Inkassoverband distanziert sich von „DOZ Deutsche Zentral Inkasso“

Diese Angstmasche übertrifft alles bisher Dagewesene in der Beitreibung zweifelhafter Forderungen.

http://www.google.de/#sclient=psy&h...c.r_pw.&fp=642ee43b239a9783&biw=1319&bih=1079

Man liest also überall im Internet:
Deutsche Zentral Inkasso GmbH: Schuldner für 6 Monate in Haft
Das finden also Kinder, Jugendliche und Rechtsunerfahrene, die von den Inkassobanditen mit Mahndrohschreiben "beglückt" werden und un Suchmaschinen nach dem Absender suchen.

Es schürt unterschwellig Ängste, eine Zahlungsverweigerung könnte in der Konsequenz zu Gefängnisstrafen führen.

Ich unterstelle hier die kalkulierte Absicht der panischen Angsterzeugung. Wer solche Meldungen in alle Newsportale reinmüllt, will, dass diese Botschaft genau in dieser Art gedeutet wird.

Tatsächlich ist schlicht nichts passiert. Ein Mahndrohschreiben kommt zurück zum Absender, weil der Empfänger keine Gelegenheit zur Annahme des Briefes hat.

Wann greifen unsere Behörden endlich ein?

Aktuell schreibt die Verbraucherzentrale Brandenburg: http://www.vzb.de/UNIQ131307854627365/link918101A.html

Fast könnte man meinen, die Deutsche Zentral Inkasso wolle ausdrücklich zur derzeit laufenden bundesweiten Sammlung von Beschwerdefällen über unberechtigte Inkassoforderungen bei den Verbraucherzentralen beitragen - liefert das hier bereits bekannte Unternehmen dieser Tage doch zahlreiche Beispiele. Mit einem Mahnschreiben fordert sie für die angebliche Inanspruchnahme der Internetseite outlets.de sowie Kosten für Mahnung und Inkasso, so dass aus den rund 96 Euro am Ende rund 160 Euro werden - auf den
Gerichtsweg mit "unverhältnismäßig hohen Kosten" wird gleich noch
hingewiesen. Erinnert sei hier an mehrere Warnungen der Verbraucherzentrale vor unberechtigten Rechnungen von outlets.de, weil in vielen Fällen auf der Internetseite nicht deutlich auf Nutzungskosten hingewiesen worden war.
 
Dabei steht dort nur
Ein Schuldner, der die Zahlung des vereinbarten Abo-Preises für das Portal my-download.de schuldig geblieben war, sitzt derzeit in der JVA Dresden seit 14.6.2011 in Haft.
Warum dieser vermeintliche Schuldner in Haft ist, darüber ist nicht zu erfahren. Für mich ist der Berichterstatter nur ein Trittbrettfahrer, denn es kann angenommen werden, dass der Forderungsgegner womöglich wegen einer ganz anderen Sache "eingefahren" ist und sich nun nur nicht gegen diese Art des Prangers wehren kann.
 
Ich wüsste gerne, welche Forderungen derzeit beigetrieben werden, wie die Webseitengestaltung damals aussah und was von den Beitreibern vor Gerichten vorgelegt wird.

Die Fallenstellerseiten wurden über Jahre durch Erfolge der Verbraucherzentralen entschärft, um gerade so weiteren Abmahnungen zu entgehen.

Es gab Seiten, die das OLG Frankfurt wie folgt einstufte:

http://www.lareda.hessenrecht.hesse...&doc.part=L&doc.price=0.0&doc.hl=1#focuspoint
Eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB ist jede Einwirkung des Täters auf die Vorstellung des Getäuschten, welche objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände hervorzurufen (BGHSt 47, 1, 5; SK-Hoyer, StGB, § 263, Rn. 24; Lackner/Kühl, StGB, 26. Auflage, § 263, Rn. 6). Sie besteht in der Vorspiegelung falscher oder in der Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen. Als Tatsache in diesem Sinne ist nicht nur das tatsächlich, sondern auch das angeblich Geschehene oder Bestehende anzusehen, sofern ihm das Merkmal der objektiven Bestimmtheit und Gewissheit eigen ist (vgl. BGHSt 47, 1, 3; Senatsbeschluss vom 13.03.2003 – 1 Ws 126/02). Hiernach ist die Täuschung jedes Verhalten, das objektiv irreführt oder einen Irrtum unterhält und damit auf die Vorstellung eines anderen einwirkt. Dabei kann die Täuschung außer durch bewusst unwahre Behauptungen auch konkludent durch irreführendes Verhalten, das nach der Verkehrsanschauung als stillschweigende Erklärung zu verstehen ist, erfolgen. Davon ist auszugehen, wenn der Täter die Unwahrheit zwar nicht expressis verbis zum Ausdruck bringt, sie aber nach der Verkehrsanschauung durch sein Verhalten miterklärt (BGHSt 47, 1, 3; Schönke/Schröder-Cramer/Perron, StGB, 27. Auflage, § 263, Rn. 14/15).

Vorliegend wird diese Voraussetzung durch das Betreiben der hier gegenständlichen Websites erfüllt.
Die Juristen machen einen "durchschnittlich verständigen Verbraucher" zum Maßstab für die Zulässigkeit trickreich gestalteter Webseiten. Mir ist unverständlich, warum Kinder, Jugendliche oder wahrnehmungsschwächere Bürger nicht den Schutz des Gesetzes genießen dürfen. Auch bei ihnen stellt sich die Frage, wann ein gültiger Vertrag anzunehmen ist und ob sie die Bedingungen wirklich kannten.

Das OLG Frankfurt bezieht sich jedenfalls auf einen "durchschnittlich verständigen Verbraucher" und kommt zur vorstehenden Schlussfolgerung. Insofern "passt" das.

Den Drahtziehern sind diese Fakten bekannt.

Hoffentlich finden diese Fakten auch vor dem Verwaltungsgericht Berlin als auch gegebenenfalls vor Amtsgerichten Berücksichtigung, speziell in Fällen der Beitreibung von gerichtsbekannten Altfällen.
 
http://www1.wdr.de/themen/panorama/abmahnwelle100.html
Beim Amtsgericht Detmold war über zwei Tage die Telefonanlage blockiert, weil ein Inkasso-Unternehmen mit einer neuen Masche Geld eintreibt. Auch bei der Polizei häufen sich in diesen Tagen die Anfragen verunsicherter Bürger.
Ein Amtsgericht-DDoS, mal was Neues.

Immerhin ist es "nützlich", es füllt die Taschen von Inkassobanditen mit Angstzahlungen von Bürgern, die sonst nicht gezahlt hätten.
 
Was wurde eigentlich aus dieser Derwisch-Sache???
Der GmbH-Geschäftsführer ging in die Berufung. Doch auch beim Landgericht München erlitt er Schiffbruch. Die Richter wiesen die Berufung am 26. November 2009 zurück. Das Amtsgericht habe den Sachverhalt „in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zutreffend und überzeugend gewürdigt“. A.: „Jetzt hatten wir Blut geleckt.“ Mit diesem Urteil konnte die Rechtsschutzversicherung W.s davon überzeugt werden, die Prozesskosten zu übernehmen.
Quelle: Kölner Stadtanzeiger
 
Derzeit versuchen übermütige Geschäftemacher, den übrigen 80 Millionen Deutschen auf der Nase zu tanzen. Das wird nicht gelingen.

Die hohe Zeit der Einschüchterungsfallen ist abgelaufen. Man kann nicht mit Öffentlichkeitsgetöse die Zeit zurückdrehen.

Hier ist ein schönes Beispiel, wie es in die Hose geht: http://whois.domaintools.com/doz-inkasso-24.com
Domain Name: DOZ-INKASSO-24.COM

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Tel. +45.36946676

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ID#10760, PO Box 16
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Status:LOCKED
Es geht seit heute auf einer weiteren Domain um "Marketing mit Urteilen" im Namen einer deutschen GmbH im Impressum.

Aber warum ist die anonym registriert? Und warum in der gleichen Weise, wie die Werbedrücker die Schlepperseiten für die "Kunden" registrieren?

Eine Schlepperseite gemäß http://forum.computerbetrug.de/threads/me-too-postings-outlets-de.31940/page-6#post-334070 ist

http://whois.domaintools.com/adidasbuy61.com
Domain Name: ADIDASBUY61.COM

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ns3112.hostgator.com

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ID#10760, PO Box 16
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Tel. +45.36946676

Status:LOCKED
Bleiben die Fragen:

Warum findet sich das Impressum einer deutschen GmbH auf einer Seite, die in gleicher Weise registriert wurde wie anonyme Seiten, die das Markenrecht der Firma Adidas missbrauchen?

Wer ist Kunde, wer Geschäftspartner, wie sind die Verknüpfungen?
 
http://www.welt.de/print/die_welt/finanzen/article13544716/Das-Geschaeft-mit-der-Angst.html
Unberechtigte Forderungen zwielichtiger Inkassobüros würden dem Ruf einer ganzen Branche schaden, meint A. S., Leiter des Geschäftsbereiches Forderungsmanagement bei der D.A.S.-Rechtsschutzversicherung. Denn Briefe seriöser Inkassofirmen seien durchaus ernst zu nehmen, sofern handfeste Forderungen zugrunde lägen. Oft ist nur eine versehentlich vergessene Rechnung oder die falsche Rechnungsadresse die Ursache. Doch in jedem Fall lohne es sich, schnell zu handeln, betont Speldrich. Schuldner sollten reagieren, das Gespräch suchen und beispielsweise eine Begleichung der offenen Rechnung in mehreren Raten anbieten."

Für Maria P. ist das keine Option. Die Forderungen gegen sie sind aus der Luft gegriffen. Das zeigt auch die Reaktion von IContent auf ihre Einsprüche und Protestschreiben: Es gab keine einzige.
Die Interessenslage der D.A.S. ist kaum zu übersehen...
 
Was "richtig" ist und was "falsch", das muss jeder volljährige und geschäftsfähige Bürger selbst für sich entscheiden.

Wir können in einem Internetforum wie diesem hier nur die bekannten Fakten darstellen.

Und die wären:

  • Bei Webseiten mit versteckten oder nicht sofort erkennbaren Preisauszeichnungen kommt bei Klicken des "Anmelde"-Buttons entgegen der irreführenden Rechtsmeinung der Abzocker kein wirksamer, kostenpflichtiger Vertrag zustande.

  • Bisher haben die Abzocker in den ganz extrem wenigen Fällen, wo sie gegen einen Betroffenen geklagt haben und wo sich der Betroffene auch vernünftig und sachgerecht mit einem Anwalt verteidigt hat, immer böse Schlappen vor den Gerichten erlitten. Ohnehin sind solche Prozesse extremst selten. Es gibt keinen Grund, Angst vor Prozessen haben zu müssen.

  • Die Forderungen der Abzocker werden ohne Rechtsgrundlage erhoben und sind unberechtigt. Dies ergibt sich allein schon aus der Tatsache, dass die Abzockerbanden so gut wie nie tatsächlich Klage einreichen - weil sie selbst genau wissen, dass die Forderungen auf Treibsand gebaut sind.
    Bei einer ersichtlich unberechtigten Forderung besteht für den Betroffenen keine Rechtspflicht, Stellung nehmen zu müssen. Ein Widerspruch-Geschreibsel würde im übrigen auch nicht bewirken, dass trotzdem weitere Mahnungen kommen.

  • Die Drohungen der Abzocker werden jedoch durch die Bank nicht wahr gemacht. Nach einer Reihe von Drohbriefen (meistens ca. 6-10, selten mehr) schläft die Sache dann auch sang- und klanglos ein.
    Wer nicht zahlt und nicht reagiert, kann sein Geld behalten.
Diese Fakten sind seit 7 Jahren bekannt.

Die Folgerungen muss nun jeder selbst daraus ziehen.
 
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