http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2005&Sort=3&nr=33658&pos=10&anz=1734&Blank=1.pdf - BGH schrieb:
Ein Vertrag über Telekommunikationsdienstleistungen kommt dadurch zustande, dass ein Mehrwertdiensteanbieter durch die Bereithaltung seiner Leistung im Telekommunikationsnetz eine Realofferte (Angebot) abgibt und der Anschlußnutzer (gegebenenfalls im Namen des Anschlußinhabers) diese Realofferte regelmäßig zumindest schlüssig durch die Anwahl einer bestimmten 0900-Nummer am Telefongerät oder am Computer annimmt (Annahme).
Dadurch tritt neben den als Dauerschuldverhältnis zu qualifizierenden Telefondienstvertrag mit dem Teilnehmernetzbetreiber ein weiteres Rechtsverhältnis mit dem Anbieter eines Mehrwertdienstes hinzu.
Zwischen dem Anschlußnutzer und dem Verbindungsnetz- und Plattformbetreiber kommt kein Vertrag zustande. Wenn die Mitwirkung des Betreibers an der Herstellung der Verbindung zwischen dem Anschluß des Nutzers und dem Mehrwertdienst nach außen nicht deutlich wird, fehlt es bereits an einem erkennbaren Angebot. Der Anwahl einer Mehrwertdienstenummer ist auch nicht der objektive Erklärungswert zu entnehmen, daß der Nutzer nicht nur mit dem Mehrwertdiensteanbieter, sondern auch mit dem Verbindungsnetz- und Plattformbetreiber eine (entgeltliche) vertragliche Beziehung begründen will. Dem durchschnittlich verständigen und informierten Telefon- und Internetnutzer ist nicht bewußt, daß die Verbindung zu dem Mehrwertdienst durch zwischengeschaltete Leistungserbringer hergestellt wird, so dass seine Willenserklärung einen zwischengeschalteten Leistungserbringer regelmäßig nicht beinhaltet. Selbst wenn der Anschlußnutzer mit der Einbeziehung von Verbindungsnetz- und Plattformbetreibern in die Verbindungskette rechnet, umfasst seine Willenserklärung nicht den Vertragsschluss mit Personen, die sich ihm als technisch notwendige Erfüllungsgehilfen des Mehrwertdiensteanbieters darstellen. Der Anrufende will erkennbar nur mit einer Person einen Vertrag über die Nutzung der Mehrwertdienstenummer schließen.