Amtsgericht Krefeld 2 C 157/06:
Die Beteiligten streiten sich um Verbindungsentgelte für Dialeranwahlen aus 2005. Trotz des Hinweises des Beklagten, dass die Haltezeit von Dialerprogrammen des betreffenden Herstellers in der Datenbank der Bundesnetzagentur nicht sehr hoch ist, wurde Mahnbescheid beantragt.
Dem strittigen Dialer ist seit einigen Wochen bestandskräftig die Registrierung entzogen, es wurde von der Bundesnetzagentur ein Inkassoverbot angeordnet. Der Beklagte beantragte die Durchführung des strittigen Verfahrens. Trotz des Inkassoverbotes wurde die Klage von der Gegenseite sodann begründet.
Auch dieses Problem ist jedoch nunmehr gelöst, die Klage wurde zurückgenommen, mit der Folge, dass die Telefongesellschaft die Kosten tragen muss.
Abzuwarten bleibt, ob die geforderte Verzichtserklärung rechtzeitig eintrifft sonst geht es weiter mit einer negativen Feststellungsklage.
Die Beteiligten streiten sich um Verbindungsentgelte für Dialeranwahlen aus 2005. Trotz des Hinweises des Beklagten, dass die Haltezeit von Dialerprogrammen des betreffenden Herstellers in der Datenbank der Bundesnetzagentur nicht sehr hoch ist, wurde Mahnbescheid beantragt.
Dem strittigen Dialer ist seit einigen Wochen bestandskräftig die Registrierung entzogen, es wurde von der Bundesnetzagentur ein Inkassoverbot angeordnet. Der Beklagte beantragte die Durchführung des strittigen Verfahrens. Trotz des Inkassoverbotes wurde die Klage von der Gegenseite sodann begründet.
Auch dieses Problem ist jedoch nunmehr gelöst, die Klage wurde zurückgenommen, mit der Folge, dass die Telefongesellschaft die Kosten tragen muss.
Abzuwarten bleibt, ob die geforderte Verzichtserklärung rechtzeitig eintrifft sonst geht es weiter mit einer negativen Feststellungsklage.
