Detailliert führen die Beamten darin auf, welche Überbleibsel von Pferd und Esel sie für genießbar und damit steuerbegünstigt halten. Nämlich: "Köpfe und Teile davon (einschließlich Ohren), Füße, Schwänze, Herzen, Lebern, Nieren, Thymusdrüsen (Bries), Bauchspeicheldrüsen, Hirn, Lungen, Schlünde, Nierenzapfen, Saumfleisch, Milz, Zungen, Bauchnetz, Rückenmark, genießbare Haut, Geschlechtsorgane (z.B. Gebärmütter, Eierstöcke, Hoden), Schilddrüsen und Hirnanhangdrüsen". Därme, Blasen, Mägen, Hufe und Tierblut kann man ihrer Ansicht nach dagegen nicht verzehren, deshalb gibt es für sie keinen Steuervorteil.
........
Aufpassen muss deshalb auch derjenige, der seine Verwandten zu Grabe tragen lässt. Wenn der Friedhofsgärtner frische Pflanzen liefert oder die Gräber mit Tannengrün eindeckt, verlangt das Finanzamt meist nur sieben Prozent Mehrwertsteuer - allerdings nur dann, "wenn der Unternehmer außer dem Transport keine weiteren Tätigkeiten ausführt". "Pflanzt dagegen ein Gärtner, Friedhofsgärtner usw. von ihm gelieferte Pflanzen auftragsgemäß in das Erdreich ein oder führt er weitere Tätigkeiten in diesem Zusammenhang aus, so handelt es sich um eine Werklieferung, die im Erstellen einer nicht begünstigten Garten- bzw. Grabanlage besteht. " Die Hinterbliebenen sollten also zwei getrennte Aufträge vergeben: Der eine Gärtner liefert die Pflanzen - zu sieben Prozent , der andere pflanzt - zu 16 Prozent.