LG Düsseldorf bestätigt Unwirksamkeit der Werbeklausel

Tonguru

Mitglied
In Ergänzung zu

http://forum.computerbetrug.de/showthread.php?t=43408

berichtet heise heute über einen weiteren Fall, der die "Einverständnisklausel" außer Kraft setzt:

http://www.heise.de/newsticker/meldung/86749

...nur solche Personen zu kontaktieren, für die eine Einwilligungserklärung vorliege. Im Falle des angerufenen Mitarbeiters des Klägers habe dieser eine Postkarte zur Teilnahme an einer Verlosung ausgefüllt. Den dort vorhandenen Textzusatz "Bitte informieren Sie mich über weitere Angebote und Gewinnmöglichkeiten per Telefon (gegebenenfalls streichen)" habe der Betroffene nicht durchgestrichen.
...
Ohnehin reiche dies nicht aus, um ein generelles Einverständnis mit Telefonanrufen zu Werbezwecken zum Ausdruck zu bringen. Denn mit dem Ausfüllen einer Teilnahmekarte an einem konkreten Gewinnspiel verbinde der Betroffene nicht "das Bewusstsein, irgendeine Erklärung zu anderen Sachverhalten abzugeben". Dies gelte umso mehr, wenn sich ein solcher Satz im "Kleingedruckten" befinde.

In den Kommentaren wurde ich auf einige nette Links aufmerksam:

http://www.telefonpaul.de
http://www.nicht-anrufen.de

:-p

Weiter so!
 
AW: LG Düsseldorf bestätigt Unwirksamkeit der Werbeklausel

Hier gehts direkt zum Urteil des LG Düsseldorf.

Sehr lesenswerte Entscheidung, danke für den Hinweis!

Eine Passage der Entscheidung ist meiner Meinung nach auch eine gute Argumentationshilfe in Auseinandersetzungen wegen angeblichen Verträgen, die durch das Ausfüllen von Gewinnspielmasken zustande gekommen sein sollen:

LG Düsseldorf schrieb:
Zum Einen dürfte dem von der Beklagten als Zustimmung gewerteten Satz schon nicht die Bedeutung einer Willenserklärung zuzumessen sein, weil der Verbraucher mit dem Ausfüllen einer Teilnahmekarte an einem konkreten Gewinnspiel nicht das Bewusstsein hat, irgendeine Erklärung zu anderen Sachverhalten abzugeben. Dies gilt umso mehr, wenn sich ein solcher Satz im "Kleingedruckten" befindet.

Zwar dürfte den Teilnehmern an solchen Kombinationen z.B. aus Herkunftsabfrage (mit wem bist Du verwandt?) und Gewinnspiel noch bewusst sein, dass sie neben dem Gewinnspiel auch eine Abfrage der angebotenen Datenbank starten. Dass hiermit zusätzlich noch ein entgeltlicher Jahresvertrag zustande kommen soll, wird den Verbrauchern jedoch nicht bewusst sein, so dass mangels einer auf den Abschluss eines entgeltlichen Vertrags gerichteten Willenserklärung keine vertragliche Verpflichtung zur Zahlung der Gegenleistung begründet wird.
 
AW: LG Düsseldorf bestätigt Unwirksamkeit der Werbeklausel

ht*p://w*w.sponsorads.de/click.php?u=12677&s=59789&c=11

Das ist wirklich 'n Hammer.

Prüfe jetzt deine Verwandtschaft mit Freunden und Prominenten und gewinne ein tolles Familienfest im Wert von 5000 Euro
...
Durch Betätigung des Button "Names- und Ahnenforschung starten" beauftrage ich Genealogie.de, mich für den Zugang zur Genealogie.de - Datenbank freizuschalten. Der einmalige Preis für einen 12-Monats-Zugang zu unserer Datenbank beträgt 60 € inkl. gesetzlicher Mehrwertssteuer.

Natürlich erst zu sehen, wenn gescrollt wurde.
Erinnert mich an Dialer-Zeiten.

Die Teilnahme an einem Gewinnspiel darf nicht von einem Kauf abhängig gemacht werden, § 4 UWG:

Unlauter im Sinne von § 3 handelt insbesondere, wer
...
- bei Preisausschreiben oder Gewinnspielen mit Werbecharakter die Teilnahmebedingungen nicht klar und eindeutig angibt;
- die Teilnahme von Verbrauchern an einem Preisausschreiben oder Gewinnspiel von dem Erwerb einer Ware oder der Inanspruchnahme einer Dienstleistung abhängig macht, es sei denn, das Preisausschreiben oder Gewinnspiel ist naturgemäß mit der Ware oder der Dienstleistung verbunden
 
AW: LG Düsseldorf bestätigt Unwirksamkeit der Werbeklausel

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AW: LG Düsseldorf bestätigt Unwirksamkeit der Werbeklausel

Frage an die Juristen: Auf den einschlägigen Seiten wird ja regelmäßig mit tollen Verlosungen geworben, von der X-Box über Bierzapfanlagen bis hin zu Partys etc. In Einzelfällen wird sogar eine Million Euro ausgelobt. Man hört aber natürlich nie mehr etwas von glücklichen Gewinnern.

Gibt es eigentlich einen Rechtsanspruch darauf zu erfahren, wer den ausgelobten Preis gewonnen hat? Ob er ihn auch tatsächlich erhalten hat? Ob es sich nicht zufällig um Freund/Bruder/Inkasso-Kumpel der verlosenden Person handelt?

Oder umgekehrt: Kann ich hier morgen behaupten, ich verlose einen BMW Z4 unter allen, die sich im Forum anmelden - und es es muss nie zu solch einer Verlosung kommen?
 
AW: LG Düsseldorf bestätigt Unwirksamkeit der Werbeklausel

Wenn man gründlich sucht, findet man natürlich einen Hinweis, dass auch ohne Vertrag am Gewinnspiel teilgenommen werden kann (sog. "Entkopplung").

Ob die Entkopplung in diesem Fall wirksam ist oder wegen des eher entfernt platzierten Hinweises unwirksam, sollen bitteschön Mitbewerber und klagebefugte Verbände gegebenenfalls gerichtlich klären lassen. Dem bereits betroffenen Verbraucher bringt diese Frage jedenfalls nichts.

Ge*******.de - Gewinnspiel
Familienfest im Wert von 5000 € gewinnen - oder 5000 € auf die Hand
Unter allen Teilnehmern von www.ge*******.de verlosen wir ein tolles Familienfest im Wert von 5000 € ! *
Wir organisieren ein perfektes Fest, Unterkunft, Verpflegung, Unterhaltung, uvm. - natürlich nach Ihren Wünschen.
Alternativ können Sie sich die 5000 € auch Bar auszahlen lassen !

*) Alternative Teilnahme auch per Postkarte

Ge******* Ltd.
******er Landstraße 338
D-6***** ********
Stichwort: Ge*******.de - Gewinnspiel

Für weitere Informationen schauen Sie bitte in die AGB und Verbraucherinformationen unter III !

III. Teilnahmebdingungen Gewinnspiel Ge******.de der Ge****** Ltd.

1. Beschreibung
Ge******.de veranstaltet ein kostenloses Gewinnspiel unter allen dafür angemeldeten Teilnehmern, für das die nachfolgenden Spielregeln gelten. Verlost wird ein Familienfest im Wert von 5000 €, alternativ 5000 € - Barauszahlung !

2. Anmeldung, Teilnahmeberechtigung, Einsendeschluss

Teilnahmeberechtigt sind Personen die ihren ständigen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland, Österreich oder Schweiz haben. Ausgenommen von der Teilnahme sind Mitarbeiter, Bevollmächtigte, Rechtsnachfolger der Betreiber sowie alle mit dem Betreiber verbundenen Gesellschaften sowie der jeweiligen Familienmitglieder und die Geschäftsführung.
Die Teilnahme erfolgt durch die – gegebenenfalls kostenpflichtige – Vermittlung Dritter
oder kostenlos durch Übersendung einer ausreichend frankierten Postkarte, die Name und Adresse des Teilnehmers sowie den Teilnahmewunsch an der Gewinnverlosung enthält.

Die Postkarte ist zu senden an:


Ge******* Ltd.
******* 338
D-*******
Stichwort: Gewinnspiel Ge*****.de

Einsendeschluss ist der 01.01.2008

3. Spielkonditionen

Jeder Teilnehmer darf an dem Gewinnspiel nur einmal teilnehmen.
Um an der Verlosung der Gewinne teilzunehmen, muss man nicht die Dienstleistungen der Ge****** Ltd. über die Webseite „Ge******.de“ in Anspruch nehmen.
Der Gewinner wird nach Einsendeschluss von der Ge****** Ltd. durch Losziehung ermittelt.
Die Gewinner werden vom Betreiber schriftlich und per Email benachrichtigt
und können unter ihrem Pseudonym auf Genealogie.de veröffentlicht werden.

4. Disqualifizierung / Ausschluss

Ge******* Ltd. hat das Recht, Teilnehmer zu disqualifizieren und von der zukünftigen Teilnahme an der Verlosung auszuschließen. Ausgeschlossen werden Personen:
- die sich unerlaubter Hilfsmittel bedienen oder sich anderweitig durch Manipulation der ordnungsgemäßen Durchführung des Gewinnspiels Vorteile verschaffen. Gegebenenfalls können in diesen Fällen auch nachträglich Gewinne aberkannt und zurückgefordert werden.
- die schuldhaft gegen die Teilnahmeregeln verstoßen und/oder sonst in unfairer oder unlauterer Weise versuchen, die Verlosung zu beeinflussen, insbesondere durch Störung, Bedrohung oder Belästigung von Mitarbeitern oder anderen Teilnehmen.
- die unrichtige Teilnehmerangaben machen.

5. Preisverleihung

Die Sachpreise werden vom Betreiber, dem jeweiligen Kooperationspartner/Sponsor oder bevollmächtigten Dritten per Paketdienst, Post oder Spedition an die von den Gewinnern anzugebende Postadresse versendet. Innerhalb der Bundesrepublik Deutschland erfolgt die Lieferung der Gewinne frei Haus. Sollten zusätzlich Transportkosten und/oder Zölle entstehen, hat der Gewinner diese Kosten zu tragen. Leistungsort bleibt auch im Blick auf die Übernahme der Versendungskosten der Sitz des Betreibers. Der Gewinner hat Sorge zu tragen, dass er anwesend ist und sollte daher zusätzlich eine Ersatzadresse in seiner unmittelbaren Umgebung benennen,
an welche der Gewinn im Fall der Abwesenheit geliefert werden kann.
Für den Fall, dass die Lieferung per Spediteur erfolgt,
wird dieser mit dem Gewinner einen Liefertermin zu vereinbaren.
Regelmäßige Anlieferungszeit ist montags bis freitags zwischen 8.00 und 18.00 Uhr.
Kann unter den angegebenen Adressen des Gewinners niemand angetroffen werden,
wird eine Nachricht hinterlassen. Dadurch entstehende Extrakosten einer erneuten Anlieferung hat der Gewinner in diesem Fall selbst zu tragen.
Ist die Übermittlung des Gewinnes nicht oder nur unter unzumutbaren Umständen möglich,
so erhält der Gewinner einen gleichwertigen Ersatz. Eine Barauszahlung der Sachgewinne oder eines etwaigen Gewinnersatzes ist in keinem Falle möglich.
Der Gewinnanspruch oder Gewinnersatz kann nicht an Dritte abgetreten werden.

6. Preisbeschreibung

Die auf den Seiten von Ge*******.de als Preis dargestellten Gegenstände und Leistungen sind nicht in jedem Fall mit dem gewonnenen Gegenstand identisch. Abweichungen hinsichtlich Form, Farbe, Modell, Fabrikat, Baujahr, Erscheinungsdatum, Auflage und ähnlicher Umstände können auftreten und begründen keine Gewährleistungsansprüche des Teilnehmers. Ge****** Ltd. hat das Recht, einen dem als Preis präsentierten Gegenstand gleichwertigen Gegenstand mittlerer Art und Güte auszuwählen.

7. Gewährleistung / Haftung

Der Betreiber wird mit der Übergabe der Gewinne von allen Verpflichtungen frei, die sich mit der Durchführung des Gewinnspiels ergeben, sofern sich nicht aus diesen Regelungen bereits ein früherer Zeitpunkt ergibt. Für Sach- oder Rechtsmängel an den von Kooperationspartnern zur Verfügung gestellten Gewinnen haftet der Betreiber nur im Rahmen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Gleichermaßen ist eine Haftung für den Fall der Insolvenz eines Partners und den Folgen ausgeschlossen, die sich dadurch für die Durchführung des Gewinnspiels ergeben.

Einen Anspruch auf Auskunft, ob man gewonnen hat, hat man wohl nicht, wenn ich Zeit finde, schau ich aber noch mal nach.
 
AW: LG Düsseldorf bestätigt Unwirksamkeit der Werbeklausel

Was mich interessieren würde, angesichts der juristischen Fragen, wäre die nach dem Berufsstand des Initiators von Genealogie.de. Ist nun endlich das belegte Jurastudium erfolgreich abgeschlossen oder hängt es an einem Nagel wo es hin gehört?
 
AW: LG Düsseldorf bestätigt Unwirksamkeit der Werbeklausel

Wenn man gründlich sucht, findet man natürlich einen Hinweis, dass auch ohne Vertrag am Gewinnspiel teilgenommen werden kann (sog. "Entkopplung").

Die Fragestellung war eine andere. Ich möchte wissen ob die ausgelobten Preise auch tatsächlich ausgespielt werden - und wer sie bekommt/bekommen hat.
 
AW: LG Düsseldorf bestätigt Unwirksamkeit der Werbeklausel

§ 661a BGB...

Ich hab ne Rechtsschutzversicherung ohne Selbstbehalt und mein Anwalt macht auch solchen Kleinkram für mich, nur Gewinnzusagen übernimmt die Rechtsschutzversicherung leider nicht.
 
AW: LG Düsseldorf bestätigt Unwirksamkeit der Werbeklausel

Frage an die Juristen: Auf den einschlägigen Seiten wird ja regelmäßig mit tollen Verlosungen geworben, von der X-Box über Bierzapfanlagen bis hin zu Partys etc. In Einzelfällen wird sogar eine Million Euro ausgelobt. Man hört aber natürlich nie mehr etwas von glücklichen Gewinnern.

Gibt es eigentlich einen Rechtsanspruch darauf zu erfahren, wer den ausgelobten Preis gewonnen hat? Ob er ihn auch tatsächlich erhalten hat? Ob es sich nicht zufällig um Freund/Bruder/Inkasso-Kumpel der verlosenden Person handelt?

Oder umgekehrt: Kann ich hier morgen behaupten, ich verlose einen BMW Z4 unter allen, die sich im Forum anmelden - und es es muss nie zu solch einer Verlosung kommen?

Das möchte ich jetzt bitte auch wissen - und Sascha!! den BMW Z4 möchte dann bitte ICH haben :)
 
AW: LG Düsseldorf bestätigt Unwirksamkeit der Werbeklausel

erneuter Hinweis auf § 661 BGB, und auch auf § 661 BGB
hä....???


Aber wohl dem, der ein BGB zur Hand hat ....
und es versteht:

§ 661 BGB (2): " Die Entscheidung darüber, ob eine innerhalb der Frist erfolgte Bewerbung der Auslobung entspricht oder welche von mehreren Bewerbungen den Vorzug verdient, ist durch die in der Auslobung bezeichnete Person, in Ermangelung einer solchen durch den Auslobenden zu treffen. Die Entscheidung ist für die Beteiligten verbindlich."

Als Nichtjurist(in) musste ich das viermal lesen um es einmal ansatzweise zu verstehn.

Vielen Dank Friedrich, sehr hilfreich! :rolleyes:
 
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