Internet-Clearing / RegTP / tscore

cicojaka

Mitglied
Gute Nachrichten für alle Betroffenen von Einwahlen des tscore-Dialers über die Nummern 0193-

hier in den Nachrichten


Schon im April 2003 hatte die RegTP eine eindeutige Position zu Einwahlen über 0193 .

Es ist sehr erfreulich, dass so nach und nach reagiert zu werden scheint...


Warum die deutschen Gesetze so eklatant unzureichend sind, ist eigentlich ein Rätsel (oder eben auch nicht).


Eine FRage, die gerade im Zusammenhang mit der Langsamkeit der RegTP eine Rolle spielt, ist die Frage nach der Rückwirksamkeit der Beschlüsse.

Zu diesem THema ein Zitat aus der Bundestagsanhörung:

RegTP schrieb:
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung schafft zudem
in begrüßenswerter Weise erstmals eine Generalklausel
zur Missbrauchsaufsicht (§ 40 TKG-E) und
gestaltet im Sinne größerer Rechtssicherheit und
Rechtsklarheit die Missbrauchstatbestände näher aus.
Problematisch erscheint, dass nach § 41 Abs. 1 Satz 1
TKG-E nur eine Abschöpfung von Mehrerlösen
möglich sein soll, die nach Zustellung einer Untersagungsverfügung
erzielt wurden, und nicht aller unrechtmäßigen
Mehrerlöse, wie noch nach dem Referentenentwurf
vom 30.04.2003. Dies hat zur Folge,
dass bis zu einer Regulierungsentscheidung erzielte
Mehrerlöse im Unternehmen verbleiben. Durch die
Mehrerlösabschöpfung werden damit keine Anreize
gesetzt, von vornherein ein missbräuchliches Verhalten
zu unterlassen. § 41 Abs. 1 S. 1 TKG-E sollte deshalb
wie folgt gefasst werden:
"Hat ein Unternehmen vorsätzlich oder fahrlässig
durch ein Verhalten, das die Regulierungsbehörde
mit einer Verfügung nach § 40
Abs. 4 untersagt hat, einen Mehrerlös erlangt,
so ordnet die Regulierungsbehörde nach Eintritt
der Unanfechtbarkeit der Verfügung an,
dass das Unternehmen einen diesen Mehrerlös
entsprechenden Geldbetrag an die Regulierungsbehörde
abführt (Mehrerlösabschöpfung)."

Könnte mir mal jemand erklären, was das bedeutet???


Oder das hier:

RegTP schrieb:
Die Vorschrift des § 65 TKG-E enthält im Übrigen
keine Ermächtigung bestimmte Kategorien von Dialern
zu verbieten. Damit hat die Regulierungsbehörde
kein Instrument beispielsweise Dialer zu verbieten, die
sich nach der Anwahl einer Mehrwertdiensterufnummer
spurlos vom Rechner des Benutzers entfernen, so
dass dieser keine Möglichkeit einer nachträglichen
Überprüfung des Dialers mittels der Dialerdatenbank
der Reg TP hat.

Ist das wahr? Haben die tatsächlich eine Regulierungsbehörde geschaffen, die so handlungsunfähig ist? KANN die RegTP also zB bei "Selbstlöschern" gar nicht allen "Selbstlöschern" die Registrierung entziehen (--> Easybilling) - Oder ist das überholt???

(Quelle: Die äußerst aufschlussreiche Ausschussdrucksache 15(9)949 des Deutschen BUndestags vom 6.2.2004)
 
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