € 156, 47, von Ihnen in Rechnung gestellt.
Gegen die Höhe dieser Forderung erheben wir hiermit Einwendungwen, da wir im letzten Abrechnungszeitraum Ihren Internetdienst lediglich für maximal 20 Stunden genutzt haben.
Wir bitten Sie, Ihre Forderungen dahingehend zu überprüfen und uns Ihre korrigierte Abrechnungssumme mitzuteilen.
Statt einer neuen Abrechnung oder ähnlichem kam mit Datum vom 26.03.2004 Post von Nexnet:
Mahnung wegen Telefongebühren
Sehr geehrter Herr Mandant,
für Sie als Telefon-/Internet- oder Auskunftdienstbenutzer hat sich etwas geändert!
Die Rechnung kommt noch von der Deutschen Telekom AG. Aber wenn Sie Ihre Call-by-Call- oder Mehrwertdienst-Gespräche nicht oder nur teilweise bezahlen, sind wir - die NEXNET GmbH - zuständig, da uns viele Telefonfirmen die Forderungen übertragen haben.
Deshalb schreibe ich Ihnen heute. Sie haben nämlich telefoniert und noch nicht bezahlt. Das kann vorkommen.
Jetzt haben Sie noch 4 Tage die Chance zu bezahlen. Sie vermeiden dadurch weitere Kosten.
Mit freundlichen Grüßen
Mahnabteilung
P.S.: Einfach den Überweisungsträger ausfüllen!
Forderungsaufstellung? Auf der Rückseite.
Bemerkenswert: Diese Mahnung kostet genau 1 € - es werden nämlich (noch) keine weiteren Mahnkosten geltend gemacht.
Nun, dann sind wir dran - anwaltliches Schreiben von heute:
- NEXNET GmbH
Am Borsigturm 12
13507 Berlin
Mandant ./. NEXNET
IZ: 1234567890
Sehr geehrte Damen und Herren,
sehr geehrte Frau S.K.
in der vorbezeichneten Angelegenheit zeigen wir Ihnen an, dass uns Herr Mandant mit der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen beauftragt hat. Ordnungsgemäße Vollmacht wird anwaltlich versichert und kann auf Wunsch auch schriftlich vorgelegt werden.
Hintergrund unserer Inanspruchnahme ist Ihre Mahnung vom 26.03.2004 o.a. Nummer.
Bekanntlich hat unser Mandant gegen diese Rechnung der Firma BT (Germany) GmbH & Co. OHG Einwände vorgetragen. Die Firma BT (Germany) GmbH & Co. OHG hatte für die Firma Talknet behauptet, Internetgebühren für den 14.02.2004 in Höhe von € 156,47 in Rechnung gestellt. Bei einem zu Grunde zu legenden Minutenpreis von 1,49 Cent zzgl. USt. würde dies eine Internetverweildauer von mehr als 150 Stunden innerhalb eines Samstags bedeuten.
Vor diesem Hintergrund fordern wir Sie auf, uns zunächst Ihre Legitimation hierher zu belegen. Um Übersendung der Original-Abtretungsurkunde wird mit der anwaltlichen Zusicherung der Rückgabe nach Kenntnis gebeten.
Weiterhin fordern wir Sie auf, das technische Prüfprotokoll über diese Verbindungsleistung(en) hierher ebenfalls vorzulegen.
Bis zur ordnungsgemäßen Belegung der Begründetheit Ihres behaupteten Anspruchs werden wir unserem Mandanten selbstverständlich nicht zur Zahlung raten.
Wir möchten vor diesem Hintergrund anregen, diese Sache aus dem üblichen Mahnlauf Ihres Hauses heraus zu nehmen, da wir die automatisch zukünftig eingehenden Mahnschreiben nicht im Einzelnen beantworten möchten, solange die berechtigten Aufforderungen aus diesem Schreiben Ihrerseits nicht erledigt sind.
Mit freundlichen Grüßen
KatzenHai
Rechtsanwalt