Mehrwert 01805****, ohne Inhalt

Reducal

Forenveteran
Wer hat das noch nicht erlebt? Eine Servicerufnummer, unter der nur eine Absage erfolgt - auch eine Art von Missbrauch? Hier ein Beispiel, ordentlicher Widerspruch mit Sachverhalt:

Verärgerter schrieb:
An die
Deutsche Telekom AG
Postfach *****

***** Stadt

per Fax an 0800 33 0 1029

Kundennummer: **********
Rechnungsnummer: ********** vom 2*.04.2004
Buchungskonto: **********



Sehr geehrte Damen und Herren,

Bezug nehmend meines telefonischen Einwandes vom 2*.04.2004 (08003301020) widerspreche ich hiermit den 28 Einzelpositionen zu der Nummer 0180 5 252033, am 2*. und 2*.03.2004.

Begründung:
Diese Nummer gehört der Hotline von T-Online (Businesscenter). Aufgrund eines Problems mit meiner Business-Homepage (Advanced) sollte Kontakt mit einem Techniker aufgenommen werden.
Nach der Einwahl erfolgte lediglich die Ansage, dass derzeit niemand zur Verfügung steht und dass man es später noch einmal versuchen sollte. Daraufhin wurden alle Verbindungen automatisch getrennt.

Da es sich hierbei um einen Mehrwertdienst handelt, über den kein Mehrwertinhalt abrufbar gewesen ist, widerspreche ich den Forderungen im Gesamtwert von 3,36 €, incl. MwSt.

Mit freundlichen Grüßen


Verärgerter

Kleinvieh macht auch Mist! ;)
 
Na dann, wie wäre es mit der Auskunft der Bundesbahn???

Oder ist das hier vielleicht eine verständliche Tarifauskunft???

Die Bahn schrieb:
ReiseService über 11 8 61

Über die Rufnummer 11 8 61 können Sie 24 Stunden an 365 Tagen kompetenten Service nutzen: mit allgemeinen Auskünften über Zugverbindungen und Fahrpreise im In- und Ausland sowie den Kauf von Fahrkarten und Reservierungen.

Für Ihren Anruf bei ReiseService über 11 8 61 gelten folgende Gebühren:

11 8 61 Auskunft der Bahn 25ct / 15 Sek.
Verbleib bei Telefonauskunft der Bahn 36ct / 15 Sek.
Ab Weiterleitung zum ReiseService
(Auskünfte über Zugverbindungen und Fahrpreise im In-und Ausland,
Kauf von Fahrkarten und Reservierungen) 6ct / 7,3 Sek.
Ab Weiterleitung zu anderen Services der Bahn 12ct/Min.

Alle Angaben sind Blocktarife inkl. USt. und gelten für Anrufe aus dem Festnetz der Deutschen Telekom.


"Auskunft der Bahn 25ct / 15 Sek. - Verbleib bei Telefonauskunft der Bahn 36ct / 15 Sek. " ???????????????


Ist da eigentlich die RegTP zuständig???
;)
 
Das verstößt wohl gegen die PAngV, weil neben der Taktung auch der Minutenpreis angegeben werden müsste. Das ist fast so doll, wie die "kumulierte Preisangabe", von der ich irgendwo schonmal gehört habe...

Da sollte sich eigentlich eine Verbraucherzentrale drum kümmern - aber vielleicht kommt ja noch eine echte Tarifansage zu Beginn des Telefonats...
 
Aka-Aka schrieb:
Ist da eigentlich die RegTP zuständig???
Ja - der sollte man unbedingt seine Bedenken zur Kenntnis geben und um eine Stellungnahme bitten.
In dem eingangs erwähnten "Fall", T-Online, wird neben dem Widerspruch auch die RegTP eingeschaltet.

Rex Cramer schrieb:
- aber vielleicht kommt ja noch eine echte Tarifansage zu Beginn des Telefonats...
Bei der Bahn kommt diese, habe ich erst vor kurzem mal genutzt und erlebt.
 
das ist ja nun wirklich nur im interesse des kunden bzw. des anrufenden bzw anrufers. so weiß dieser, dass momentan niemand zu erreichen ist.

es wäre ja betrügerisch, wenn sich der kunde minutenlang in der hotline (warteschleife) befindet und dann bei 01805.. nummer 12 cent/minute abgerechnet werden.

deshalb wird sogleich - wenn alle kundenberater beschäftigt sind - die leitung wieder getrennt (mit vorheriger ansage). so ist es bei allen hotlines, weil man auf eine schleife nicht verzichten kann, da der kunde meist nach mehrmaligem freizeichen wieder auflegt.

es wird wohl nicht so kommen, dass man 10 minuten freizeichen hört und dann den kundenberater dran hat.

oben genannter einspruch wird keinen erfolg haben. die mitarbeiter lachen schon jetzt über dieses gefasel des doch sehr schlauen einspruchsführers.

gruß
 
Zitat von Gast:
das ist ja nun wirklich nur im interesse des kunden bzw. des anrufenden bzw anrufers. so weiß dieser, dass momentan niemand zu erreichen ist. es wäre ja betrügerisch, wenn sich der kunde minutenlang in der hotline (warteschleife) befindet und dann bei 01805.. nummer 12 cent/minute abgerechnet werden.

Schon mal etwas von einem Besetztzeichen gehört? So etwas soll es auch geben! Dadurch erfährt man, dass im Moment kein Gesprächspartner zur Verfügung steht. Und kosten tut es auch nix.

OM
 
Gast schrieb:
...oben genannter einspruch wird keinen erfolg haben. die mitarbeiter lachen schon jetzt über dieses gefasel des doch sehr schlauen einspruchsführers.
Woher willst Du das wissen, das hier kein Erfolg zu erwarten ist? Selbst der Hotlinemitarbeiter, der die Positionen bereits ausgebucht hatte, so dass die Lastschrift gekürzt ist, war da der Meinung des verärgerten Schlaumeiers.
Sollen doch die Mitarbeiter lachen - die Prüfung der Angelegenheit ist jedenfalls nicht lächerlich.

Wie OM bereits schrieb - ein einfaches Besetztzeichen signalisiert dem Anrufer hinreichend, dass er es später noch einmal versuchen soll. Allein die Information, dass niemand erreichbar ist, ist es nicht wert, statt der üblichen 1,3 ct/Minute hier 12 ct für einen minderwertigen Inhalt zu berechnen.
Nun schaun wir mal, wie die T-Com, T-Online und die RegTP dazu stehen. Der Verärgerte wird den Schriftverkehr weiter zur Verfügung stellen.
 
Der eingangs erwähnte "Verärgerte" (oder ich nenne ihn jetzt ein besser den "Herrn Schlaumeier") hat sich auch an die RegTP gewandt und erhielt in dieser Angelegenheit folgende Antwort auf eine Beschwerde:

RegTP schrieb:
Sehr geehrter Herr Schlaumeier,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 25.04.2004, in dem Sie sich über eine unzureichende Verfügbarkeit einer von der T-Online angebotenen Servicerufnummer beschweren.

Erlauben Sie mir zunächst einige allgemeine Erläuterungen hinsichtlich des Zuständigkeitsbereichs meines Hauses. Der Gesetzgeber hat mit dem Telekommunikationsgesetz (TKG) vom 25. Juli 1996 die Aufgaben und Befugnisse der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post im Bereich der Telekommunikation festgelegt. Dieses Gesetz verfolgt das Ziel, durch sektorspezifische Regulierung den Wettbewerb zu fördern und flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen (Infrastrukturauftrag) zu gewährleisten. Nach § 71 S. 1 TKG überwacht die Regulierungsbehörde die Einhaltung dieses Gesetzes und der gemäß diesem Gesetz oder einer aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung ergangenen Auflagen, Anordnungen und Verfügungen. Nach allgemeiner Ansicht ist hiervon auch die Überwachung der Einhaltung von aufgrund des TKG erlassenen Rechtsverordnungen - insbesondere auch der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (TKV) mitumfasst.

Die Gestaltung der individuellen Leistungen unterliegt grundsätzlich dem unternehmerischen Gestaltungsspielraum des Anbieters. Das betrifft insbesondere die Bereiche Produktgestaltung, Qualität und Service, einschließlich Störungsbeseitigung, beim Erbringen von Telekommunikationsdienstleistungen. Der Anbieter veröffentlicht sein Leistungsangebot in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) seines Unternehmens. Verträge mit den Telekommunikationsdiensteanbietern unterfallen dem Privatrecht.

Eine allgemeine Fach- und Rechtsaufsicht über Telekommunikationsunternehmen hat mir der Gesetzgeber nicht eingeräumt. Insofern steht es mir nicht zu, direkten Zugriff auf Kundenunterlagen bei diesen Unternehmen zu nehmen und ich habe auch gegenüber diesen kein Weisungs-recht hinsichtlich des Vorgehens im kundenbezogenen Einzelfall sowie dessen Geschäftsgebaren und Serviceleistungen.

Zu der für Servicehotlines häufig genutzten (0)180er-Rufnummerngasse gestatten Sie mir bitte nachfolgende Hinweise.

Der Rufnummernbereich (0) 180 wurde im Rahmen der Strukturierung und Ausgestaltung des Nummernraumes mit BMPT-Amtsblattverfügung 302/1997 (Amtsblatt-Nr. 34/97 v.17.12.97) für "Shared Cost"-Dienste zur Verfügung gestellt.

Diese Dienste sind dadurch gekennzeichnet, dass bei ihrer Inanspruchnahme das für die Verbindung zu entrichtende Entgelt grundsätzlich aufgeteilt vom Anrufenden und vom Nutzer der Nummer gezahlt wird. Dies bedeutet auch, dass vom Anrufenden kein Entgelt erhoben werden darf, das an den Nutzer der Nummer (hier die T-Online International AG) ausgezahlt wird.

Verbindungsentgelte, die Anrufer bei der Nutzung von „Shared Cost"-Diensten zu zahlen haben, sind nicht reguliert, Das heißt, jeder Netzbetreiber kann grundsätzlich nach eigenem Ermessen festlegen, wie hoch der Preis für den Anrufer bei ihm ist.

Die Netzbetreiber haben sich im Arbeitskreis Nummerierung und Netzzusammenschaltung verständigt, die Verbindungen zu Servicerufnummern (0)180 so zu tarifieren, dass der Kunde die Verbindungsentgelte des Teilnehmernetzbetreibers zu bezahlen hat.

Die vom Teilnehmernetzbetreiber (hier: Deutsche Telekom AG) erhobenen Entgelte sind aus den jeweils geltenden AGB/Preislisten ersichtlich.

Eine Einflussnahme der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post oder des Netzbetreibers dahingehend, welche technischen Ausstattungen (Anzahl von Abfrageplätzen, Anrufbeantworter, Besetztansagen o.ä.) der Diensteanbieter der 01 80er-Nummer zur Rufannahme bereit hält oder wie diese ankommende Rufe verarbeiten, ist aus telekommunikationsrechtlicher Sicht nicht gegeben.

Da in Ihrem Fall kein telekommunikationsrechtlicher Sachverhalt zur Klärung vorliegt, sondern rein vertragsrechtliche Aspekte zu bewerten sind, kann ich für Sie leider keine weitere Hilfestellung geben.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre RegTP.
Fazit: der RegTP ist es egal, welcher Inhalt (oder auch nicht) über 0180er Mehrwertnummern abgerechnet wird. Es besteht keine Rechtsaufsicht durch die Behörde. Der streitsame Endkunde wird auf die Durchsetzung seiner privaten Rechte verwiesen.

Die T-Com hat inzwischen, trotz gesetztem Einwand und schriftlichem Widerspruch, den vollständigen Rechungsbetrag eingezogen - das Telefonat mit der Hotlinemitarbeiterin war wohl mal wieder fruchtlos.

Herr Schlaumeier verzichtet nun darauf, die Lastschrift zurück gehen zu lassen und nur den unstrittigen Betrag zu bezahlen. Er vertraut darauf, dass man sich bei der T-Com mit seinem Widerspruch beschäftigt und ihm eine Gutschrift zur Verfügung stellt.
Zur Erinnerung, es geht nur um 3,36 €. Allein die Rücklastschrift würde dem streitsüchtigen Herrn Schlaumeier 4 € kosten und diese zu verhandeln ist sehr müßig.

Als nächstes ist nun die T-Com am Zuge, schaun mar mal, was da nun nächstens kommt.
 
Reducal schrieb:
Die T-Com hat inzwischen, trotz gesetztem Einwand und schriftlichem Widerspruch, den vollständigen Rechungsbetrag eingezogen ...
Herr Schlaumeier verzichtet nun darauf, die Lastschrift zurück gehen zu lassen und nur den unstrittigen Betrag zu bezahlen. Er vertraut darauf, dass man sich bei der T-Com mit seinem Widerspruch beschäftigt ...
???

Ich denke, wenn Herr Schlaumeier seinem Namen gerecht werden will, sollte er genau das tun: zurückbuchen lassen. Das kostet nur die Telekom was (ca. 7 €), und das ist das probate Mittel bei frechen, eigenmächtigen Abbuchungen. Wenn das anders vereinbart wurde (und sogar schriftlich vorliegt), kann die Telekom die Gebühr auch unter keinen Umständen zurückverlangen, - gleich wie man sich in der strittigen Sache einigt. Auf die Fairness der Telekom zu setzen halte ich hingegen eher für riskant ...
 
Widererwartend hat sich bei dem Herrn Schlaumeier die RegTP nochmals gemeldet. Der Tenor des Schreibens ist zwar gleich dem ersten Brief, aber während damals die Verbraucherschutzstelle Berlin geantwortet hatte, war es nun der zuständige Referatsleiter in Bonn persönlich.
RegTP schrieb:
Beschwerde zur Nutzung der 0180 5 252033

Sehr geehrter Herr Schlaumeier,

vielen Dank für Ihr Schreiben vom 25.04.2004. Sie fragen an, ob es zulässig ist, dass für den Anruf bei einer 01 80er Hotline von T-Online 12 Cent pro Anruf erhoben werden, wenn nur ein Ansagetext gespielt wird, dass der Anruf derzeit nicht entgegen genommen werden kann. Sie bezweifeln dies vor allem, weil bei (0)180er Rufnummern Verbindungsentgelte genommen werden, die weit über denjenigen von Orts- oder Ferngesprächen liegen.

Gegebenenfalls bitten Sie um mein Tätigwerden.

(0)180er Rufnummern werden von der Regulierungsbehörde für sog. Shared-Cost-Dienste (SCD) bereitgestellt. Das sind Telekommunikationsdienstleistungen; die durch eine bundesweit einheitliche Dienstekennzahl identifiziert werden. Bei der Inanspruchnahme von SCD wird das für die Verbindung zu entrichtende Entgelt grundsätzlich aufgeteilt vom Anrufenden und vom Nutzer der Nummer gezahlt. Vom Anrufenden darf kein Entgelt erhoben werden, das an den Nutzer der Nummer ausgezahlt wird.

Vorgaben dazu, ob und weiche Dienstleistung bei Anwahl der Rufnummer auf Seiten des Angerufenen erbracht wird, unterliegt nicht meiner Aufsicht. Soweit T-Online die Rufnummer für eine Hotline nutzt und dabei bei fehlenden freien Mitarbeitern den Anruf nicht als besetzt abweist, sondern annimmt und eine kostenpflichtige Ansage abspielt, ist dies telekommunikationsrechtlich nicht zu beanstanden.

Die Höhe des Entgeltes richtet sich nach dem Tarif Ihres Teilnehmernetzbetreibers für Verbindungen zu (0)180er Rufnummern. 12 €-Cent sind dabei in der Gasse (0) 180 5 der branchenübliche Tarif.

Soweit Sie sich dagegen wenden wollen, dass die angebotene Hotline eine kostenpflichtige und daher kundenunfreundliche Ansage schaltet oder insgesamt eine andere kostengünstigere Rufnummerngasse für ihre Hotline wählen sollte, bleibt es Ihnen unbenommen sich mit ihrer Beschwerde an T-Online zu wenden.


Mit freundlichen Grüßen

RegTP

Während sich die RegTP rührend um die Befindlichkeit des Beschwerdeführers kümmert und die Antworten durchaus einleuchtend und akzeptabel sind, kam von der T-Com bislang noch nichts. Eine zurückhaltende Anfrage des Beschwerdeführers bei der Rechungshotline ergab, dass der Vorgang in Bearbeitung sei. Er wurde vorerst erneut vertröstet und darum gebeten, den Lastschriftbetrag nicht zurück zu buchen, um dadurch weitere Kosten zu verhindern. Nun, letztendlich sind dafür ja noch vier Wochen Zeit.
 
Um dieses Thema nicht ohne Happyend im Ranking abgleiten zu lassen, hier noch die abschließende Information:

Herr Schlaumeier hat von der T-Com schriftlich Bescheid bekommen, dass man auf das Verbindungsentgeld nicht verzichtem möchte. Daraufhin sendete er nochmals einen etwas teifgreifenderen Brief an die T-Com und bot an, die Hälfte der Forderung (1,68 €) zu übernhemen. Gleichzeitig entzog er für die Zukunft die Einwilligung zum Lastschriftverfahren, um seine Folgerechnungen/Abbuchungen besser im Griff zu haben und erklärte schon immer mal, dass er sich einem Mitbewerber der T-Com angenähert habe.
Die T-Com akzeptierte in einem abschließenden Schreiben die Kürzung der Forderung aber ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und schrieb nun den o. g. Betrag auf der Folgerechnung gut.

Hiermit sei insbesondere dem "Gast" ein freundlicher Abwink gezeigt!
Gast schrieb:
....oben genannter einspruch wird keinen erfolg haben. die mitarbeiter lachen schon jetzt über dieses gefasel des doch sehr schlauen einspruchsführers.
 
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