Lotteriegewinn unter 0190-851178 abrufen?

A

Anonymous

Per Bandansage wird dazu aufgefordert, unter 0190-851178 zurückzurufen. Man habe in einer Lotterie eine fünfstellige Summe gewonnen.
Bekannt?
 
Nur bevor jemand so ne Idee bekommt (jetzt nicht blind loslegen, Leute!!):

Seit 2000 gibt es - vielleicht hat's jemand gehört - § 661a BGB (Einklagbarer Gewinn bei Bekanntgabe eines Gewinns). Hiernach kann ein Verbraucher (!) einen Gewinn einklagen, der ihm mitgeteilt wird. Die berühmten Briefe "Sie haben schon gewonnen" können also eingeklagt werden.

Das gilt nicht bei telefonischen Gewinnzusagen! Diese Art der Mitteilung ist nicht vom Gesetz umfasst!

Nur dass nicht jemand denkt, er sei schlauer als die DTMS ...
 
@katzenhai

Das gilt nicht bei telefonischen Gewinnzusagen! Diese Art der Mitteilung ist nicht vom Gesetz umfasst!

welche rechtlichen möglichkeiten bleiben dann, gegen diese offensichtliche abzocke vorzugehen? ich meine, jetzt mal abgesehen von einschaltung der wettbewerbszentrale und bitte um umklemmung der 0190-nummer wegen missbrauchs?
 
sascha schrieb:
welche rechtlichen möglichkeiten bleiben dann, gegen diese offensichtliche abzocke vorzugehen? ich meine, jetzt mal abgesehen von einschaltung der wettbewerbszentrale und bitte um umklemmung der 0190-nummer wegen missbrauchs?

Versuchter Betrug? Gewerbsmäßiger Betrug? Geldwäsche durch DTMS?
Wer steckt denn dahinter?
 
Es gibt noch den allgemeinen Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB - wer unerlaubtes gegen mich tut, kann von mir auf Unterlassung angegangen werden. Für Verbraucher gilt dies u.a., wenn eine sog. "Kaltakquise" durchgeführt wird, also einfach mal so ne Werbung über das Telefon.
Es muss aber eine Wiederholungsgefahr bestehen, damit ein Unterlassungsanspruch tituliert werden kann - und hier hakt's spätestens.
Kurzum: Es gibt rechtliche Möglichkeiten, aber die kosten Geld und Nerven - einfach (wie bei Spam) "weg klicken" ist daher das Sinnvollere.
 
Anonymous schrieb:
Versuchter Betrug? Gewerbsmäßiger Betrug?

http://dejure.org/gesetze/StGB/263.html
§ 263
Betrug

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen,
das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder
durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Bin zwar nur juristischer Laie, aber ich denke doch, daß der Tatbestand bereits bei dem Versuch zutrifft.

Es werden falsche Tasachen vorgespiegelt, um sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen. Falls das kein
Betrug(sversuch) ist, bitte ich im Aufklärung, was das dann sein soll: grober Unfug, ein schlechter Scherz?
tf
 
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