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Du meinst das: 360 Js 12319/08. Diese Nummer hat die StA Chemnitz auf viele Einstellungsverfügungen nach § 154/1 StPO getippt, wie uns Tante G. verrät: http://bit.ly/UBJynR. Interessanter Weise gab es damals sogar eine Durchsuchung in Chemnitz. Doch wonach sollte eigentlich gesucht werden, wenn die Beweissicherung beim vorliegenden Verdacht des Betruges sich auf die Masche selbst zu richten hat und nicht gegen Datenbestände und Maschinen? Meiner Meinung nach konnte das nichts werden und ich galube nicht einmal, dass die Anklage zugelassen wurde. Falls doch, was kam dann als Ergebnis heraus?