Na bitte - geht doch! Anbieter von Internet-Gewinnspielen verurteilt

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Fallbeil

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Anbieter von Internet-Gewinnspielen verurteilt
Das Landgericht Darmstadt hat einen Anbieter von Gewinnspielen im Internet wegen irreführender Angebote verurteilt. Wie die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs am heutigen Mittwoch in Bad Homburg mitteilte, hatten die Gebrüder Schmidtlein GbR aus dem südhessischen Büttelborn auf zahlreichen Internetseiten Leistungen angeboten, die nicht als kostenpflichtige Dienste erkennbar waren.

Eine Sprecherin des Landgerichts Darmstadt sagte, das Unternehmen habe trotz einer vorherigen Unterlassungsklage ein Gewinnspiel unzulässig mit kostenpflichtigen Seiten verknüpft und sei dafür zu einer Strafe von 24.000 Euro verurteilt worden. Das Urteil sei noch nicht rechtskräftig, die Einspruchsfrist laufe noch (Az. 12 O 532/06).

Nach Ansicht der Wettbewerbszentrale stärkt die Entscheidung den seriösen Online-Handel. Denn durch undurchsichtige Angebote bestehe die Gefahr, dass das Vertrauen in den Online-Handel geschwächt wird. Die Wettbewerbszentrale hat nach eigenen Angaben gegen vier weitere Unternehmen Klagen eingereicht, bei denen für den Nutzer nicht ohne Weiteres ersichtlich sei, dass es sich bei den Angeboten um kostenpflichtige Leistungen handle. (dpa) / (vbr/c't)

(Wenn diese Nachricht schon irgendwo im Forum steht, bitte einfach löschen. Ich habe sie dann nicht gefunden)


Es freut sich
Fallbeil
 
AW: Na bitte - geht doch!

Der Wettbewerbszentrale gebührt auf jeden Fall großen Dank. Sie zieht in die Schlacht, ohne von der Politik die notwendigen Mittel bekommen zu haben.

Sonst ist es eher zum Heulen. Die paar Kröten sind, aufs Jahr gerechnet, günstiger als zur Dialerei die Kosten für den Paymentanbieter.

Das Problem liegt an diesem Gesetz:
§ 312 Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften

(1) Bei einem Vertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher, der eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher

1. durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung,
2. anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeitveranstaltung oder
3. im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen

bestimmt worden ist (Haustürgeschäft), steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu. 2Dem Verbraucher kann anstelle des Widerrufsrechts ein Rückgaberecht nach § 356 eingeräumt werden, wenn zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer im Zusammenhang mit diesem oder einem späteren Geschäft auch eine ständige Verbindung aufrechterhalten werden soll.

(2) Die erforderliche Belehrung über das Widerrufs- oder Rückgaberecht muss auf die Rechtsfolgen des § 357 Abs. 1 und 3 hinweisen.

(3) Das Widerrufs- oder Rückgaberecht besteht unbeschadet anderer Vorschriften nicht bei Versicherungsverträgen oder wenn

1. im Falle von Absatz 1 Nr. 1 die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Abschluss des Vertrags beruht, auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden sind oder
2. die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das Entgelt 40 Euro nicht übersteigt oder
3. die Willenserklärung des Verbrauchers von einem Notar beurkundet worden ist.
Es stammt aus der Vor-Internet-Zeit. Die Wirksamkeit auf "mündliche" Verhandlungen zu beschränken, war damals vertretbar, heute muss "mündliche" schnellstmöglich entfernt werden. Die seriösen Geschäftsleute klingeln nicht einmal mehr an der Haustür, sie überrumpeln arglose Verbraucher direkt im Wohnzimmer.

Das "überraschende Ansprechen" muss sofort auf Internet-Verkehrsflächen erweitert werden, um den damaligen Sinn in die heutige Zeit sinngemäß zu übertragen.

Überraschende Dialerüberfälle haben viele Verbraucher schädigen können, bis sie sich nun klar als solche zu erkennen geben müssen. Die zeitgemäße Korrektur von § 312 zur rechten Zeit hätte das lange Leiden der Dialerei ersparen können.

Wenigstens jetzt könnte das Anbieterschutzministerium mal in Gang kommen.
 
AW: Na bitte - geht doch!

Hätte ich mir denken können, dass die Neuigkeit keine solche mehr ist ;)

Mal abwarten. Ich gehe davon aus, dass dieses Verfahren ein Versuchsballon war und Pilotcharakter hat. Weitere Verfahren werden folgen, da bin ich mir sicher, sofern das Urteil Bestand hat.

War das Angebot an mich gerichtet?
 
AW: Na bitte - geht doch!

War das Angebot an mich gerichtet?
aber sicher doch! Es gib in München immer interessante Gesprächsthemen und -partner ;)
Nun aber zurück zur Sache:
Der Wettbewerbszentrale gebührt auf jeden Fall großen Dank. Sie zieht in die Schlacht, ohne von der Politik die notwendigen Mittel bekommen zu haben.
Das möchte ich in diesem Zusammenhang auch unterschreiben und hier mal virtuell den Hut ziehen.
 
AW: Na bitte - geht doch! Anbieter von Internet-Gewinnspielen verurteilt

Bisweilen gewinnt man den Eindruck, dass er seine Aufgaben als Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz in alphabetischer Reihenfolge abarbeitet.“
Es gibt noch mehr Begriffe aus dem Lebens- und Wirkungsbereich des Herrn Ministers, die noch vor ERnährung liegen. Aber deutlicher werde ich da jetzt nicht. Bin ja kein Ehrenbrecher, nicht wahr?
 
AW: Na bitte - geht doch! Anbieter von Internet-Gewinnspielen verurteilt

Es gibt noch mehr Begriffe aus dem Lebens- und Wirkungsbereich des Herrn Ministers, die noch vor ERnährung liegen. Aber deutlicher werde ich da jetzt nicht. Bin ja kein Ehrenbrecher, nicht wahr?

Will ich auch nicht hoffen. Wie "man so hört", reagieren der Herr Minister und sein "Umfeld" ja sehr allergisch auf gewisse Tendenzen der Berichterstattung.

Wobei mans auch anders sagen könnte. Zum Thema Verbraucherschutz im Internet habe ich von unserem Herrn Verbraucherminister bisher weit weniger gelesen als zu seinen außerehelichen Affären.
 
AW: Na bitte - geht doch! Anbieter von Internet-Gewinnspielen verurteilt

Wenn das Urteil rechtskräftig wird, trifft das dann für alle Gewinn-Spiele zu?
Also, wenn jemand angeblich gewonnen hat und es sich hinter herausstellt, dass er Geld dazu zahlen muss oder in eine sogenannte Mitgliedschaft "gezwungen" wird? Also ich dachte dabei Richtung: "arglistige Täuschung" und so weiter. Gruß Heike
 
AW: Na bitte - geht doch! Anbieter von Internet-Gewinnspielen verurteilt

Verbraucherschützer: Internet-Abzocke trifft immer mehr Surfer
Internet-Abzocke trifft nach Einschätzung von Verbraucherschützern immer mehr ahnungslose Surfer und verursacht Schäden in mehrstelliger Millionenhöhe. "Die Anfragen haben sich seit 2006 verdoppelt. Internet-Abzocke ist das Wort des Jahres in den Verbraucherzentralen", sagte Gabriele Beckers von der Verbraucherzentrale Hessen bei der Vorstellung einer Online-Befragung von 6660 Betroffenen. Menschen aller Schichten und Altersklassen klickten vermeintliche Gratisangebote an und seien überrascht, wenn Rechnungen über im Kleingedruckten versteckte Kosten folgten.
Da bleibt noch viel zu tun.
 
AW: Na bitte - geht doch! Anbieter von Internet-Gewinnspielen verurteilt

BMELV: Vertragsabschluss im Internet besser kennzeichnen
Damit Verbraucherinnen und Verbraucher sicher gehen können, dass sie nicht versehentlich einen kostenpflichtigen Vertrag im Internet abschließen, soll eine gesetzliche Regelung mehr Transparenz bei der Gestaltung von Vertragsabschlüssen im Internet bieten.
Aus dem Tiefschlaf erwacht oder schlafgewandelt?
 
AW: Na bitte - geht doch! Anbieter von Internet-Gewinnspielen verurteilt

In diesem Jahr ist doch alles etwas früher: Ostern, Pfingsten - auch der 1. April???
 
AW: Na bitte - geht doch! Anbieter von Internet-Gewinnspielen verurteilt

Eins haben die "Ministranten" alle gemeinsam, ob sie Schäuble, Seehofer oder wie auch immer heißen:
Sie prahlen mit Dingen und versprechen Zukunftsvisionen, von denen sie Nullahnung haben.
 
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